Ein leitender Angestellter lud anlässlich seines Jobwechsels zum Essen ein. Die 5 000 Euro Kosten setzte er als Werbungskosten an. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Münster, die Feier sei beruflicher Natur (Az. 4 K 3236/12 E).
Ein leitender Angestellter lud anlässlich seines Jobwechsels zum Essen ein. Die 5 000 Euro Kosten setzte er als Werbungskosten an. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Münster, die Feier sei beruflicher Natur (Az. 4 K 3236/12 E).