Vorwahl 01011

Das können Sie tun

5

Sie entdecken Mond­preise auf Ihrer Telefon­rechnung? Legen Sie Wider­spruch ein und kürzen Sie den Betrag. Problem: Der Weg zu Ihrem Recht ist mitunter steinig und lang. test.de gibt Tipps.

Rechnung prüfen

Prüfen Sie Ihre Telefon­rechnung und achten Sie auf Verbindungen, die auf Tipp­fehlern beruhen. Beispiel: 01011 statt 010011. Zur Prüfung benötigen Sie einen Einzel­gesprächs­nach­weis. Den bekommen Sie kostenlos von der Telefongesell­schaft, die Ihren Anschluss betreut. Für Call-by-Call-Telefonierer heißt das: Der Einzel­gesprächs­nach­weis kommt von der Deutschen Telekom. Wenn Sie noch keinen Einzel­gesprächs­nach­weis erhalten, beantragen Sie ihn.

Wider­spruch einlegen

Legen Sie Wider­spruch ein, wenn Sie falsche Posten auf der Telefon­rechnung entdecken. Schi­cken Sie ihren Wider­spruch schriftlich an die Deutsche Telekom und verlangen Sie die Korrektur der Rechnung. Geben Sie dabei genau an, welchem Posten der Rechnung Sie wider­sprechen.

Willens­erklärung anfechten

Für Call-by-Call-Verbindungen gilt: Der Kunde kann seine Willens­erklärung (die er durch die Eingabe der Spar­vorwahl bekundet hat) wegen Irrtums anfechten. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn anzu­nehmen ist, dass der Kunde seine Willens­erklärung bei Kennt­nis der Sachlage nicht abge­geben hätte. So steht es im Bürgerlichen Gesetz­buch § 119 BGB. Die Anfechtung macht das Rechts­geschäft nichtig (§ 142 BGB, Wirkung der Anfechtung). Schi­cken Sie Ihre Anfechtung direkt an den Call-by-Call-Anbieter dessen Netz Sie irrtümlich genutzt haben. Sofort, wenn Sie den Irrtum bemerken. Geben Sie den Brief unter Zeugen auf. Besser: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rück­schein. Das erhöht allerdings ihre Kosten. Schi­cken Sie die Anfechtung zusätzlich per Fax oder Mail.

Last­schrift oder Über­weisung

Die meisten Kunden zahlen ihre Telefon­rechnung im Last­schrift­verfahren. Die Telekom zieht den Rechnungs­betrag auto­matisch ein. Prüfen Sie, ob Ihr Wider­spruch berück­sichtigt wird. Die Telekom sollte den bean­standeten Betrag mit der nächsten Rechnung korrigieren. Funk­tioniert das nicht, widerrufen Sie Ihre Last­schriftgenehmigung. In Zukunft zahlen Sie dann per Über­weisung. Durch die Über­weisung können Sie den Rechnungs­betrag selbst korrigieren. Vorsicht allerdings: Der Telefongesell­schaft wird das nicht gefallen. Mahn­gebühren und Inkasso­forderungen können folgen.

Last­schrift zurück­rufen

Wenn die Deutsche Telekom nicht auf Ihren Wider­spruch reagiert, können Sie die Last­schrift bei Ihrer Bank zurück­rufen. Die Bank schreibt darauf­hin den gesamten Rechnungs­betrag wieder ihrem Konto gut. Vorsicht aber: Die Bank kassiert dafür Verwaltungs­gebühren vom Auftrag­geber der Last­schrift, in diesem Fall von der Deutschen Telekom. Die Telekom wird die Gebühren von Ihnen zurück­fordern. Rufen Sie die Last­schrift deshalb erst zurück, wenn Sie alle anderen Mittel ausgeschöpft haben. Kündigen Sie den Rück­ruf der Last­schrift an und geben Sie der Telekom ausreichend Zeit, um durch eine Rück­zahlung zu reagieren. Die Last­schrift können Sie bei Ihrer Bank binnen sechs Wochen zurück­rufen.

Nicht auf Null kürzen

Wenn Sie Ihren Irrtum erst auf der Rechnung entdecken, haben Sie in der Regel eine Leistung in Anspruch genommen. Im Klar­text: Sie haben über das Netz des falschen Anbieters telefoniert. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Rechnungs­betrag nicht auf Null zu kürzen, sondern auf einen Betrag, der der Leistung angemessen ist. Angemessen ist in diesem Fall der Preis, von dem Sie beim Telefonieren ausgingen. Beispiel: Wer durch die Vorwahl der 010011 einen Minuten­preis von 4,19 Cent erwartete, sollte diesen Minuten­preis auch für die irrtümliche Verbindung über die 01011 ansetzen. Das verbessert Ihre Chancen in einem Rechts­streit.

Verbraucherschützer informieren

Informieren Sie Verbraucherschützer, wenn Sie System hinter über­höhten Preisen sehen. Ansprech­partner sind:

5

Mehr zum Thema

5 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

guido0815 am 10.05.2012 um 21:53 Uhr
Konnten sich Betroffene erfolgreich wehren?

Auch ich habe eine Forderung der Ventelo GmbH bekommen, obwohl ich mir sicher war, das Gespräch über die 010011 GmbH geführt zu haben. Zum Glück dauerte es nur drei Minuten. Ich habe mich verhalten, wie es hier angeraten wird. Die ventelo GmbH besteht auf der Zahlung des Restbetrages von rund sechs Euro und hat mittlerweile ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung gegen mich beauftragt. Ich habe auch Strafanzeige, wegen des Verdachts auf Betrug und Wucher erstattet. Man hat das Verfahren eingestellt, da angeblich die Betrugsabsicht nicht nachgewiesen werden kann. Eine Meldung an die Bundesnetzagentur bleib auch erfolglos. Man könne keinen Verstoß gegen das TKG feststellen. Im Internet gibt es genug über das Verhalten der Ventelo zu lesen, leider habe ich keinen Hinwweis gefunden, ob Leute verurteilt wurden, die überhöhten Gebühren zu zahlen, oder sich erfolgreich wehren konnten. Über Informationen darüber wäre ich sehr dankbar.

guido0815 am 10.05.2012 um 21:52 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

guido0815 am 10.05.2012 um 21:51 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

QSC-AG am 19.12.2011 um 11:54 Uhr
QSC AG zockt ab sollte es besser heißen

Die QSC AG hat die Ventelo GmbH 2002 gekauft und unterstützt scheinbar das halblegale Geschäftsgebahren seines Tochterunternehmens Ventelo GmbH. Dabei versucht die QSC AG übrigens gerade intensiv das Vertrauen seiner Aktionäre (zurück) zu gewinnen. Der neue QSC-Vorstand Thomas Stoek im Blog der QSC AG: http://blog.qsc.de/2011/11/qsc-vorstand-thomas-stoek-im-interview-auf-vertrauen-weiter-aufbauen/
Die QSC AG und die Ventelo GmbH agieren übrigens vom gleichen Firmensitz in Köln aus:
Mathias-Brüggen Str. 55
50829 Köln
Das am Rande, um zu verdeutlichen wer eigentlich hinter der Ventelo GmbH steckt und mit welchen "Werten" die QSC AG in Verbindung gebracht werden muss...

espressonista am 27.09.2011 um 14:15 Uhr
Viel wichtiger

Entscheidend ist meiner Erfahrung nach, dass Call-by-Call-Nutzer Vorwahlen mit Tarifansage verwenden und auch auf die Ansage hören! Wenn eine Tarifansage ausbleibt und sogleich nach der Anwahl das Freizeichen ertönt, muss ein Fehler vorliegen. Dann sollte man auflegen.
Dies beherzigen viele Nutzer nicht, so dass sie dadurch in die Kostenfalle tappen. Ein Streit um die Schreibweise der CbC-Nummer ist da ein bloßer Schattenkampf.