Weiterbildung zum Wellnesstrainer

Was dürfen Wellnesstrainer?

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Viele Anbieter beschreiben in ihren Kundeninformationen Wellnessanwendungen als Teil des Lehrplans, die an der Schwelle zur Heilkunde und damit in einem Grenzbereich liegen. Daher stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Wellnesstrainer überhaupt ausüben dürfen.

Wer darf Heilbehandlungen im Wellnessbereich durchführen?

Grundsätzlich gilt: Heilbehandlungen, also medizinische Tätigkeiten, sind nur Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern gestattet.

Medizinisches Hilfspersonal, z. B. Masseure, medizinische Bademeister und Diätassistenten, dürfen Heilbehandlungen in Kooperation mit Ärzten, d. h. mit ärztlicher Verordnung und Überwachung durchführen.

Wellnesstrainern, auch mit Vorkenntnissen oder Zusatzausbildungen in Medizin, Pflege, Kosmetik, Sport oder im Kurbereich sind keine Heilbehandlungen erlaubt, auch wenn sie Wellnesszusatzqualifikationen erworben haben. Juristisch wird es immer dann problematisch, wenn ein Wellnesstrainer keinen gesunden, sondern einen kranken Menschen vor sich hat. Da beginnt die Gratwanderung zur unzulässigen Heilbehandlung. In der Praxis können Wellnesstrainer diese juristische Grauzone nur durchschreiten, indem sie eine Prüfung zum Heilpraktiker ablegen.

Welche Tätigkeiten dürfen Wellnesstrainer ohne heilkundliche Zulassung ausüben?

Meditations- und Entspannungsübungen dürfen von Wellnesstrainern durchgeführt werden, da dies keine Heilbehandlungen sind. Ausnahme: Nicht erlaubt - oder zumindest problematisch - ist die Anwendung von Meditations- und Entspannungsübungen bei psychisch Kranken – bei ihnen könnten dadurch traumatische Erinnerungen zum Vorschein kommen und zu Störungen führen. Keine Aufgabe für Wellnesstrainer, sondern für Psychotherapeuten.

Ernährungsberatungen und -trainings, z.B. Fastenkuren, sind Wellnesstrainern gestattet, solange sie sich an gesunde Menschen richten. Rechtlich unzulässig sind alle Maßnahmen, die krankhaft gestörtes Essverhalten wie bei starkem Übergewicht oder bei Bulimie angehen wollen. Achtung bei Angeboten aus dem Bereich „Wellnessfood“, das vielfach mit Heilwirkungen beworben wird. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob es sich noch um Lebens- oder schon um Arzneimittel handelt. Für Wellnesstrainer gilt: Sie dürfen bei der Ernährungsberatung keine Arzneimittel „verordnen“.

Bewegungstrainings dürfen von Wellnesstrainern durchgeführt werden. Die Grenze zur Heilbehandlung beginnt, wo konkrete Krankheitsbilder ins Spiel kommen. Ein Mensch mit akuten Rückenproblemen ist grundsätzlich kein Fall für den Wellnesstrainer, sondern für den Orthopäden.

Klassische Bindegewebsmassagen sind keine Heilbehandlungen und dürfen von Wellnesstrainern vorgenommen werden. In rechtliche Grauzonen gelangt man bei Massagetechniken mit stärkerer Tiefenwirkung. Nichts für den Wellnesstrainer sind Massagen, in denen chiropraktische Techniken angewendet werden. Bei fehlerhafter Durchführung kann diese Technik gravierende Schäden an der Wirbelsäule verursachen.

Kosmetische Behandlungen sind keine Heilbehandlungen und daher Wellnesstrainern erlaubt. Ausnahme: Eingriffe, die ärztliches Fachwissen erfordern, z. B. Faltenunterspritzungen.

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cooltiges am 17.07.2014 um 08:34 Uhr

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