
Es ist medizinisch möglich, Organe eines Verstorbenen zu entnehmen und einem Empfänger zu transplantieren. Hier verfahren Sie, wie die Organspende geregelt ist.
Selbst bestimmen – mit dem Organspendeausweis
In einem Organspendeausweis kann jeder ab dem 16. Geburtstag seine Bereitschaft zur Organspende erklären. Eine obere Altersgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist der Zustand der Organe, nicht das Lebensalter. Auf der Vorderseite des Ausweises sind die Adressdaten erfasst. Auf der Rückseite kann der Ausweisinhaber per Kreuzchen seine Wünsche dokumentieren.

- Uneingeschränkte Spende. Mit dem Kreuz an dieser Stelle werden alle Organe und Gewebe gespendet.
- Mit Ausnahme. Bestimmte Organe werden hier von der Spende ausgeschlossen.
- Selbst wählen. Sollen nur bestimmte Organe und Gewebe freigegeben werden, ist das Kreuz hier erforderlich.
- Volle Ablehnung. Hier kann die Organspende, egal aus welchem Beweggrund, komplett abgelehnt werden.
- Andere entscheiden. Eine Vertrauensperson entscheidet. Die erwähnte Person wird im Fall des Todes benachrichtigt.
Organspendeausweis am besten bei sich führen
Sinnvoll ist, den ausgefüllten Organspendeausweis ständig bei sich zu führen. Der Organspendeausweis aus Deutschland hat auch in anderen Ländern Gültigkeit. Ohne Organspendeausweis können Reisende im Ausland gegen ihren Willen zum Organspender werden, darauf weist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) hin. Denn Grundlage für den Umgang mit einem potenziellen Spender sind nicht die Regelungen im Herkunfts-, sondern die im Aufenthaltsland. Liegt ein deutscher Organspendeausweis vor, wird der Wunsch des Verstorbenen allerdings in der Regel berücksichtigt.
Tipp: Einen Organspendeausweis können Sie über die Internetseite organspende-info.de ausdrucken oder bestellen. Den Organspendeausweis gibt es in einer deutschen Fassung und darüber hinaus in 28 weiteren Sprachen. Ansprechpartner sind auch Hausärzte.
Medizinisch-rechtliche Voraussetzung für Organentnahme
Eine Organspende kommt nur infrage, wenn das Gehirn vor allen anderen Organen versagt hat. Für eine Organspende ist die Diagnose Hirntod Voraussetzung. Die Diagnose ist in Deutschland streng geregelt. Ein Ausfall der Gehirnfunktion hat zur Folge: Der Patient hört auf zu atmen, sein Herzschlag stoppt – wenn diese Funktionen nicht intensivmedizinisch aufrechterhalten werden. Um eine Organspende möglich zu machen, müssen sie das.
Die künstliche Beatmung und weitere intensivmedizinische Maßnahmen führen dazu, dass der Kreislauf noch funktioniert. Das Herz schlägt, und die Haut des hirntoten Menschen ist durchblutet und rosig, durch das Beatmungsgerät hebt und senkt sich der Brustkorb. Es sieht so aus, als würde der Patient nur schlafen, der Hirntod ist nach außen nicht erkennbar. Das Gehirn selbst zeigt aber keine Tätigkeit mehr. Die Rezeptoren sind ohne Funktion. Eine Wahrnehmung wie beispielsweise die von Schmerzen ist nicht mehr möglich.
Beim Abschalten der Geräte stünden Herz und Blutkreislauf nach kurzer Zeit still. Während bei Koma und Wachkoma die Möglichkeit besteht, dass sich der Zustand des Patienten bessert, er beispielsweise aus dem Koma erwacht, kann ein Hirntoter nicht mehr erwachen. Eine Rückkehr ins Leben ist bei einer eindeutigen Diagnose ausgeschlossen.
Tipp: Mehr über die Diagnose Hirntod in unserer Meldung Hirntoddiagnostik.
Grafik: So wird der Hirntod diagnostiziert

Medizinisch-rechtlich klar, ethisch nicht unumstritten
Der medizinisch-rechtliche Rahmen für eine Organspende und das Abstellen auf die Diagnose „Hirntod“ ist in Deutschland klar geregelt. Die Definition, dass der Tod mit dem Hirntod eines Menschen eintritt, ist seit Langem die Basis in der medizinischen Praxis und das Kriterium für eine Organentnahme. Doch das Abstellen auf den Hirntod als eindeutiges Todeskriterium ist ethisch nicht unumstritten.
Teilweise stellen Kritiker die „Hirnzentriertheit“ bei der Auffassung vom Menschen in Frage. Auch spirituelle Fragen, wie die Frage, was beim Übergang zwischen Leben und Tod mit dem Bewusstsein, der Seele und dem Geist passiert, bleiben beim Hirntod-Konzept außen vor. Darüber hinaus variieren die diagnostischen Methoden der Hirntod-Feststellung von Land zu Land, und in anderen europäischen Ländern, etwa Großbritannien, Schweiz, Niederlande, Spanien oder Belgien reicht bereits der Herztod als Organspende-Basis aus. In Deutschland gilt nur der Gesamthirntod als Basis für die Organspende und nicht der Stammhirn- oder gar Herztod.
Positive Einstellung zur Organspende
In Deutschland haben 84 Prozent der Bürger eine positive Einstellung zum Thema Organ-und Gewebespende. Das ergab eine Repräsentativbefragung der BZgA aus dem Jahr 2018. Auch die Zahl der Menschen mit einem Organspendeausweis ist zwischen 2012 und 2018 deutlich gestiegen, und zwar von 22 auf 36 Prozent. Folgende Gründe geben die Befragten für ihre Zustimmung zu einer Organspende an:
- Wunsch, anderen helfen (Altruismus),
- dem eigenen Tod einen Sinn geben,
- nicht mehr benötigte Organe und Gewebe sollen anderen zugute kommen,
- Handeln nach dem Gegenseitigkeitsprinzip, um gegebenenfalls auch selbst eine Spende zu erhalten,
- persönliche oder berufliche Erfahrungen.
Transplantationsgesetz soll für mehr Organspenden sorgen
Trotz hoher Spendenbereitschaft sind die Spenderzahlen niedrig. Damit sich etwas ändert, hat die Politik ein neues Transplantationsgesetz auf den Weg gebracht, das im Jahr 2019 in Kraft getreten ist. Ziel: In den Kliniken sollen Organspenden Alltag werden. Die Abläufe bei der Erkennung möglicher Organspender sollen verbessert und Transplantationsbeauftragte mehr Zeit haben. Kliniken, die sich bei Organspenden engagieren, sollen besser vergütet werden.
Zustimmung oder Widerspruch: Uneinheitliche Regeln in Europa
Das Einverständnis zur Organspende regeln die EU-Länder unterschiedlich. In Deutschland gilt die Entscheidungslösung, auch Zustimmungslösung genannt. Ohne Zustimmung des Betroffenen oder seiner Angehörigen darf kein Organ entnommen werden. Hingegen gilt in 17 europäischen Ländern die so genannte Widerspruchslösung, etwa in Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Polen, Spanien, Ungarn oder Zypern. Das heißt: Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden.
Bessere Aufklärung und Online-Register geplant
Nach jahrelanger Diskussion über die Organspendenpraxis hat der Bundestag im Januar 2020 ein neues Gesetz zur „Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ verabschiedet. Folgende Neuerungen sind geplant und werden vielleicht noch 2022 umgesetzt:
- In einem bundesweiten Online-Register sollen Menschen ihre Spendebereitschaft dokumentieren können, indem sie im Register ein Ja oder Nein eintragen. Berechtigte Ärzte in Krankenhäusern sollen Zugriff auf das Register haben. Mit der Errichtung des Online-Registers ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt.
- Die Ausweisstellen von Bund und Ländern händigen Bürgern Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aus oder übermitteln diese elektronisch. Bei der Beantragung, Verlängerung oder Abholung von Personalausweis oder Pass sollen die Ausweisstellen auf das Online-Register hinweisen.
- Hausärzte können Patienten alle zwei Jahre ergebnisoffen über die Organ- und Gewebespende beraten.
- In den Erste-Hilfe-Kursen, die Fahrschüler absolvieren, soll Grundwissen über die Organspende vermittelt werden.
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- Wie können Menschen würdevoll sterben? Welche Hilfen bekommen Menschen, die den Zeitpunkt ihres Todes selbst bestimmen wollen? Die wichtigsten Information zum Thema...
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- Finanzwissen aus Verbraucherschutzperspektive: Das bietet unsere neue Reihe „Finanztest-Talk“. In Folge 2 geht es um das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
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- Hier finden Sie die Formulare zu unserem Vorsorge-Set: Die Vorsorgevollmacht, die Regelung des Innenverhältnisses, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung –...
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@MarkRad: Wir haben zwar an verschiedenen Stellen Verdeutlichungen vorgenommen und in der 5. Auflage die Texte aktualisiert. Wir sprechen hier von einer Aktualisierung der statistischen Zahlen, Zitate, Links, Grafiken, … . Daraus ergibt sich kein Grund, ältere Vorsorgevollmachten zu verwerfen. Die Formulare und Ausführungen aus den alten Auflagen sind nach wie vor aktuell. Die Formulare entsprechen nach wie vor den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wir senden Ihnen Anmerkungen zu den Änderungen per Mail zu. (TK)
Die Vorlagen sind großartig. Es wäre hilfreich, wenn Sie die wesentlichen Unterschiede in den Auflagen kenntlich machen würden oder schreiben, dass es ggf. keine wesentlichen Neuerungen in der Auflage 5 gibt. Ich habe beim Vergleich nichts Wesentliches gefunden - es sind meist nur Formierungsunterschiede oder Felder, die statt 2 in einer Zeile Platz finden. Leider haben Sie in Auflage 5 einige Felder im PDF weggelassen, so dass man sie nicht vor dem Ausdruck ausfüllen kann.
@sunshine2021: Um Rechtsgeschäfte für die Vollmachtgebenden vornehmen zu können, muss sich die Vorsorgevollmacht in den Händen der bevollmächtigten Person befinden.
Das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Vollmacht besteht ab dem Moment der Unterschrift / Aushändigung der Vollmacht an die Bevollmächtigte. Deswegen sollte eine solche Vollmacht nur erteilt werden, wenn unter den Beteiligten ein sehr großes Vertrauensverhältnis besteht.
Sollten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Bevollmächtigten bestehen, erteilt man keine Generalvollmacht und überlässt im Zweifel die Entscheidung der Beauftragung dem Gericht. In der Betreuungsverfügung kann man dann festlegen, wem nicht vertraut wird, bzw. wem man nicht als gesetzlichen Betreuer wünscht.
Auch die Betreuungsvollmacht kann der Beauftragten übergeben werden.
Bei der Patientenverfügung kann es Sinn machen, diese selbst oder durch den Ehepartner dem behandelnden Rettungsarzt / Krankenhaus zu übergeben. (maa)
Hallo,
ich habe für meine Eltern und mich eine Vorsorgevollmacht inkl. Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ausgefüllt. Alles unterschrieben und unter Dach und Fach.
Nun stellen sich aber weitere praktische Fragen:
Ist es sinnvoll, dass es die Vollmachten/Patienverfügungen meiner Eltern in doppelter Ausführung gibt (komplett unterschrieben- einmal in ihrer Wohnung, einmal bei mir)?
Da ich nicht bei meinen Eltern wohnen, hätte ich, sollte Ihnen etwas zustoßen, die Vorsorgevollmacht bei mir und wäre sofort handlungsfähig. Im Falle eines Brands bei Ihnen gingen die wichtigen Dokumente nicht verloren, da es quasi 2 "Originale" gäbe.
Allerdings: ist es nicht auch ein Sicherheitsrisiko für meine Eltern da ich allein durch "räumlichen Besitz" der Vollmachten damit Mißbrauch betreiben könnte?
Was also tun?
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