
Weihnachtsschmuck an Haus und Balkon ist kein Problem – wenn jeder maßvoll bleibt. Wir sagen, welche Regeln für Lichterketten und fassadenkletternde Nikoläuse gelten.
Lichterkette auf dem Balkon
Das Amtsgericht in Eschweiler hielt im Jahr 2014 eine drei Meter lange Lichterkette auf einem Mieterbalkon zur Straße hin für zulässig (Az. 26 C 43/14). Es sei verbreitet, zur Weihnachtszeit Balkone derart zu schmücken. Das Gericht verglich die Lichterkette mit Sonnenschirmen und Blumenkästen, die ein Mieter auch ohne Weiteres auf den Balkon stellen darf. So sah es auch das Landgericht Berlin (Az. 65 S 390/09).

Wer seine Stromkosten im Rahmen halten und Rücksicht auf die Nachbarn nehmen will, schaltet die Beleuchtung beim Zubettgehen aus. Leuchtet eine Außenlampe dem Nachbarn dauerhaft ins Schlafzimmer, muss dieser das nicht hinnehmen, urteilte im Jahr 2001 das Landgericht Wiesbaden (Az. 10 S 46/01).
Tipp: Welche rechtlichen Regeln fürs nachbarschaftliche Miteinander gelten, steht in unseren Specials Nachbarschaftsrecht und Was auf dem Balkon erlaubt ist.
Der fassadenkletternde Weihnachtsmann
Zum weit verbreiteten fassadenkletternden Santa Claus gibt es noch kein Urteil. Aber wie die Lichterkette dürfte auch dieser Fassadenschmuck rechtlich in Ordnung sein, solange es sich nicht um die XXL-Ausführung handelt, die Bewohnern anderer Wohnungen ins Wohnzimmer leuchtet.
Wichtig: Wer auf seinem Balkon Deko anbringen will, die ein Anbohren der Hausfassade erfordert, braucht die Erlaubnis des Vermieters.
Weihnachtlicher Türschmuck
Auch Weihnachtsdeko an der Außenseite der Wohnungstür ist erlaubt (Landgericht Hamburg, Az. 333 S 11/15). Allerdings sollten Bewohner es nicht übertreiben. Ein Türkranz mit Sensor, der jedem Nachbarn im Treppenhaus ein lautstarkes „Ho, ho, ho“ entgegenschmettert, bleibt besser in der Wohnung.
Weihnachtsdüfte im Treppenhaus
Der Geruch von Zimt und Orangen mag für einige zur Adventszeit gehören. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben Duftstoffe im Treppenhaus jedoch nichts zu suchen (Az. 3 Wx 98/03). Auch das Abbrennen von Duftkerzen auf dem Balkon kann rechtlich problematisch sein.
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