
Ein Grundstückseigentümer hat kein Recht, bis zu seinem Haus mit dem Auto über das Grundstück des Nachbarn zu fahren – auch dann nicht, wenn die Zufahrt auf einem anderen Weg nicht möglich ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 278/12).
Eigentümer können zwar ein „Notwegerecht“ geltend machen, wenn sie ihr Grundstück mit dem Pkw sonst nicht erreichen können und sie dem Nachbarn eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das gilt aber nur bis zur Grundstücksgrenze, stellten die Richter klar.
In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof konnte der Eigentümer mit dem Auto bis an sein Grundstück heranfahren und von dort über einen steilen, etwa 50 Meter langen Fußweg zu seinem Haus laufen. Das sei zumutbar, meinten die Richter. Der Nachbar müsse nicht die Fahrt zum Haus über sein Grundstück dulden.