Das können Sie tun
Sie entdecken Mondpreise auf Ihrer Telefonrechnung? Legen Sie Widerspruch ein und kürzen Sie den Betrag. Problem: Der Weg zu Ihrem Recht ist mitunter steinig und lang. test.de gibt Tipps.
Rechnung prüfen
Prüfen Sie Ihre Telefonrechnung und achten Sie auf Verbindungen, die auf Tippfehlern beruhen. Beispiel: 01011 statt 010011. Zur Prüfung benötigen Sie einen Einzelgesprächsnachweis. Den bekommen Sie kostenlos von der Telefongesellschaft, die Ihren Anschluss betreut. Für Call-by-Call-Telefonierer heißt das: Der Einzelgesprächsnachweis kommt von der Deutschen Telekom. Wenn Sie noch keinen Einzelgesprächsnachweis erhalten, beantragen Sie ihn.
Widerspruch einlegen
Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie falsche Posten auf der Telefonrechnung entdecken. Schicken Sie ihren Widerspruch schriftlich an die Deutsche Telekom und verlangen Sie die Korrektur der Rechnung. Geben Sie dabei genau an, welchem Posten der Rechnung Sie widersprechen.
Willenserklärung anfechten
Für Call-by-Call-Verbindungen gilt: Der Kunde kann seine Willenserklärung (die er durch die Eingabe der Sparvorwahl bekundet hat) wegen Irrtums anfechten. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Kunde seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch § 119 BGB. Die Anfechtung macht das Rechtsgeschäft nichtig (§ 142 BGB, Wirkung der Anfechtung). Schicken Sie Ihre Anfechtung direkt an den Call-by-Call-Anbieter dessen Netz Sie irrtümlich genutzt haben. Sofort, wenn Sie den Irrtum bemerken. Geben Sie den Brief unter Zeugen auf. Besser: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein. Das erhöht allerdings ihre Kosten. Schicken Sie die Anfechtung zusätzlich per Fax oder Mail.
Lastschrift oder Überweisung
Die meisten Kunden zahlen ihre Telefonrechnung im Lastschriftverfahren. Die Telekom zieht den Rechnungsbetrag automatisch ein. Prüfen Sie, ob Ihr Widerspruch berücksichtigt wird. Die Telekom sollte den beanstandeten Betrag mit der nächsten Rechnung korrigieren. Funktioniert das nicht, widerrufen Sie Ihre Lastschriftgenehmigung. In Zukunft zahlen Sie dann per Überweisung. Durch die Überweisung können Sie den Rechnungsbetrag selbst korrigieren. Vorsicht allerdings: Der Telefongesellschaft wird das nicht gefallen. Mahngebühren und Inkassoforderungen können folgen.
Lastschrift zurückrufen
Wenn die Deutsche Telekom nicht auf Ihren Widerspruch reagiert, können Sie die Lastschrift bei Ihrer Bank zurückrufen. Die Bank schreibt daraufhin den gesamten Rechnungsbetrag wieder ihrem Konto gut. Vorsicht aber: Die Bank kassiert dafür Verwaltungsgebühren vom Auftraggeber der Lastschrift, in diesem Fall von der Deutschen Telekom. Die Telekom wird die Gebühren von Ihnen zurückfordern. Rufen Sie die Lastschrift deshalb erst zurück, wenn Sie alle anderen Mittel ausgeschöpft haben. Kündigen Sie den Rückruf der Lastschrift an und geben Sie der Telekom ausreichend Zeit, um durch eine Rückzahlung zu reagieren. Die Lastschrift können Sie bei Ihrer Bank binnen sechs Wochen zurückrufen.
Nicht auf Null kürzen
Wenn Sie Ihren Irrtum erst auf der Rechnung entdecken, haben Sie in der Regel eine Leistung in Anspruch genommen. Im Klartext: Sie haben über das Netz des falschen Anbieters telefoniert. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Rechnungsbetrag nicht auf Null zu kürzen, sondern auf einen Betrag, der der Leistung angemessen ist. Angemessen ist in diesem Fall der Preis, von dem Sie beim Telefonieren ausgingen. Beispiel: Wer durch die Vorwahl der 010011 einen Minutenpreis von 4,19 Cent erwartete, sollte diesen Minutenpreis auch für die irrtümliche Verbindung über die 01011 ansetzen. Das verbessert Ihre Chancen in einem Rechtsstreit.
Verbraucherschützer informieren
Informieren Sie Verbraucherschützer, wenn Sie System hinter überhöhten Preisen sehen. Ansprechpartner sind:
- Bundesnetzagentur
Verbraucherservice, Telefon 0 30 / 22 480–500, verbraucherservice@bnetza.de. - Verbraucherzentralen und
- Stiftung Warentest.
Auch die vorliegende Meldung geht auf die Initiative von Lesern zurück.