Wert­papier­handel Wenn die Order flachfällt

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Wert­papier­handel - Wenn die Order flachfällt

Unter­brechungen im Börsen­handel sind selten und meist nach­voll­zieh­bar. Nicht so bei den Turbulenzen um die Gamestop-Aktie. © Getty Images / SOPA Images

Wenn Börsen­betreiber den Handel zeit­weise aussetzen, gibt es meist triftige Gründe – wie nach den Anschlägen am 11. September 2001. Die damalige einwöchige Zwangs­pause lag auch im Interesse der Anleger, da in der Panik­stimmung eine faire Kurs­stellung kaum möglich war. Doch ob die Handels­aussetzung im aktuellen Fall Gamestop gerecht­fertigt war, ist umstritten.

Trade Republic nennT tech­nische Gründe

Der Smartphone-Broker Trade Republic beschränkte Ende Januar 2021 den Handel mit Gamestop- und anderen schwankungs­anfäl­ligen Aktien und begründete die Maßnahme mit tech­nischen Problemen sowie einer Über­lastung durch hohes Handels­aufkommen: „Wir haben diese Entscheidung getroffen, um den Betrieb für unsere Kunden sicher­zustellen.“

Worum geht es im Fall Gamestop?

Die US-Handels­kette Gamestop sorgt seit Kurzem für Schlagzeilen. Einige Hedgefonds hatten auf einen Kurs­verfall ihrer Aktie spekuliert, in Onlineforen vernetzte Klein­anleger hatten mit massiven Käufen dagegen gehalten. Das führte zu hohen Umsätzen und extremen Kurs­bewegungen.

Anlegerschützer: Broker müssen vertragliche Pflichten erfüllen

Die Begründung von Trade Republic über­zeugt Jürgen Kurz von der Deutschen Schutz­ver­einigung für Wert­papier­besitz (DSW) nicht: „Bei einem Broker darf eine Aussetzung des Handels eigentlich nur in Fällen von höherer Gewalt vorkommen. Grund­sätzlich müssen Broker ihre vertraglich fest­gelegten Pflichten erfüllen. Die Aussetzung des Handels einzelner Aktien scheint da nicht ins Bild zu passen.“

Höhe des Schadens lässt sich schwer beziffern

Ob sich etwaige Schäden einklagen lassen, ist dennoch fraglich. Zwar muss die Bank belegen, dass sie korrekt gehandelt hat. Aber Anleger sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten: „So ist die Bank unver­züglich über den Fehler zu informieren. Wer hier bummelt, läuft Gefahr, eine Mitschuld zu kassieren“, sagt Jürgen Kurz. Vor allem sei die Schadensumme durch eine nicht zustande gekommene Kauf­order kaum zu belegen.

Schieds­stelle einschalten

Kurz empfiehlt Anlegern, sich an die Ombudsstelle des zuständigen Bankenverbandes zu wenden. Der Klageweg stehe danach noch offen.

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