
Mit einer Bankvollmacht können Sie dafür sorgen, dass ein Bevollmächtigter Rechnungen bezahlen und Ihr Vermögen verwalten kann – wenn Sie dazu nicht mehr fähig sind.
Banken verwenden oft eigene Vorlagen
In vielen Vollmachten regeln Vollmachtgeber, dass ihr Bevollmächtigter alles darf. Er soll auch über Giro- und Sparkonto, Depot und Vermögen verfügen dürfen. Das Problem in der Praxis: Oft erkennen Banken und Sparkassen eine einfache Vorsorgevollmacht nicht an, obwohl sie nach der Rechtslage dazu verpflichtet sind. Banken und Sparkassen akzeptieren häufig nur eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht oder eine Bankvollmacht.
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Vorlagen für Bankvollmacht direkt bei der Bank
Kontoinhaber sollten sich mit einer Person ihre Vertrauens um eine Bankvollmacht kümmern. Bankinstitute haben hierfür ihre eigenen Muster und Vorlagen. In der Filiale unterschreiben Kontoinhaber und Bevollmächtigter gemeinsam das Formular. Bei Onlinebanken können sie die Vorlagen für die Konto- oder Bankvollmacht herunterladen oder anfordern. Der Bevollmächtigte weist sich in der Regel via Post- oder Videoidentverfahren aus.
Paare mit Gemeinschaftskonto
Nutzer eines Gemeinschaftskontos – etwa Ehepaare – brauchen für einen Zugriff auf das Konto keine gesonderte Bankvollmacht für den Vorsorgefall. Jeder Partner kann unabhängig vom anderen über das Geld verfügen.
Gilt ab Unterschrift und über den Tod hinaus
Die Bankvollmacht ist in der Regel ab Unterschrift gültig und nicht erst, wenn der Kontoinhaber erkrankt ist und der Vorsorgefall eingetreten ist. Der Kontoinhaber entscheidet, ob die Vollmacht mit dem Tod erlischt oder darüber hinaus gilt. Die in Deutschland am häufigsten verwendete Variante ist die Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt – so genannte transmortale Vollmacht. Das ist sinnvoll, da der Bevollmächtigte nach einem Todesfall oft noch Rechnungen bezahlen muss, beispielsweise für eine Wohnungsauflösung und -renovierung, für die Beerdigung oder einen Sarg.
Vertrauen ist Grundvoraussetzung
Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht ist absolutes Vertrauen zur bevollmächtigten Person Grundvoraussetzung. Je nach Familienkonstellation eignen sich der Ehepartner oder erwachsene Kinder, aber auch andere Verwandte oder Freunde.
Widerruf der Bankvollmacht möglich
Der Vollmachtgeber kann die Bankvollmacht jederzeit widerrufen. Am besten tut er das schriftlich, damit für die Bank ersichtlich wird, dass das Dokument ungültig ist.
Wenn die Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert
Nach der Rechtslage reicht eine Vorsorgevollmacht aus, um auf das Konto zugreifen zu dürfen. Einzige Voraussetzung: Bevollmächtigte müssen auf Anforderung die Original-Vollmachtsurkunde vorlegen. Sonst dürfen Banken und Sparkassen die Ausführung von Aufträgen zurückweisen. Gerichte verurteilen Banken und Sparkassen immer wieder, weil sie die Ausführung von Aufträgen von Angehörigen mit Vorsorgevollmacht verweigern.
- Beispiel:
- Eine Sparkasse verweigerte dem von seiner Mutter in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Sohn den Zugriff auf ihr Konto. Der Sohn zog vor Gericht. Das verurteilte die Sparkasse dazu, ihm den Zinsschaden und seine Anwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 2 580 Euro zu ersetzen. (Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Aktenzeichen: 10 S 110/14).
Kontokarte und Geheimzahl
Sogar ganz ohne schriftliche Vollmacht ist es möglich, Angehörigen oder Vertrauten durch Übergabe der Bankkarte mit Geheimnummer Zugriff aufs Konto zu verschaffen. Das ist riskant und verstößt gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, aber es funktioniert.
Beispiel: Ein todkranker Kunde der Sparda Bank Hamburg bat seinen Bruder, sich um die Beerdigung zu kümmern und gab ihm dafür seine Kontokarte und die Geheimnummer. Nachdem die Bank bemerkt hatte, dass nach dem Tod des Kontoinhabers dessen Bruder Bargeld abgehoben hatte, warf sie diesem Computerbetrug vor und forderte ihn auf, das abgehobene Geld zu erstatten. Als es ausblieb, zog die Bank vom Konto des Bruders Geld ein, um das Soll auf dem überzogenen Konto des Verstorbenen zu verringern. Außerdem meldete sie den Fall der Schufa.
Amts- und Landgericht Hamburg verurteilten die Bank zu Schadenersatz. Soweit der Kontoinhaber sie dazu beauftragt hat, dürfen Angehörige Bargeld abheben. Es liege dann auch kein Computerbetrug vor. Die Sparda Bank Hamburg muss jetzt Schadenersatz zahlen. Auf dem Soll auf dem Konto des Verstorbenen bleibt die Bank zunächst ebenfalls sitzen. Sein Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen und haftet deshalb nicht für die Schulden des Verstorbenen.
Die Sparda Bank Hamburg wollte den Fall mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis nicht kommentieren. Die Darstellung des Falls sei nicht ganz richtig, sagte ein Sprecher der Bank, ohne weitere Details zu nennen. (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.11.2019, Aktenzeichen: 7 C 110/19; Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020, Aktenzeichen: 318 S 15/20). Verbrauchervertreter Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg.
Aber Achtung: Jemanden durch Übergabe der Bankkarte mit Geheimzahl zu bevollmächtigten, ist besonders riskant. Zu Unrecht abgehobenes Bargeld wird sich oft nicht wiederbeschaffen lassen. Entsteht der Bank durch den Missbrauch der Kontokarte ein Schaden, haften dafür sowohl Kontoinhaber als auch Bevollmächtigter.
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@MarkRad: Wir haben zwar an verschiedenen Stellen Verdeutlichungen vorgenommen und in der 5. Auflage die Texte aktualisiert. Wir sprechen hier von einer Aktualisierung der statistischen Zahlen, Zitate, Links, Grafiken, … . Daraus ergibt sich kein Grund, ältere Vorsorgevollmachten zu verwerfen. Die Formulare und Ausführungen aus den alten Auflagen sind nach wie vor aktuell. Die Formulare entsprechen nach wie vor den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wir senden Ihnen Anmerkungen zu den Änderungen per Mail zu. (TK)
Die Vorlagen sind großartig. Es wäre hilfreich, wenn Sie die wesentlichen Unterschiede in den Auflagen kenntlich machen würden oder schreiben, dass es ggf. keine wesentlichen Neuerungen in der Auflage 5 gibt. Ich habe beim Vergleich nichts Wesentliches gefunden - es sind meist nur Formierungsunterschiede oder Felder, die statt 2 in einer Zeile Platz finden. Leider haben Sie in Auflage 5 einige Felder im PDF weggelassen, so dass man sie nicht vor dem Ausdruck ausfüllen kann.
@sunshine2021: Um Rechtsgeschäfte für die Vollmachtgebenden vornehmen zu können, muss sich die Vorsorgevollmacht in den Händen der bevollmächtigten Person befinden.
Das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Vollmacht besteht ab dem Moment der Unterschrift / Aushändigung der Vollmacht an die Bevollmächtigte. Deswegen sollte eine solche Vollmacht nur erteilt werden, wenn unter den Beteiligten ein sehr großes Vertrauensverhältnis besteht.
Sollten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Bevollmächtigten bestehen, erteilt man keine Generalvollmacht und überlässt im Zweifel die Entscheidung der Beauftragung dem Gericht. In der Betreuungsverfügung kann man dann festlegen, wem nicht vertraut wird, bzw. wem man nicht als gesetzlichen Betreuer wünscht.
Auch die Betreuungsvollmacht kann der Beauftragten übergeben werden.
Bei der Patientenverfügung kann es Sinn machen, diese selbst oder durch den Ehepartner dem behandelnden Rettungsarzt / Krankenhaus zu übergeben. (maa)
Hallo,
ich habe für meine Eltern und mich eine Vorsorgevollmacht inkl. Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ausgefüllt. Alles unterschrieben und unter Dach und Fach.
Nun stellen sich aber weitere praktische Fragen:
Ist es sinnvoll, dass es die Vollmachten/Patienverfügungen meiner Eltern in doppelter Ausführung gibt (komplett unterschrieben- einmal in ihrer Wohnung, einmal bei mir)?
Da ich nicht bei meinen Eltern wohnen, hätte ich, sollte Ihnen etwas zustoßen, die Vorsorgevollmacht bei mir und wäre sofort handlungsfähig. Im Falle eines Brands bei Ihnen gingen die wichtigen Dokumente nicht verloren, da es quasi 2 "Originale" gäbe.
Allerdings: ist es nicht auch ein Sicherheitsrisiko für meine Eltern da ich allein durch "räumlichen Besitz" der Vollmachten damit Mißbrauch betreiben könnte?
Was also tun?
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