Heilmittelwerbegesetz: Weniger Schutz für den Patienten

Trick. Beratung lockt Kunden an. Hier wird aber das teure Ginkgo-Präparat Tebonin beworben. Dass es die Konzentration verbessert, ist jedoch nicht ausreichend belegt.
Trick. Beratung lockt Kunden an. Hier wird aber das teure Ginkgo-Präparat Tebonin beworben. Dass es die Konzentration verbessert, ist jedoch nicht ausreichend belegt.
Gesetzlich geregelt. Für Arzneimittel darf nicht einfach so geworben werden. Es gibt Vorschriften. Das wichtigste Gesetz für die Werbung in Apotheken ist das Heilmittelwerbegesetz. Es regelt die öffentliche Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte wie Blutdruckmessgeräte. Was viele Patienten nicht wissen: Werbung für Medikamente ist nur für Mittel zulässig, die nicht verschreibungspflichtig sind.
Ausnahmen von der Regel. Ganz klar verboten ist Irreführung der Verbraucher durch nachweislich falsche Angaben. Werbung für Arzneimittel muss außerdem eine Reihe von Pflichtangaben enthalten, darunter die Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen. Für diese verbraucherfreundliche Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Und die werden meist genutzt: Die Pflichtangaben können entfallen, wenn die Werbung nur den Namen des Mittels, des Herstellers und den Wirkstoff aufführt. Das gilt als „Erinnerungswerbung“, die sich an Kunden wendet, die das Produkt schon kennen und daher keine Informationen mehr brauchen. Doch selbst wenn die Werbung zusätzlich Anwendungsgebiete benennt, können sich Hersteller und Apotheker von den Pflichtangaben befreien – mit dem aus der Fernsehwerbung berühmten Satz: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“
Gelockerte Neufassung. Seit Oktober gilt das Gesetz in einer neuen Fassung. Sie lässt mehr Spielraum und wurde außerdem an EU-Recht angepasst. Kritisch: Emotional ansetzende Werbung mit Krankengeschichten, Dankesschreiben, Bildern oder Vorher-nachher-Vergleichen ist jetzt leichter möglich. Auch das Verbot, auf Angstgefühle zu setzen und zur Selbstdiagnostik anzuregen, gilt nicht mehr. Mit Gutachten und Studien darf nun geworben werden – obwohl Laien die Qualität nicht beurteilen können. Werbung für rezeptfreie Schlaf- und Beruhigungsmittel ist jetzt erlaubt, wenn die Wirkstoffe nicht körperlich abhängig machen.
Fazit: Das Gesetz lässt nicht nur viele Schlupflöcher für Geschäftstüchtige. In seiner neuen Fassung schützt es den Patienten auch noch weniger als vorher. Kunden sollten kritisch sein.