
Blogger und Influencer müssen Werbung in ihren Beiträgen in sozialen Netzwerken als solche kennzeichnen. Vorgaben dazu hat kürzlich das Kammergericht Berlin gemacht (Az. 5 U 83/18). In dem entschiedenen Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine als Unternehmerin handelnde Bloggerin wegen drei ihrer Instagram-Posts Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Nicht jede Info über Produkte ist Werbung ...
Die Richter führten aus, nicht jede Information über Produkte sei kennzeichnungspflichtige Werbung. Vielmehr müssten der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Unabhängige redaktionelle Beiträge seien auch dann keine Werbung, wenn sie von Produkten oder Dienstleistungen handelten.
... aber unkommentierte Links schon
Bei zwei der beanstandeten Posts habe die Bloggerin aber zu anderen Unternehmen weitergeleitet, also Links gesetzt, ohne weiter zu informieren – damit fielen diese unter Werbung.
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