
Wer sich eine Küche nach Maß bauen oder Möbel schreinern lässt, muss erst zahlen, wenn alles fertig ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Einbauküche entschieden, die fast 24 000 Euro kosten sollte.
Wenn die Einbauküche Mängel hat
Eine Einbauküche für fast 24 000 Euro orderte Familie Sundbar (Name geändert). „Zahlbar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“, hieß es in den Geschäftsbedingungen des Küchenbauers. Das wollte Familie Sundbar nicht mitmachen. Sie zahlte 80 Prozent an – gut 18 000 Euro –und wartete erst einmal ab, bis die Handwerker fertig waren. Die Küche hatte aus Sicht von Familie Sundbar Mängel. Sie verlangte Nachbesserung. Die verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse die Familie den vollen Preis bezahlen, forderte er und verwies auf seine Vertragsbedingungen.
Richter auf Seiten der Kunden
Die klare Ansage des Bundesgerichtshofs: Das geht so nicht. Eine solche Geschäftsbedingung ist unwirksam. Der Kunde muss genügend Geld zurückbehalten dürfen, um bei Bedarf Nachbesserungen durchsetzen zu können (Az. VII ZR 162/12). Ohne besondere Vereinbarung gilt nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch: Werklohnforderungen sind erst fällig, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat.
Lieferung von Haushaltsgeräten nach anderen Regeln
Das Urteil gilt für Werkverträge, nicht aber für Kauf- und Dienstverträge. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, Dinge wie besondere Möbel, eine Einbauküche oder auch einen Dachstuhl herzustellen. Die Abgrenzung zu Kaufverträgen ist zuweilen schwierig. Klar ist aber: Bei der Lieferung von Waschmaschinen, Geschirrspülern und anderen Geräten handelt sich nicht um einen Werkvertrag, auch wenn der Unternehmer sie aufstellt. Hier überwiegt der Kauf, die Montage ist nur Beiwerk.
Tipp: Behalten Sie bei Aufträgen an Handwerker oder Bauunternehmer genügend Geld zurück, um gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche durchsetzen zu können. Den vollen Preis müssen sie erst zahlen, wenn Sie das Werk abgenommen haben.
-
- Der Verkauf per Kleinanzeige oder Ebay bringt Geld und ist nachhaltig. Wir erklären Privatverkäufern, wie sie die Haftung mit Privatverkaufs-Klauseln ausschließen.
-
- Mieser Service, Ärger mit der Tischreservierung, verdorbenes Essen: Diese Rechte haben Gäste, wenn beim Restaurantbesuch etwas schiefläuft.
-
- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.