Werk­verträge Keine Pflicht zur Vorkasse

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Werk­verträge - Keine Pflicht zur Vorkasse

Wer sich eine Küche nach Maß bauen oder Möbel schreinern lässt, muss erst zahlen, wenn alles fertig ist. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Fall einer Einbauküche entschieden, die fast 24 000 Euro kosten sollte.

Wenn die Einbauküche Mängel hat

Eine Einbauküche für fast 24 000 Euro orderte Familie Sund­bar (Name geändert). „Zahl­bar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“, hieß es in den Geschäfts­bedingungen des Küchenbauers. Das wollte Familie Sund­bar nicht mitmachen. Sie zahlte 80 Prozent an – gut 18 000 Euro –und wartete erst einmal ab, bis die Hand­werker fertig waren. Die Küche hatte aus Sicht von Familie Sund­bar Mängel. Sie verlangte Nachbesserung. Die verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse die Familie den vollen Preis bezahlen, forderte er und verwies auf seine Vertrags­bedingungen.

Richter auf Seiten der Kunden

Die klare Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Das geht so nicht. Eine solche Geschäfts­bedingung ist unwirk­sam. Der Kunde muss genügend Geld zurück­behalten dürfen, um bei Bedarf Nachbesserungen durch­setzen zu können (Az. VII ZR 162/12). Ohne besondere Vereinbarung gilt nach den Rege­lungen im Bürgerlichen Gesetz­buch: Werk­lohn­forderungen sind erst fällig, wenn der Kunde das Werk abge­nommen hat.

Lieferung von Haus­halts­geräten nach anderen Regeln

Das Urteil gilt für Werk­verträge, nicht aber für Kauf- und Dienst­verträge. Ein Werk­vertrag liegt vor, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, Dinge wie besondere Möbel, eine Einbauküche oder auch einen Dach­stuhl herzu­stellen. Die Abgrenzung zu Kauf­verträgen ist zuweilen schwierig. Klar ist aber: Bei der Lieferung von Wasch­maschinen, Geschirr­spülern und anderen Geräten handelt sich nicht um einen Werk­vertrag, auch wenn der Unternehmer sie aufstellt. Hier über­wiegt der Kauf, die Montage ist nur Beiwerk.

Tipp: Behalten Sie bei Aufträgen an Hand­werker oder Bauunternehmer genügend Geld zurück, um gegebenenfalls Gewähr­leistungs­ansprüche durch­setzen zu können. Den vollen Preis müssen sie erst zahlen, wenn Sie das Werk abge­nommen haben.

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