Pfarrer, Richter, Arzt oder Künstlerin – manche Berufe setzen eine eigene Berufskleidung voraus. Dem Arbeitnehmer entstehen hier aufgrund seiner Arbeit zusätzliche Ausgaben. Diese Werbungskosten sind in einigen Fällen steuerlich absetzbar. Grundsätzlich gilt: Erkennt man den Beruf an seiner Kleidung, beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten.
Was gilt als Berufskleidung?
Wenn die Schlagerikone Helene Fischer in glitzerndem Kostüm über die Bühne schwebt, trägt sie Berufskleidung. Doch sind auch Tropenhelm und Khakihemd absetzbar, wenn der Mitarbeiter dienstlich in die Tropen reist? Finanztest sagt, wann sich das Finanzamt an den Kosten für Berufskleidung beteiligt.
Bühnenkostüm problemlos absetzbar
Berufskleidung ist Kleidung, die ausschließlich in der Arbeitszeit getragen wird wie die Uniform oder Amtstracht bei Soldaten, Polizisten, Köchen oder Geistlichen. Zahlt der Chef weder einen steuerfreien Zuschuss für den Kauf noch stellt er die Kleidung kostenlos, können alle Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören neben dem Kaufpreis Reinigungs- und Instandhaltungskosten. Zu typischer Berufskleidung zählen neben Blaumann, Schornsteinfegerkluft, Sicherheitsschuhen und Warnweste eben auch Bühnenkostüme für Künstler.
Wichtig: Als Berufsbekleidung zählt nur Kleidung, bei der es so gut wie ausgeschlossen ist, dass sie privat angezogen wird. Ein dunkler Anzug, den ein Banker oder Anwalt im Büro tragen muss, geht beim Finanzamt nicht durch. Schließlich könnte er privat getragen werden. Keine Rolle spielt, ob er tatsächlich privat angezogen wird. Aber es gibt Ausnahmen, die Gerichte akzeptieren:
- Schwarzer Anzug für einen katholischen Geistlichen (Bundesfinanzhof [BFH], Az. VI R 159/86).
- Schwarzer Anzug und schwarze Hose bei einem Oberkellner, nicht aber schwarze Schuhe, weiße Hemden und Krawatten (BFH, Az. VI R 171/77).
- Schwarzer Anzug bei einem Leichenbestatter (BFH, Az. I R 33/69).
- Sportbekleidung bei Sportlehrern, wenn sie zu weniger als 10 Prozent der Zeit privat getragen wird (BFH, Az. VI R 149/87).
Normale Kleidung für Job zählt nicht
Selbst wenn Berufstätige Anziehsachen für den Job kaufen, scheitert der Abzug, wenn die Sachen privat getragen werden könnten wie Hosen, Sakkos, Strümpfe und Schuhe. Vor Gericht gescheitert ist deshalb zum Beispiel eine Schuhverkäuferin. Sie hatte den Kaufpreis ihrer Schuhe absetzen wollen, weil ihr Chef sie dazu verpflichtet hatte, diese in seinem Laden zu kaufen (Finanzgericht Münster, Az. 9 K 3675/14 E). Ebenfalls abgelehnt hat ein Gericht die Kosten einer Schauspielerin und TV-Moderatorin für besonders modische Kleidung (BFH, Az. IV R 91-92/87). Und auch ein Außendienstmitarbeiter, der beruflich in die Tropen reiste und sich dafür Tropenhelm und Khakihemd kaufte, verlor vor Gericht (BFH, Az. VI R 94/89).
So sind Ausgaben absetzbar
Zählt die Kleidung als typische Berufskleidung, gibt es zwei Wege, die Anschaffungskosten abzusetzen:
- Das Kleidungsstück kostet inklusive Mehrwertsteuer weniger als 487,90 Euro. Dann kann der Betrag in voller Höhe abgesetzt werden. Die Kosten werden dazu in Anlage N der Steuererklärung eingetragen.
- Kostet das Stück mehr als 487,90 Euro, muss es abgeschrieben werden. Dabei wird der Preis auf mehrere Jahre aufgeteilt und jeweils in der Steuererklärung angegeben. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren wird der Betrag monatsweise je nach Kaufdatum für diese Zeit aufgeteilt.
Reinigungskosten einfach schätzen
Wer seine Berufskleidung selbst wäscht, darf die Kosten schätzen. Dafür wird die Zahl der Wasch- und Trockenvorgänge pro Jahr geschätzt. Was ein Waschgang kostet, kann bei Verbraucherverbänden erfragt werden. Ein Lauf Buntwäsche bei 60 Grad kostet danach im Drei-Personen-Haushalt beispielsweise 41 Cent pro Kilo Wäsche. Die Waschgänge pro Jahr multipliziert mit den Kosten pro Lauf ergeben die anzusetzenden Kosten. Natürlich kann die Kleidung auch in die Reinigung gegeben werden. Dann werden in der Steuererklärung die Belege aus der Wäscherei oder dem Waschsalon eingereicht. Auf Nummer sicher geht, wer neben Datum und Betrag auch das gereinigte Kleidungsstück vermerkt.
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Nur wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, sind Aufwendungen für deren Reinigung als Werbungskosten abziehbar: Hier können Verbraucher auf das BFH-Urteil vom 29.6.1993, VI R 53/92, BStBl. 1993 II. S. 838, verweisen. Die Reinigungskosten sind nach der BFH-Rechtsprechung voll absetzbar. Ausgenommen Reinigungskosten für Unterwäsche, Socken. (maa)
Das ist ja schön und recht, dass man/frau die Kosten für selbstgewaschene Berufskleidung, die vom AG gestellt wird, absetzen kann. Mein Finanzbeamter will aber im Lst-jahresausgleich die Rechtsgrundlage wissen, wie man/frau zu den jeweiligen Ansätzen kommt.
Danke für ihre Einschätzung .Die 1500 € unterschied ind der Bezahlung können auch ein Indiez für die Rechsprechung gwesen sein ?
Ein Bäcker oder Koch hat auch das Problem das er die Kleidung die man wohl nicht in der Freizeit so tragen kann absezten kann!
Schon irgendwie merkwürdig, dass ein Anzug eines Bankers - den die meisten wohl kaum in der Freizeit oder sonst wo tragen werden - nicht anerkannt wird, während der Blaumann des Handwerkers, den dieser wahrscheinlich auch während der Schwarzarbeit oder im Garten regelmäßig trägt, auch noch abgesetzt werden kann.