Finanztest-Leser R. Kühn aus Peine fragt: Ich bin arbeitslos und habe eine berufliche Fortbildung besucht, die von der Agentur für Arbeit gefördert wurde. Kann ich meine Autofahrten steuerlich beim Finanzamt absetzen? Finanztest antwortet.
Fahrten zur Fortbildung sind Werbungskosten
Ja, Sie rechnen für Ihre Fahrten zur Fortbildung Werbungskosten auf der Anlage N zur Einkommensteuererklärung ab. Hatten Sie im selben Jahr keine Einnahmen, beantragen Sie außerdem vorne im Mantelbogen, dass ein Verlust festgestellt wird. Damit sparen Sie dann in Jahren Steuern, in denen Sie Einkünfte haben.
Teilzeitfortbildung
Günstig ist, wenn Sie an einer Teilzeitfortbildung teilgenommen haben. Von Ihren Hin- und Rückfahrten mit dem Wagen berücksichtigt das Finanzamt dann für jeden zurückgelegten Kilometer 30 Cent. Oder Sie rechnen Ihren eigenen Kilometersatz ab, den Sie aus den Autokosten und der Fahrleistung des Jahres ermitteln. Auch Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel dürfen Sie als Werbungskosten absetzen.
Vollzeitfortbildung
Steuerlich nicht so günstig sind Vollzeitfortbildungen: Sie dürfen die 30-Cent-Pauschale nur für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsort abrechnen. Oder Sie geben Ihre Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel an, wenn das mehr bringt.
Bislang kein Musterprozess
Von einer Vollzeitfortbildung geht das Finanzamt aus, wenn sie mehr als 20 Stunden in der Woche dauert. Amtlich ist das aber nicht. Kurzlehrgänge stufen viele Steuerexperten zum Beispiel immer als Teilzeitausbildung ein – auch wenn sie 20 Wochenstunden überschreiten. Es gibt bisher allerdings keinen Musterprozess. Stellt das Finanzamt sich quer, können Sie dagegen nur selbst vor Gericht klagen.
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