Warmwasser: Eine Dusche früh am Morgen
Nicht nur warme Räume, auch warmes Wasser muss der Vermieter rund um die Uhr zur Verfügung stellen, das ganze Jahr über. Er darf nicht den Boiler zwischen 23 und 5 Uhr abschalten. Die Temperatur sollte mindestens bei 40 bis 50 Grad liegen.
Steht im Mietvertragsformular, dass von 22 bis 7 Uhr weniger als 40 Grad reichen, ist das unwirksam (Amtsgericht Köln, Az. 206 C 251/94). Die Söhne einer Mieterin mussten um 4 Uhr morgens aufstehen, um sich für die Arbeit fertig zu machen. Entsprechend früh brauchten sie Duschwasser.
Dass Mieter den Hahn lange aufdrehen und warten müssen, bis endlich warmes Wasser kommt, darf nicht sein. Es muss nach spätestens zehn Sekunden 40 bis 50 Grad haben. Wer fünf Minuten warten muss, darf die Miete um 10 Prozent mindern, meint das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 102 C 55/94). Ein anderer Maßstab: Bevor es warm wird, dürfen höchstens fünf Liter Wasser durchgelaufen sein.
Auch beim Badewasser ist allzu langes Warten unzumutbar. In einer Münchner Wohnung dauerte es 42 Minuten, bis die Wanne voll war. Und dann hatte das Wasser nur 36 Grad. Das Amtsgericht München verurteilte den Vermieter, eine neue Therme einzubauen, die zuverlässig mindestens 45 Grad Wassertemperatur liefert (Az. 463 C 4744/11).