Werbungs­kosten Berufs­kleidung steuerlich absetzen

5
Werbungs­kosten - Berufs­kleidung steuerlich absetzen

Leuchtendes Beispiel. Das Finanz­amt erkennt beruflich genutzte Kleidung oft, aber nicht immer, als Werbungs­kosten an. © picture alliance / Geisler-Fotopress

Wer im Job auf Berufs- Schutz- oder andere Arbeits­kleidung angewiesen ist, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen.

Was gilt als Berufs­kleidung?

Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter, die der Werk­statt einen Blaumann oder grauen Kittel brauchen, tragen typische Berufs­kleidung. Sie lässt sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Steuer abziehen. Doch wie sieht es mit Business-Kleidung aus? Oder mit einem Tropenhelm und Khakihemd, weil jemand eine Dienst­reise in die Tropen machen muss? Finanztest sagt, wann das Finanz­amt an den Kosten für Berufs­kleidung beteiligt werden kann.

Unser Rat

Anspruch. Erkennt man Ihren Beruf an seiner Kleidung und ist es so gut wie ausgeschlossen, dass Sie die Berufs­bekleidung auch privat tragen, sind die Anschaffungs- und Reinigungs­kosten als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Das lohnt sich aber nur, wenn die Summe aller Werbungs­kosten in diesem Jahr zusammen höher ist als Pauschale von 1 230 Euro, die auto­matisch bei jedem Arbeitnehmer von den Einkünften abge­zogen wird.

Nicht­beanstandungs­grenze. Anstatt die Kosten für Berufs­kleidung in der Steuererklärung mit einzelnen Belegen nach­zuweisen, können Sie auch einfach den Betrag von 110 Euro für „typische Berufs­kleidung“ angeben. So hoch ist die Nicht­beanstandungs­grenze, die die Finanz­ämter in der Regel akzeptieren. Das funk­tioniert aber nur, wenn Sie keine weiteren Arbeits­mittel absetzen und die Summe sämtlicher Werbungs­kosten höher ist als der Pausch­betrag von 1 230 Euro.

Typische Berufs­kleidung

Als Berufs­bekleidung zählt nur Kleidung, bei der es so gut wie ausgeschlossen ist, dass sie privat genutzt wird. Dies ist etwa bei einer Uniform oder Amts­tracht für Soldaten, Polizisten oder Geist­lichen der Fall. Laut Steuerberaterkammer Stutt­gart zählt auch Kleidung dazu, die getragen wird, um das private Outfit im Job zu schonen, wie Arbeits­overall, Kochjacke oder Blaumann aber auch Sicher­heits­schuhe oder Warn­westen. Zahlt der Chef weder einen steuerfreien Zuschuss für den Kauf noch stellt er die Kleidung kostenlos, gehören alle Kosten als Arbeits­mittel zu den Werbungs­kosten.

Anzug­träger gehen leer aus

Ein dunkler Anzug, Sakkos oder Krawatten, die Banker oder Anwälte im Büro tragen müssen, gehen beim Finanz­amt nicht durch. Schließ­lich könnten diese Kleidungs­stücke auch privat getragen werden. Keine Rolle spielt, ob die Kleidung auch tatsäch­lich privat angezogen wird.

Ein Ehepaar, das haupt­beruflich als Trauer­redner und Trauer­begleiterin arbeitet, stellte dies infrage. Das Paar wollte für drei Steuer­jahre Ausgaben von insgesamt 2 759 Euro für Anschaffung und Reinigung schwarzer Blusen, Pullover und Anzüge absetzen. Weil das Finanz­amt ablehnte, ging der Fall vor Gericht. Im vergangenen Jahr entschied der Bundes­finanzhof, dass die schwarzen Kleidungs­stücke des Trauer­redners und der Trauer­begleiterin als bürgerliche Kleidung zu werten sind, die zu den unver­zicht­baren Aufwendungen der privaten Lebens­führung gehören und daher grund­sätzlich nicht abzugs­fähig sind (BFH, Az. VIII R 33/18).

Keine Ausnahmen für modische Kleidung oder Schuhe

Auch eine Schuh­verkäuferin scheiterte vor Gericht. Sie hatte den Kauf­preis ihrer Schuhe absetzen wollen, weil ihr Chef sie dazu verpflichtet hatte, diese in seinem Laden zu kaufen und zu tragen (Finanzge­richt Münster, Az. 9 K 3675/14 E). Ebenfalls abge­lehnt hat ein Gericht die Kosten einer Schauspielerin und TV-Moderatorin für besonders modische Kleidung (BFH, Az. IV R 91-92/87). Und auch ein Außen­dienst­mit­arbeiter, der beruflich in die Tropen reiste und sich dafür Tropenhelm und Khakihemd kaufte, verlor vor Gericht (BFH, Az. VI R 94/89).

Absetz­bar als Werbungs­kosten

Berufs­kleidung zählt zu den Arbeits­mitteln, die als Werbungs­kosten von der Steuer absetz­bar sind. Zu den Werbungs­kosten gehören alle Ausgaben rund um den Beruf, zum Beispiel für die Fahrt zur Arbeit, für Weiterbildung oder Bewerbungen, Gewerk­schafts­beiträge und für die doppelte Haus­halts­führung. Solche Ausgaben in der Steuererklärung anzu­geben, lohnt sich, wenn sie zusammen in diesem Jahr höher sind als 1 230 Euro. Denn so hoch ist die Werbungs­kostenpauschale, die auto­matisch bei jedem Arbeitnehmer von den Einkünften abge­zogen wird − selbst wenn er keine Ausgaben für seinen Beruf geltend macht. Einen weiteren Steu­erspar­effekt gibt es also erst dann, wenn Steuerzahler Werbungs­kosten über 1 230 Euro nach­weisen.

Tipp: Weitere Informationen, wie Sie Arbeits­mittel als Werbungskosten absetzen, bietet unser kostenfreies Spezial.

Waschen, Trocknen Steuer sparen

Hat das Finanz­amt die Berufs­bekleidung anerkannt, zählt auch ihre Reinigung zu den Werbungs­kosten. Wer seine Berufs­kleidung selbst wäscht, darf die Kosten schätzen. Dafür wird die Zahl der Wasch- und Trocken­vorgänge pro Jahr geschätzt. Was ein Wasch­gang kostet, stellt der Lohn­steuer­hilfe­ver­ein Vereinigte Lohn­steuer­hilfe auf seiner Internetseite dar. Ein Maschinen­durch­lauf Bunt­wäsche bei 60 Grad kostet danach im Drei-Personen-Haushalt beispiels­weise 41 Cent pro Kilo Wäsche. Die Wasch­gänge pro Jahr multipliziert mit den Kosten pro Lauf ergeben die anzu­setzenden Kosten. Natürlich kann die Kleidung auch in die Reinigung gegeben werden. Dann werden in der Steuererklärung die Belege aus der Wäscherei oder dem Wasch­salon einge­reicht. Auf Nummer sicher geht, wer neben Datum und Betrag auch das gereinigte Kleidungs­stück vermerkt.

5

Mehr zum Thema

5 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

kojotej224 am 05.03.2023 um 23:51 Uhr
PSA vom Unternehmer

Guten Abend,
in dem Artikel wird auch von Sicherheitsschuhen geschrieben, da wäre die Möglichkeit für folgenden Hinweis gewesen: "Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen." (DGUV Regel 113-606, DGUV Regel 114-615 u.w.). Somit müsste diese auch nicht abgesetzt werden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.01.2016 um 14:26 Uhr
Rechtsgrundlage

Nur wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, sind Aufwendungen für deren Reinigung als Werbungskosten abziehbar: Hier können Verbraucher auf das BFH-Urteil vom 29.6.1993, VI R 53/92, BStBl. 1993 II. S. 838, verweisen. Die Reinigungskosten sind nach der BFH-Rechtsprechung voll absetzbar. Ausgenommen Reinigungskosten für Unterwäsche, Socken. (maa)

Leo-von-Klenze-Schule am 21.01.2016 um 12:09 Uhr
Rechtsgrundlage für die gewaschene Berufskleidung

Das ist ja schön und recht, dass man/frau die Kosten für selbstgewaschene Berufskleidung, die vom AG gestellt wird, absetzen kann. Mein Finanzbeamter will aber im Lst-jahresausgleich die Rechtsgrundlage wissen, wie man/frau zu den jeweiligen Ansätzen kommt.

Franz.H.aus.A am 20.01.2016 um 11:37 Uhr
@HorstL.

Danke für ihre Einschätzung .Die 1500 € unterschied ind der Bezahlung können auch ein Indiez für die Rechsprechung gwesen sein ?
Ein Bäcker oder Koch hat auch das Problem das er die Kleidung die man wohl nicht in der Freizeit so tragen kann absezten kann!

HorstL am 20.01.2016 um 11:29 Uhr
Merkwürdige Rechtsprechung

Schon irgendwie merkwürdig, dass ein Anzug eines Bankers - den die meisten wohl kaum in der Freizeit oder sonst wo tragen werden - nicht anerkannt wird, während der Blaumann des Handwerkers, den dieser wahrscheinlich auch während der Schwarzarbeit oder im Garten regelmäßig trägt, auch noch abgesetzt werden kann.