Ein Polizeibeamter, der im Einsatz und auf Streife schwerpunktmäßig außerhalb seiner Dienststelle im Außendienst tätig ist, kann seine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzen. Es ist von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die auch zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt (Bundesfinanzhof, Az. VI R 8/15).