Rechtlich vorsorgen: Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann eine Alternative oder eine Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht sein.
In einer Betreuungsverfügung schlägt ein Mensch vor, welche Person vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn er selbst wegen Krankheit, Behinderung, den Folgen eines Unfalls oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.
Betreuer wird zum gesetzlichen Vertreter
Ist eine Betreuung unvermeidbar, kommt es zu einem Betreuungsverfahren vor Gericht. Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Wenn ja, wird sie als Betreuer gesetzlicher Vertreter und handelt für den Verfasser der Betreuungsverfügung, aber nicht gänzlich in Eigenregie. Das Betreuungsgericht überwacht den Betreuer bei seinen Entscheidungen.
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Wo der Unterschied liegt
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigen sofortige Entscheidungsgewalt überträgt, regelt eine Betreuungsverfügung deutlich weniger. Sie ist gerade nicht rechtsverbindlich. Das heißt: Die Verfügung allein verleiht dem vorgeschlagenen Betreuer keine Entscheidungs- und Handlungsbefugnis. Bei einer Betreuungsverfügung muss zunächst das Gericht entscheiden, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Das Gericht kann die Person ablehnen oder bestätigen. Eine Vorsorgevollmacht funktioniert ganz ohne gerichtliches Verfahren. Wer also generell nicht möchte, dass Behörden seine persönlichen Angelegenheiten regeln, ist mit einer Vorsorgevollmacht besser beraten.
Sinnvolle Ergänzung
Eine Betreuungsverfügung neben einer Vorsorgevollmacht zu haben, kann zusätzliche Sicherheit bringen. Das kann der Fall sein, wenn der mit der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte zwischenzeitlich verstorben ist oder selbst unter Betreuung steht. Wenn in so einer Situation kein Ersatzbevollmächtigter benannt ist, läuft die Vorsorgevollmacht ins Leere. Dann ordnet das Gericht eine gesetzliche Betreuung an. Das ist der Augenblick, in dem die zusätzlich zur Vorsorgevollmacht aufgesetzte Betreuungsverfügung greift.
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Betreuungsgericht kontrolliert Betreuer
Wer ein größeres Vermögen hat, aber keine enge Vertrauensperson, die als Bevollmächtigte in Frage kommt, kann sich allein mit einer Betreuungsverfügung für Notsituationen wappnen. Vorteil: Die als Betreuer vorgeschlagene Person wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert, kann also nicht unbeaufsichtigt über das Vermögen verfügen.
Wer als Betreuer in Frage kommt
Als Betreuer kommen zum Beispiel der Ehepartner oder erwachsene Kinder in Betracht, aber auch andere Verwandte, Freunde oder Nachbarn. Auch fremde Personen kommen in Frage, zum Beispiel Betreuer, die ein Betreuungsverein vermittelt.
Gericht kann Betreuer absetzen ...
Wenn das Betreuungsgericht den vorgeschlagenen Betreuer bestätigt, wird das Bestallung genannt. Nach der Bestallung überwacht das Gericht den Betreuer, fordert Rechenschaft von ihm, verlangt eine vollumfängliche Vermögensaufstellung. Es muss dem Betreuer alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.
... und vorgeschlagenen Betreuer ablehnen
Lehnt das Gericht den gewünschten Betreuer ab, muss es einen anderen Betreuer bestellen. Das können zum Beispiel Familienangehörige sein oder ehrenamtliche Betreuer. Gibt es niemanden, wird ein Berufs- oder Vereinsbetreuer eingesetzt.
Vertretung gegenüber Ärzten und Behörden
Der Betreuer erhält einen Ausweis, mit dem er sich gegenüber anderen Personen, etwa bei der Krankenkasse oder der Bank, ausweisen und im Sinne des Betreuten handeln kann. Im Betreuerausweis stehen Aufgabenkreise oder -bereiche, für die der Betreuer zuständig ist. Aufgabenkreise sind die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung.
Schriftlich und unterschrieben
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen – als Formular oder in Textform. Der Verfasser sollte Ort und Datum angeben und muss die Verfügung unterschreiben. Falls eine Betreuung eingerichtet werden muss, fordert das Gericht die Vorlage der Betreuungsverfügung im Original. Deshalb sollte sie in so einem Moment verfügbar sein.
Betreuungsverfügung sicher aufbewahren
Der Verfasser der Verfügung sollte sie der Person übergeben, die er als Betreuer eingesetzt hat. Ein Missbrauch ist nicht zu befürchten, weil der Betreuer erst tätig werden kann, wenn das Gericht ihn offiziell eingesetzt hat. Außerdem ist es ratsam, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister erfassen zu lassen.
Verfügung lässt sich widerrufen
Der Verfasser der Betreuungsverfügung kann sie jederzeit widerrufen – etwa wenn er sich mit dem vorgeschlagenen Betreuer überworfen hat. Hat dieser die Verfügung in seinem Besitz, sollte der Verfasser sie zurückfordern.
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