
Mit der Betreuungsverfügung regeln Sie, wen ein Gericht als Betreuer einsetzt, wenn Sie nicht mehr entscheiden können – etwa wegen Krankheit oder nach einem Unfall.
Betreuer wird zum gesetzlichen Vertreter
Ist eine Betreuung unvermeidbar, kommt es zu einem Betreuungsverfahren vor Gericht. Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Wenn ja, wird sie als Betreuer gesetzlicher Vertreter und handelt für den Verfasser der Betreuungsverfügung, aber nicht gänzlich in Eigenregie. Das Betreuungsgericht überwacht den Betreuer bei seinen Entscheidungen.
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Wo der Unterschied liegt
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigen sofortige Entscheidungsgewalt überträgt, regelt eine Betreuungsverfügung deutlich weniger. Sie ist gerade nicht rechtsverbindlich. Das heißt: Die Verfügung allein verleiht dem vorgeschlagenen Betreuer keine Entscheidungs- und Handlungsbefugnis. Bei einer Betreuungsverfügung muss zunächst das Gericht entscheiden, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Das Gericht kann die Person ablehnen oder bestätigen. Eine Vorsorgevollmacht funktioniert ganz ohne gerichtliches Verfahren. Wer also generell nicht möchte, dass Behörden seine persönlichen Angelegenheiten regeln, ist mit einer Vorsorgevollmacht besser beraten.
Sinnvolle Ergänzung
Eine Betreuungsverfügung neben einer Vorsorgevollmacht zu haben, kann zusätzliche Sicherheit bringen. Das kann der Fall sein, wenn der mit der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte zwischenzeitlich verstorben ist oder selbst unter Betreuung steht. Wenn in so einer Situation kein Ersatzbevollmächtigter benannt ist, läuft die Vorsorgevollmacht ins Leere. Dann ordnet das Gericht eine gesetzliche Betreuung an. Das ist der Augenblick, in dem die zusätzlich zur Vorsorgevollmacht aufgesetzte Betreuungsverfügung greift.
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Betreuungsgericht kontrolliert Betreuer
Wer ein größeres Vermögen hat, aber keine enge Vertrauensperson, die als Bevollmächtigte in Frage kommt, kann sich allein mit einer Betreuungsverfügung für Notsituationen wappnen. Vorteil: Die als Betreuer vorgeschlagene Person wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert, kann also nicht unbeaufsichtigt über das Vermögen verfügen.
Wer als Betreuer in Frage kommt
Als Betreuer kommen zum Beispiel der Ehepartner oder erwachsene Kinder in Betracht, aber auch andere Verwandte, Freunde oder Nachbarn. Auch fremde Personen kommen in Frage, zum Beispiel Betreuer, die ein Betreuungsverein vermittelt.
Gericht kann Betreuer absetzen ...
Wenn das Betreuungsgericht den vorgeschlagenen Betreuer bestätigt, wird das Bestallung genannt. Nach der Bestallung überwacht das Gericht den Betreuer, fordert Rechenschaft von ihm, verlangt eine vollumfängliche Vermögensaufstellung. Es muss dem Betreuer alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.
... und vorgeschlagenen Betreuer ablehnen
Lehnt das Gericht den gewünschten Betreuer ab, muss es einen anderen Betreuer bestellen. Das können zum Beispiel Familienangehörige sein oder ehrenamtliche Betreuer. Gibt es niemanden, wird ein Berufs- oder Vereinsbetreuer eingesetzt.
Vertretung gegenüber Ärzten und Behörden
Der Betreuer erhält einen Ausweis, mit dem er sich gegenüber anderen Personen, etwa bei der Krankenkasse oder der Bank, ausweisen und im Sinne des Betreuten handeln kann. Im Betreuerausweis stehen Aufgabenkreise oder -bereiche, für die der Betreuer zuständig ist. Aufgabenkreise sind die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung.
Schriftlich und unterschrieben
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen – als Formular oder in Textform. Der Verfasser sollte Ort und Datum angeben und muss die Verfügung unterschreiben. Falls eine Betreuung eingerichtet werden muss, fordert das Gericht die Vorlage der Betreuungsverfügung im Original. Deshalb sollte sie in so einem Moment verfügbar sein.
Betreuungsverfügung sicher aufbewahren
Der Verfasser der Verfügung sollte sie der Person übergeben, die er als Betreuer eingesetzt hat. Ein Missbrauch ist nicht zu befürchten, weil der Betreuer erst tätig werden kann, wenn das Gericht ihn offiziell eingesetzt hat. Außerdem ist es ratsam, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister erfassen zu lassen.
Verfügung lässt sich widerrufen
Der Verfasser der Betreuungsverfügung kann sie jederzeit widerrufen – etwa wenn er sich mit dem vorgeschlagenen Betreuer überworfen hat. Hat dieser die Verfügung in seinem Besitz, sollte der Verfasser sie zurückfordern.
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@MarkRad: Wir haben zwar an verschiedenen Stellen Verdeutlichungen vorgenommen und in der 5. Auflage die Texte aktualisiert. Wir sprechen hier von einer Aktualisierung der statistischen Zahlen, Zitate, Links, Grafiken, … . Daraus ergibt sich kein Grund, ältere Vorsorgevollmachten zu verwerfen. Die Formulare und Ausführungen aus den alten Auflagen sind nach wie vor aktuell. Die Formulare entsprechen nach wie vor den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wir senden Ihnen Anmerkungen zu den Änderungen per Mail zu. (TK)
Die Vorlagen sind großartig. Es wäre hilfreich, wenn Sie die wesentlichen Unterschiede in den Auflagen kenntlich machen würden oder schreiben, dass es ggf. keine wesentlichen Neuerungen in der Auflage 5 gibt. Ich habe beim Vergleich nichts Wesentliches gefunden - es sind meist nur Formierungsunterschiede oder Felder, die statt 2 in einer Zeile Platz finden. Leider haben Sie in Auflage 5 einige Felder im PDF weggelassen, so dass man sie nicht vor dem Ausdruck ausfüllen kann.
@sunshine2021: Um Rechtsgeschäfte für die Vollmachtgebenden vornehmen zu können, muss sich die Vorsorgevollmacht in den Händen der bevollmächtigten Person befinden.
Das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Vollmacht besteht ab dem Moment der Unterschrift / Aushändigung der Vollmacht an die Bevollmächtigte. Deswegen sollte eine solche Vollmacht nur erteilt werden, wenn unter den Beteiligten ein sehr großes Vertrauensverhältnis besteht.
Sollten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Bevollmächtigten bestehen, erteilt man keine Generalvollmacht und überlässt im Zweifel die Entscheidung der Beauftragung dem Gericht. In der Betreuungsverfügung kann man dann festlegen, wem nicht vertraut wird, bzw. wem man nicht als gesetzlichen Betreuer wünscht.
Auch die Betreuungsvollmacht kann der Beauftragten übergeben werden.
Bei der Patientenverfügung kann es Sinn machen, diese selbst oder durch den Ehepartner dem behandelnden Rettungsarzt / Krankenhaus zu übergeben. (maa)
Hallo,
ich habe für meine Eltern und mich eine Vorsorgevollmacht inkl. Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ausgefüllt. Alles unterschrieben und unter Dach und Fach.
Nun stellen sich aber weitere praktische Fragen:
Ist es sinnvoll, dass es die Vollmachten/Patienverfügungen meiner Eltern in doppelter Ausführung gibt (komplett unterschrieben- einmal in ihrer Wohnung, einmal bei mir)?
Da ich nicht bei meinen Eltern wohnen, hätte ich, sollte Ihnen etwas zustoßen, die Vorsorgevollmacht bei mir und wäre sofort handlungsfähig. Im Falle eines Brands bei Ihnen gingen die wichtigen Dokumente nicht verloren, da es quasi 2 "Originale" gäbe.
Allerdings: ist es nicht auch ein Sicherheitsrisiko für meine Eltern da ich allein durch "räumlichen Besitz" der Vollmachten damit Mißbrauch betreiben könnte?
Was also tun?
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