
Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit haben, dürfen für den Weg von daheim zur Arbeit keine Reisekosten abrechnen. Entweder sie machen für die einfache Entfernung 30 Cent je Kilometer geltend. Oder sie geben die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel in der Steuererklärung an, wenn das für sie günstiger ist. Gesetzlich geregelt ist das erst seit 2014, es gilt aber schon in der Zeit davor, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/14). Der Kläger arbeitete im Jahr 2011 als Werkzeugmechaniker am Betriebssitz seines Arbeitgebers. Er hatte sechs Monate Probezeit und einen Arbeitsvertrag für ein Jahr. Das Finanzamt ging von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, der Mann selbst betrachtete seine Arbeit als Auswärtstätigkeit. Er wollte Verpflegungspauschalen und jeden zurückgelegten Kilometer auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten abrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof anders.
-
- Von Arbeitsmitteln bis Homeoffice-Pauschale: Wer mehr als 1 000 Euro Werbungskosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurückholen.
-
- Mit Entfernungspauschale, Unfall- und Reisekosten Steuern sparen: Wer ins Büro fährt, setzt die Pendlerpauschale ab. Wer auswärts unterwegs ist, rechnet noch mehr ab.
-
- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.