
Bei beruflich veranlassten Feiern zahlt der Fiskus nicht immer mit.
Ein Arzt, der mit Kollegen seine Berufung zum Hochschullehrer feiert, kann die Kosten nicht steuerlich geltend machen, urteilte das Finanzgericht Sachsen (Az. 2 K 542/11). Die Richter lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil der Arzt nicht nachweisen konnte, dass die Feier ausschließlich beruflich veranlasst war. Denn die Feier beruhte auf einer privaten Initiative und fand nicht am Arbeitsplatz statt. Außerdem zweifelten die Richter an der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises. Nachweise für den vollen Werbungskostenabzug wären zum Beispiel, dass der Chef die einzuladenden Gäste bestimmt und keine privaten Gäste mitfeiern. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (Az. VI R 52/15).
Zahlt ein Arbeitnehmer eine Feier, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den beruflichen Teil steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall entschieden (Az. VI R 46/14). Mehr dazu in unserer Meldung Werbungskosten: Party mit Kollegen und Freunden.