Werbungs­kosten „Schulhund“ von der Steuer absetz­bar

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Werbungs­kosten - „Schulhund“ von der Steuer absetz­bar

Pädagogischer Einsatz. Schulhunde sollen das Klassenklima verbessern. © FUNKE Foto Services / Knut Vahlensieckh

Lehrer können Kosten für einen „Schulhund“ teil­weise von der Steuer absetzen, so das Finanzge­richt Düssel­dorf (Az. 1 K 2144/17 E). Die speziell ausgebildeten Hunde sollen Lehrer bei der pädagogischen Arbeit mit Kindern unterstützen. Es klagte eine Realschul­lehrerin, die ihren privat angeschafften Hund in Abstimmung mit der Schulleitung jeden Tag im Unter­richt und in Pausen einsetzt. Die Schule wirbt mit dem speziellen „Schulhund­konzept“. Die Lehrerin stritt mit dem Finanz­amt darüber, ob und in welcher Höhe insbesondere Futter- und Tier­arzt­kosten als Werbungs­kosten anzu­erkennen sind. Sie führte an: Ihr Schulhund sei ein Arbeits­mittel – so wie ein Polizei­hund. Die Richter entschieden, die Kosten seien in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent als Werbungs­kosten anzu­erkennen. Das Amt will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Das letzte Wort wird nun der Bundes­finanzhof (Az. VI R 52/18) haben.

In einem ähnlichen Fall hatte das Finanzge­richt Rhein­land-Pfalz (Az. 5 K 2345/15) anders entschieden (Werbungskosten: Schulhund bringt keine Steuererleichterung).

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