Marion B. aus Delbrück: Ich fahre mit dem Auto zur Arbeit über eine Umgehungsstraße. Die Strecke ist zwar länger, geht aber schneller. Die Route will das Finanzamt nicht anerkennen. Darf es mir deshalb die Werbungskosten streichen?
Finanztest: Nein, das darf es nicht. Nach dem Gesetz müssen die Finanzämter grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde legen. Dabei muss es sich um eine öffentlich nutzbare Straße handeln. Keine Rolle spielt dabei, ob die Anfahrt zur Arbeit tatsächlich über diese kürzeste Straßenverbindung erfolgt.
Eine längere Route müssen die Finanzämter nur dann anerkennen, wenn diese verkehrsgünstiger ist und tatsächlich vom Steuerzahler auch genutzt wird, so wie in Ihrem Fall. Verkehrsgünstiger heißt, dass die Arbeitsstelle auf diesem Weg in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.
Eine Mindestzeitersparnis ist nach der Rechtsprechung aber nicht erforderlich (Bundesfinanzhof, Az. VI R 19/11).
-
- Von Arbeitsmitteln bis Homeoffice-Pauschale: Wer mehr als 1 000 Euro Werbungskosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurückholen.
-
- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
-
- Seit Pandemie-Beginn arbeiten viele Beschäftigte teilweise oder ganz von zu Hause. Die neue Homeoffice-Pauschale soll typische Mehrkosten abgelten. So funktioniert sie.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.