Wer aus dem Haus geht und die Wasserzufuhr zur Waschmaschine nicht zudreht, muss für Wasserschäden geradestehen – auch wenn die Maschine gar nicht lief. In dem Fall hatte sich der fest montierte Zulaufschlauch gelöst, während die Bewohnerin beim Friseur saß. Sie muss nun 70 Prozent des Wasserschadens zahlen.
Es sei grob fahrlässig, bei einer Maschine ohne Aquastopp den Wasserhahn nie zu schließen, sodass der Schlauch ständig unter Druck steht, urteilte das Landgericht Osnabrück (Az. 9 O 762/10).
Mit Aquastopp hätte der Fall anders ausgehen können. Der Bundesgerichtshof hat schon 1985 geurteilt, dass man bei einem Aquastopp, der über längere Zeit einwandfrei funktioniert, grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass er versagen könnte (Az. VI ZR 185/84).