
Unterbrechungen im Börsenhandel sind selten und meist nachvollziehbar. Nicht so bei den Turbulenzen um die Gamestop-Aktie. © Getty Images / SOPA Images
Wenn Börsenbetreiber den Handel zeitweise aussetzen, gibt es meist triftige Gründe – wie nach den Anschlägen am 11. September 2001. Die damalige einwöchige Zwangspause lag auch im Interesse der Anleger, da in der Panikstimmung eine faire Kursstellung kaum möglich war. Doch ob die Handelsaussetzung im aktuellen Fall Gamestop gerechtfertigt war, ist umstritten.
Trade Republic nennT technische Gründe
Der Smartphone-Broker Trade Republic beschränkte Ende Januar 2021 den Handel mit Gamestop- und anderen schwankungsanfälligen Aktien und begründete die Maßnahme mit technischen Problemen sowie einer Überlastung durch hohes Handelsaufkommen: „Wir haben diese Entscheidung getroffen, um den Betrieb für unsere Kunden sicherzustellen.“
Worum geht es im Fall Gamestop?
Die US-Handelskette Gamestop sorgt seit Kurzem für Schlagzeilen. Einige Hedgefonds hatten auf einen Kursverfall ihrer Aktie spekuliert, in Onlineforen vernetzte Kleinanleger hatten mit massiven Käufen dagegen gehalten. Das führte zu hohen Umsätzen und extremen Kursbewegungen.
Anlegerschützer: Broker müssen vertragliche Pflichten erfüllen
Die Begründung von Trade Republic überzeugt Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) nicht: „Bei einem Broker darf eine Aussetzung des Handels eigentlich nur in Fällen von höherer Gewalt vorkommen. Grundsätzlich müssen Broker ihre vertraglich festgelegten Pflichten erfüllen. Die Aussetzung des Handels einzelner Aktien scheint da nicht ins Bild zu passen.“
Höhe des Schadens lässt sich schwer beziffern
Ob sich etwaige Schäden einklagen lassen, ist dennoch fraglich. Zwar muss die Bank belegen, dass sie korrekt gehandelt hat. Aber Anleger sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten: „So ist die Bank unverzüglich über den Fehler zu informieren. Wer hier bummelt, läuft Gefahr, eine Mitschuld zu kassieren“, sagt Jürgen Kurz. Vor allem sei die Schadensumme durch eine nicht zustande gekommene Kauforder kaum zu belegen.
Schiedsstelle einschalten
Kurz empfiehlt Anlegern, sich an die Ombudsstelle des zuständigen Bankenverbandes zu wenden. Der Klageweg stehe danach noch offen.
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