Bin ich zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet?
Nein, als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, an einer Betriebsveranstaltung wie der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Wenn Sie schwänzen, riskieren Sie aber einen schlechten Eindruck bei Chef und Kollegen. Findet die Feier innerhalb der Arbeitszeit statt, müssen alle, die nicht mitfeiern, ganz normal weiterarbeiten.
Wenn auf der Feier Geschenke verteilt werden, haben nur die Kollegen Anspruch darauf, die anwesend sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. In dem strittigen Fall bekamen alle Kollegen auf der Weihnachtsfeier einen Tabletcomputer im Wert von rund 430 Euro geschenkt. Wer nicht kam, ging leer aus. Das wollte ein kranker Kollege nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Zu Unrecht findet das Landesarbeitsgericht Köln: Wer nicht kommt, hat keinen Anspruch aufs Geschenk (Az. 11 Sa 845/13). Alles, was Sie rechtlich über Ihren Job wissen müssen, finden Sie auf unserer Themenseite Arbeitsrecht.
Ist der 24. Dezember/Heiligabend ein ganzer, ein halber oder kein Arbeitstag?
Leider sind sowohl der 24. als auch der 31. Dezember laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ganz normale Arbeitstage. Viele Arbeitnehmer haben an diesen Tagen trotzdem frei. Das kann unterschiedliche Gründe haben:
Erstens: Es gibt eine vertragliche Regelung zu den Tagen. Diese steht dann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Zweitens: Es liegt eine sogenannte betriebliche Übung vor. Auf den Punkt gebracht, bedeutet das: Was schon immer galt, gilt auch jetzt. Wenn der 24. Dezember schon immer oder mindestens seit drei Jahren frei war, können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass das auch in diesem Jahr so ist. Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber klarstellt, dass die Freistellung jeweils nur fürs aktuelle Jahr gilt.
Außerdem: Es kann ein Anspruch durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Der besagt, dass kein Kollege benachteiligt werden darf. Bekommen einige an Heiligabend frei, dürfen in der Regel alle zu Hause bleiben.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es leider ebenfalls nicht. Ob Arbeitnehmer trotzdem Geld bekommen, richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei der Freistellung für Heiligabend. Anspruch haben Arbeitnehmer, die eine entsprechende Klausel im Vertrag finden oder bei denen die Zahlung betriebliche Übung ist. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lassen sich Ansprüche ableiten. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, darf unterschiedlich viel gezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterscheidet. Übrigens: Gibt es eine Sonderzahlung bleibt von der netten Brutto-Summe manchmal nur wenig Netto. In unserem Special Steuerfreie Extras verraten wir, warum ein Jobticket vielleicht die bessere Wahl ist.
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@Pgyges: Sie haben Recht: Es liegt wohl ein Mangel vor. Dann ist der Fall klar: die Portokosten (zur Reparatur oder zum Eintausch gegen ein Neugerät) müssen auf jeden Fall vom Händler getragen werden. (TK)
Ich habe einen kleinen Beistelltisch über Amazon gekauft. Der Händler bei dem ich diesen Tisch gekauft habe, nennt sich „Palazzo“. Als der Tisch eintraf, musste ich feststellen, dass die in der Produktbeschreibung erwähnten Intarsien nicht vorhanden waren. Dies habe ich Palazzo mitgeteilt und von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Leider habe ich die Frist von vierzehn Tagen nicht eingehalten, was zur Folge hat, dass Palazzo das Porto nicht zahlen will.
Ich habe nun so argumentiert, dass ich zwar die Frist von 14 Tagen nicht eingehalten habe, der Grund des Widerrufes aber nicht im Missgefallen oder dergleichen liegt, sondern in der m. E. schon fast betrügerisch falschen Beschreibung des Tisches. Nach meiner Auffassung ist eine solch falsche Beschreibung der Ware, vergleichbar mit einem Defekt der Ware, denn sie erfüllt ihren Zweck so wenig, wie eine beschädigte Ware; sie ist für mich unbrauchbar. Also müsste Palazzo die Kosten der Rücksendungen bezahlen.
Grüße.
J. Modeß
@rain15: Es gibt dazu eine Faustregel: Hat es der Händler mit zwei Reparaturversuchen nicht geschafft, die Sache funktionstüchtig zu machen, können Sie die Rückgabe der Sache gegen Geld verlangen. Sie müssen sich nicht mit einer Unmenge an Reparaturversuchen abfinden. Setzen Sie ihm noch einmal eine zweite Frist und drohen Sie mit dem Rücktritt vom Vertrag, siehe auch www.test.de / Suche / Ware reklamieren. (maa)
Sehr geehrter Herr Sittig,
vor einige zeit habe ich ein Problem mit einem Fernseher von EP.
Der Fernseher ist nun beinahe seit 4 Wochen bei der Reparatur. Der Fernseher war laut EP beim Hersteller, laut EP hat der Hersteller den Fernseher repariert, und wurde zurück an EP Geschickt. Laut EP Händler ist der Fernseher zurück, ist aber wieder kaputt (Gleiche Fehler). Was nun???
EP Händler sagte das er hat versucht den Hersteller /Werkstatt zu erreichen ist für mich unverständlich das er innerhalb von ca. 6 stunden niemanden erreicht hat.
MFG Rainer Waedt
@raini15: zurücktreten kann man als Käufer erst einmal nicht, man muss dem Verkäufer die Chance auf Nachbesserung einräumen. Zur Frage, wie lange die Reparaturzeit maximal sein darf, gibt es keine feste gesetzliche Regel. 14 Tage erscheinen bei einem Software-Problem aber durchaus noch angemessen. (PH)