Werkstattkunden müssen nur für die tatsächliche Arbeitszeit zahlen. Die Abrechnung anhand fiktiver Werte ist rechtswidrig. So hat das Amtsgericht München geurteilt (Az. 231 C 14128/16). Geklagt hatte eine Frau, die außer Material auch 14,7 Stunden Arbeitszeit für die Reparatur ihres Mercedes bezahlen sollte. Der Wagen war aber nur neun Stunden in der Werkstatt. Sie habe nach der Tabelle mit fiktiven Arbeitszeitwerten der Deutsche Automobil-Treuhand abgerechnet, hatte die Werkstatt die hohe Rechnung begründet. Es komme aber auf die tatsächliche Arbeitszeit an, entschied der Richter schließlich.