Werbung in Apotheken

Heil­mittel­werbegesetz: Weniger Schutz für den Patienten

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Gesetzlich geregelt. Für Arznei­mittel darf nicht einfach so geworben werden. Es gibt Vorschriften. Das wichtigste Gesetz für die Werbung in Apotheken ist das Heil­mittel­werbegesetz. Es regelt die öffent­liche Werbung für Arznei­mittel und Medizin­produkte wie Blut­druck­mess­geräte. Was viele Patienten nicht wissen: Werbung für Medikamente ist nur für Mittel zulässig, die nicht verschreibungs­pflichtig sind.

Ausnahmen von der Regel. Ganz klar verboten ist Irreführung der Verbraucher durch nach­weislich falsche Angaben. Werbung für Arznei­mittel muss außerdem eine Reihe von Pflicht­angaben enthalten, darunter die Anwendungs­gebiete, Gegen­anzeigen und Neben­wirkungen. Für diese verbraucherfreundliche Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Und die werden meist genutzt: Die Pflicht­angaben können entfallen, wenn die Werbung nur den Namen des Mittels, des Herstel­lers und den Wirk­stoff aufführt. Das gilt als „Erinnerungs­werbung“, die sich an Kunden wendet, die das Produkt schon kennen und daher keine Informationen mehr brauchen. Doch selbst wenn die Werbung zusätzlich Anwendungs­gebiete benennt, können sich Hersteller und Apotheker von den Pflicht­angaben befreien – mit dem aus der Fernsehwerbung berühmten Satz: „Zu Risiken und Neben­wirkungen lesen Sie die Packungs­beilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

Gelo­ckerte Neufassung. Seit Oktober gilt das Gesetz in einer neuen Fassung. Sie lässt mehr Spielraum und wurde außerdem an EU-Recht angepasst. Kritisch: Emotional ansetzende Werbung mit Kranken­geschichten, Dankes­schreiben, Bildern oder Vorher-nachher-Vergleichen ist jetzt leichter möglich. Auch das Verbot, auf Angst­gefühle zu setzen und zur Selbst­diagnostik anzu­regen, gilt nicht mehr. Mit Gutachten und Studien darf nun geworben werden – obwohl Laien die Qualität nicht beur­teilen können. Werbung für rezept­freie Schlaf- und Beruhigungs­mittel ist jetzt erlaubt, wenn die Wirk­stoffe nicht körperlich abhängig machen.

Fazit: Das Gesetz lässt nicht nur viele Schlupf­löcher für Geschäfts­tüchtige. In seiner neuen Fassung schützt es den Patienten auch noch weniger als vorher. Kunden sollten kritisch sein.

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MP1972 am 08.01.2013 um 10:22 Uhr
Apothekenwerbung

Natürlich sollen Apotheken beraten und in erster Linie als Gesundheits- und Arzneimittelberatungsstelle fungieren. Wie aber auch seitens Stiftung Warentest eingeräumt wurde, sind Apotheken auch Wirtschaftsunternehmen. Leider ist heutzutage die Zeit der "Goldgrube Apotheke" vorbei. Allein mit kostenloser Beratung und Rezeptannahme lässt sich kein Geld mehr verdienen. Also versucht man, Marktanteile zu gewinnen. Der Alltag sieht oftmals so aus, dass Kunden genau wissen, dass sie in der Apotheke vor Ort sehr gut, kostenlos und vor allem nach bestem Gewissen beraten werden, jedoch ein Großteil der Kunden anschließend die Ware bspw. bei Versandapotheken bestellen, dass auch so in der Apotheke kommunizieren. Der Kunde vergisst dabei, dass der Apotheker vor Ort aber auch irgendwie Geld verdienen, sprich Umsatz erwitschaften muss. Oft bleibt ihm gar keine andere Möglichkeit, als auf die Preiskämpfe einzugehen, will er nicht auf der Strecke bleiben.