
Friedhof. Wenn sich der Grabstein aufhellt, kann der Kunde sein Geld zurück verlangen. © F1online / U. Sprengel
Eine Grabanlage aus schwarzem Granit ist mangelhaft, wenn sich darauf graue Aufhellungen zeigen. Der Käufer kann Rückabwicklung des Werkvertrags und sein Geld zurück verlangen, entschied das Landgericht Dortmund. Die Klägerin hatte bei einem Stein- und Bildhauer eine Grabanlage beauftragt. Nachdem sie errichtet wurde, bildeten sich Aufhellungen, die auf den natürlichen Eigenschaften des Materials beruhten. Weil sie den Auftrag in Kenntnis der Aufhellungen nicht erteilt hätte und vom Beklagten darüber nicht aufgeklärt worden sei, wollte die Frau vom Vertrag zurücktreten. Zu Recht, so das Gericht. Die Grabanlage sei zwar im vereinbarten Granit angefertigt worden, er sei allerdings kein farbbeständiger Stein. Einen solchen habe die Klägerin bei der Bestellung aber erwartet. Der Beklagte hätte sie über die Farbeigenschaften aufklären müssen (Az. 7 O 362/15). Gegen das Urteil hat er Berufung eingelegt.
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