Arbeitnehmer dürfen unbefristet Verpflegungspauschalen als Werbungskosten absetzen, wenn sie an wechselnden Arbeitsstätten arbeiten und an keiner länger als drei Monate beschäftigt sind. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Außendienstmitarbeiters bestätigt, der auswärts stets in derselben Unterkunft übernachtete. Bei ihm richtet sich die Höhe der Pauschalen nach der Abwesenheit von der Heimatwohnung (BFH, Az. VI R 95/13).
Der Kläger lebte von Montag bis Freitag auswärts in einer Pension. Von dort steuerte er verschiedene Bereiche seines Vertriebsbezirks an. Das Finanzamt wollte seine Verpflegungspauschalen je nach Abwesenheit von der Pension berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof nahm dagegen die längere Abwesenheit von der Heimatwohnung als Maßstab. Für jeden Tag, den der Kläger 24 Stunden von daheim abwesend ist, darf er den Höchstbetrag von 24 Euro als Werbungskosten ansetzen.
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