Werbung mit Test­urteilen So tricksen die Anbieter

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Ein gutes Test­ergebnis ist für Hersteller und Händler wie bares Geld. Da ist die Versuchung groß, bei der Werbung ein wenig zu schummeln. Beispiel: Ein Sehr gut der Stiftung Warentest für Potenz­mittel­apotheken? Diesen Test gab es in Wahr­heit über­haupt nicht. Die Stiftung Warentest klärt auf.

Urteil frei erfunden

Das angebliche Qualitäts­urteil hatte der Internethändler PillenVZ frei erfunden – ein klarer Fall von unlauterer Werbung. Mit Erfolg konnte dagegen vorgegangen werden. Mitt­lerweile ist das Logo von der Internetseite verschwunden. Das war ein besonders dreister Fall. Sowohl der Test als auch das Qualitäts­urteil frei aus der Luft gegriffen – das kommt nur selten vor. Viel eher wird mit tatsäch­lichen Test­ergeb­nissen geschummelt. Zum Beispiel indem ein gutes Urteil auch auf andere Produkte über­tragen wird, die gar nicht getestet wurden.

Völlig anderes Produkt

Ein typisches Beispiel: Lidl warb für ein Fahr­radschloss zum Schnäpp­chen­preis von 5,99 Euro mit Qualitäts­urteil gut, angeblich baugleich mit dem von uns getesteten Sekura. Aufmerk­same Radfreunde vom Allgemeinen Deutschen Fahr­rad-Club wurden stutzig und informierten uns. Schließ­lich war es schon zwei Jahre her, dass wir das Sekura auf dem Prüf­stand hatten. Da kostete es noch 13 Euro. Also kauf­ten wir ein paar Exemplare und brachten sie ins Labor. Das Ergebnis war ein Desaster. Im Hand­umdrehen war das Teil geknackt, der Befund eindeutig: Das „Schnäpp­chen“ war ein völlig anderes Produkt. Es hätte niemals unser Gut tragen dürfen.

Produkt nach dem Test geändert

Was auch vorkommt: Hersteller verändern das Produkt nach dem Test. Als wir zum Beispiel bei Matratzen Anzeichen dafür entdeckten, förderte eine Nach­prüfung gravierende Abweichungen zutage. Da wurde Material einge­spart, der Bezug geändert, manche Matratzen waren weicher geworden. Bei sechs Matratzen reichte es für das ursprüng­liche Gut nicht mehr.

Schrift unleserlich

Oder der Dreh, das Qualitäts­urteil so heraus­zustreichen, dass es sofort ins Auge springt – aber den Hinweis darauf, in welchem Heft es stand, in winziger, kaum lesbarer Schrift zu bringen oder gleich ganz wegzulassen. Dabei muss es dem Verbraucher möglich sein, die Werbung ohne großen Aufwand nach­zuprüfen und sich den Test zu besorgen (BGH, Az. I ZR 50/07).

Kein Verfalls­datum

Und klar: Wer unser Sehr gut oder Gut einmal hat, behält die Werbung damit gern lange bei. Schließ­lich hat das Qualitäts­urteil kein auto­matisches Verfalls­datum. Deshalb darf im Prinzip auch mit älteren Urteilen geworben werden – es sei denn, das Produkt ist nicht mehr dasselbe. Und das kann schnell gehen. So priesen die Akademische Arbeits­gemeinschaft und die Verlags­gruppe Welt­bild ihre Steuererklärungs-Software für 2004 mit einem Urteil von 2003 an. Dabei kann die neue Version angesichts der vielen Steuer­änderungen nicht mit der alten identisch sein. Auch wenn ein neuer Test der Produkt­gruppe mit geänderten Prüfbedingungen durch­geführt wird oder wenn es tech­nische Inno­vationen gab, darf nicht mehr mit einem Test­urteil geworben werden.

Vertrauen in die Stiftung

Dabei ist diese Werbung für die Anbieter sehr lukrativ. Ein Sehr gut oder Gut signalisiert Kunden, dass sie das Produkt unbe­denk­lich kaufen können. Es steigert die Verkaufs­zahlen oft erheblich. Denn drei Viertel der Verbraucher orientieren sich an Warentests. Unsere Unter­suchungen genießen höchste Glaubwürdig­keit. Bei einer Forsa-Umfrage belegte die Stiftung Warentest mit einem Vertrauens­index von 74 Prozent den ersten Platz, noch vor Polizei, Rotem Kreuz und Greenpeace. Und fast jeder kennt sie: Bei einer Umfrage kam sie auf 94 Prozent Bekannt­heits­grad, ähnlich wie der Bundes­kanzler.

Aufmerk­same Verbraucher

Sogar der Bundes­gerichts­hof hat uns eine volks­wirt­schaftlich sinn­volle und nützliche Funk­tion bescheinigt. Kein Wunder, denn manche Anbieter nehmen Produkte gleich aus den Regalen, wenn sie bei uns nur ausreichend oder mangelhaft abge­schnitten haben. So tragen unsere Tests dazu bei, dass auf lange Sicht die Produktqualität am Markt steigt. Rund 100 Werbe­verstöße verfolgen wir pro Jahr. Viele werden uns von aufmerk­samen Verbrauchern gemeldet, andere von den Verbraucherzentralen. Mitunter kommen die Tipps auch von anderen Herstel­lern, die nicht tatenlos zusehen wollen, wie sich ihre Konkurrenz einen Wett­bewerbs­vorteil beim Kunden erschleicht. Außerdem hat die Stiftung eine Berliner Rechts­anwalts­kanzlei beauftragt, Werbe­maß­nahmen laufend zu beob­achten.

Verstöße konsequent verfolgt

„Insgesamt gesehen kommt unlautere Werbung seltener vor, als man denkt, in den allermeisten Fällen stimmt das angegebene Test­urteil“, berichtet Winfried Ellerbrock, Justitiar der Stiftung Warentest: „Das liegt aber auch daran, dass Verstöße konsequent verfolgt werden.“ Die Stiftung Warentest hat einen Katalog mit klaren Kriterien für die Werbung mit Test­urteilen aufgestellt. Diese Bedingungen sind zwar nach Wett­bewerbs­recht nicht verbindlich. Gerichte können also davon abweichen. Doch die Firmen verpflichten sich uns gegen­über zur Einhaltung dieser Normen. Nur dann geben wir die Erlaubnis zur Nutzung der Testlogos, die vorher bei uns beantragt werden muss. Dabei kann die Stiftung Warentest nicht selbst gegen unlautere Werbung mit Test­ergeb­nissen klagen, das macht der vzbv, der Verbraucherzentrale Bundes­verband (siehe Interview).

Nach­weis für Gewinn­abschöpfung schwierig

Eigentlich sieht das Wett­bewerbs­recht vor, den Unternehmen die Gewinne wegzunehmen, die sie mit unlauterer Werbung erzielen. Doch das ist in der Praxis kaum möglich: Wer klagt, muss nach­weisen, dass der Gewinn tatsäch­lich nur durch die unrecht­mäßige Werbung erzielt wurde. Immerhin konnte der vzbv einen solchen Anspruch gegen Lidl durch­setzen. Der Discounter hatte 2005 mit einem veralteten Test­urteil von 1998 für Matratzen geworben und damit nach Schät­zung der vzbv-Juristen rund 400 000 Euro Gewinn einge­fahren. Der vzbv machte zunächst nur 25 000 Euro geltend, um das Prozess­kostenrisiko in Grenzen zu halten. Denn die Prozess­kosten bemessen sich nach dem Streit­wert, und wer verliert, trägt alle Kosten. Lidl zahlte die 25 000 Euro. Das Geld kam nicht einmal dem vzbv zugute, sondern der Staats­kasse.

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ekkenekkepenn am 15.05.2013 um 17:43 Uhr
Werbung mit TEST-Lob inkl versteckte Preiserhöhung

Raffiniert und dreist auch diese Methode:
Als das AS (Schlecker) Ceranfeld-Putzmittel seinerzeit eine gute Note erhielt, machte die Mengenangabe auf der Vorderseite der Plastikflasche
den Warentest-Angaben Platz und tauchte auf der Rückseite wieder auf.
Um 20% verringert .
Das hatte ich immer schon der StiWa mitteilen wollen. . .

A-Häriädä am 09.06.2012 um 02:28 Uhr
Neuer Betrugsfall mit Test-Urteil

Unter der Internetadresse
http://www.potenzmittelapotheke.org/
wird schon wieder einmal ein Stiftung Warentest - Urteils - Emblem unverfroren missbraucht.
Ich habe soeben die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unter der E-Mail-Adresse recht@vzbv.de informiert.

Profilbild Stiftung_Warentest am 08.04.2011 um 15:04 Uhr
Irreführende Werbung bitte melden

@joern75: Für die Werbung mit Testurteilen hat die Stiftung Warentest klare Kriterien aufgestellt. Der Katalog ist für alle auf der Internetadresse
www.test.de/unternehmen/werbung/ einsehbar.
Das Problem: Nicht alle halten sich an diese Kriterien. Die Werbung mit einem falschen Logo oder Testurteil wird rechtlich verfolgt. Da es hier um Wettbewerbsrecht geht, können jedoch nur Mitbewerber, also zum Beispiel konkurrierende Unternehmen, klagen. Auch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) darf klagen und verfolgt pro Jahr zirka 100 Verfahren. In der pdf-Datei /Artikel "Tricks mit Testurteil" finden Sie noch mehr Hinweise und Details über die Konsequenzen unlauterer Werbung.
Sie als Verbraucher/in können uns übrigens helfen, wenn Sie irreführende Werbung dem vzbv direkt melden: recht@vzbv.de

joern75 am 02.04.2011 um 02:36 Uhr
Jeder bastelt sich sein eigenes test-Label?

Wieso ist es überhaupt möglich, dass Firmen sich ein eigenes test-Label mit kleinerer Schrift oder fehlenden Informationen zusammenbasteln?
Es dürfte nur erlaubt sein, das Original zu verwenden, und alles andere als Dokumentenfälschung (o. ä.) verfolgt werden.
Oder wird bereits so vorgegangen?

shark-one am 26.03.2011 um 01:42 Uhr
Pure Raffgier!

Nur mit extremen Geldstrafen und ggf. Freiheitsstrafe kann solchen unlauterem Wettbewerb Einhalt geboten werden.
Sowohl für Sommer- als auch für Winterreifen sind die "Test" -ergebnisse
für mich maßgeblich, ich vertraue Ihnen, dem Team von Test.de auch mein Leben an!
Bis auf den Test "Waschmaschinen" kann ich keine negative Kritik üben,
weiter so!