Privatpatienten müssen es hinnehmen, vom Stellvertreter des Chefarzts operiert zu werden, wenn sie dies im Wahlleistungsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Bei normalem Verlauf der Operation gibt es kein Schmerzensgeld, wenn jemand nicht vom Chefarzt persönlich behandelt wurde (Oberlandesgericht Hamm, Az. 26 U 30/13).