
Pädagogischer Einsatz. Schulhunde sollen das Klassenklima verbessern. © FUNKE Foto Services / Knut Vahlensieckh
Lehrer können Kosten für einen „Schulhund“ teilweise von der Steuer absetzen, so das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 2144/17 E). Die speziell ausgebildeten Hunde sollen Lehrer bei der pädagogischen Arbeit mit Kindern unterstützen. Es klagte eine Realschullehrerin, die ihren privat angeschafften Hund in Abstimmung mit der Schulleitung jeden Tag im Unterricht und in Pausen einsetzt. Die Schule wirbt mit dem speziellen „Schulhundkonzept“. Die Lehrerin stritt mit dem Finanzamt darüber, ob und in welcher Höhe insbesondere Futter- und Tierarztkosten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Sie führte an: Ihr Schulhund sei ein Arbeitsmittel – so wie ein Polizeihund. Die Richter entschieden, die Kosten seien in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent als Werbungskosten anzuerkennen. Das Amt will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 52/18) haben.
In einem ähnlichen Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2345/15) anders entschieden (Werbungskosten: Schulhund bringt keine Steuererleichterung).
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