Ein Arbeitnehmer kann die Miete für eine Zweitwohnung auch dann geltend machen, wenn er die doppelte Haushaltsführung wegen Elternzeit beendet hat, urteilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3278/14). Eine Ärztin hatte an ihrem Arbeitsort eine Zweitwohnung gemietet, die sie später wegen ihrer Elternzeit nicht mehr nutzte. Die Kosten machte sie aber weiter geltend. Begründung: Sie plane den Wiedereinstieg ins Berufsleben, am Beschäftigungsort herrsche starker Wohnungsmangel und die Miete sei günstig. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/18).