Wenn die Heizung streikt

Warm­wasser: Eine Dusche früh am Morgen

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Nicht nur warme Räume, auch warmes Wasser muss der Vermieter rund um die Uhr zur Verfügung stellen, das ganze Jahr über. Er darf nicht den Boiler zwischen 23 und 5 Uhr abschalten. Die Temperatur sollte mindestens bei 40 bis 50 Grad liegen.

Steht im Miet­vertrags­formular, dass von 22 bis 7 Uhr weniger als 40 Grad reichen, ist das unwirk­sam (Amts­gericht Köln, Az. 206 C 251/94). Die Söhne einer Mieterin mussten um 4 Uhr morgens aufstehen, um sich für die Arbeit fertig zu machen. Entsprechend früh brauchten sie Dusch­wasser.

Dass Mieter den Hahn lange aufdrehen und warten müssen, bis endlich warmes Wasser kommt, darf nicht sein. Es muss nach spätestens zehn Sekunden 40 bis 50 Grad haben. Wer fünf Minuten warten muss, darf die Miete um 10 Prozent mindern, meint das Amts­gericht Berlin-Schöne­berg (Az. 102 C 55/94). Ein anderer Maßstab: Bevor es warm wird, dürfen höchs­tens fünf Liter Wasser durch­gelaufen sein.

Auch beim Bade­wasser ist allzu langes Warten unzu­mutbar. In einer Münchner Wohnung dauerte es 42 Minuten, bis die Wanne voll war. Und dann hatte das Wasser nur 36 Grad. Das Amts­gericht München verurteilte den Vermieter, eine neue Therme einzubauen, die zuver­lässig mindestens 45 Grad Wasser­temperatur liefert (Az. 463 C 4744/11).

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