
Reparaturkosten, die durch Falschbetanken des eigenen Fahrzeugs entstanden sind, zählen zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten. Das hat das Finanzgericht Hannover entschieden (Az. 9 K 218/12).
Ein Angestellter hatte auf dem Weg zur Arbeit Benzin statt Diesel getankt und so einen Motorschaden von 4 300 Euro verursacht. Die Versicherung zahlte nicht, deshalb gab er die Kosten in der Steuererklärung an. Das Finanzamt lehnte ab und argumentierte im Sinne der bisherigen Rechtsprechung: Falschtanken ist kein Unfall, deshalb sind die Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das Finanzgericht Hannover sah das anders, nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/13).