Rechtlich vorsorgen: Bankvollmacht

Mit einer Bank- oder Kontovollmacht haben Bevollmächtigte Zugriff auf das fremde Konto. Vordrucke dafür gibt es bei den Banken und Sparkassen.
Kann ein Mensch nicht mehr für sich entscheiden, sollte ein anderer auf das Konto zugreifen können: Um Geld zu überweisen, Vermögen und Depot zu verwalten oder – falls nötig – das Konto zu kündigen. Banken reicht dafür oft eine einfache Vorsorgevollmacht nicht aus. Sie verlangen ein Bankvollmacht. Kontoinhaber sollten nachfragen, was gilt.
Banken verwenden oft eigene Formulare
In vielen Vollmachten regeln Vollmachtgeber, dass ihr Bevollmächtigter alles darf. Er soll auch über Giro- und Sparkonto, Depot und Vermögen verfügen dürfen. Das Problem in der Praxis: Oft erkennen Banken und Sparkassen eine einfache Vorsorgevollmacht nicht an. „Einfach“ heißt: Die Vollmacht ist unterschrieben, aber nicht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet.
Banken und Sparkassen akzeptieren häufig nur eine notariell beglaubigte Vollmacht sowie institutseigene Formulare. Das bedeutet: Wer nicht zum Notar gehen möchte und Konten bei verschiedenen Banken hat, braucht für jede Bank eine extra Vollmacht, die er in der jeweiligen Filiale unterschreiben muss.
Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest
Rechtzeitig regeln. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Das Vorsorge-Set informiert, welche Verfügung was leistet und wo die Fallstricke liegen. Außerdem erklären wir, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie man den digitalen Nachlass regelt.
Richtig regeln. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält die wichtigsten Formulare zum Heraustrennen und Abheften. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die in verständlichem Deutsch abgefasst sind. Das Buch hat 144 Seiten und ist im test.de-Shop für 14,90 Euro erhältlich (PDF/E-Book: 11,99 Euro).
Bei der Bank nachfragen
Kontoinhaber sollten klären, ob ihrer Bank eine Vorsorgevollmacht reicht oder ob eine Kontovollmacht nötig ist, damit der Bevollmächtigte handeln darf. Institutseigene Formulare müssen Kontoinhaber und Bevollmächtigter gemeinsam unterschreiben. Direktbankkunden finden institutseigene Vollmachten oft auf der Internetseite ihrer Bank oder können diese anfordern. Auch hier müssen sowohl der Kontoinhaber als auch der Bevollmächtigte unterschreiben. Anschließend senden sie die Bankvollmacht an die Direktbank. Der Bevollmächtigte weist sich in der Regel mittels Postident aus. Manche Banken bieten auch eine Identitätsprüfung per Video-Chat.
Paare mit Gemeinschaftskonto
Nutzer eines Gemeinschaftskontos – etwa Ehepaare – brauchen für einen Zugriff auf das Konto keine gesonderte Bankvollmacht für den Vorsorgefall. Jeder Partner kann unabhängig vom anderen über das Geld verfügen.
Kontovollmacht über den Tod hinaus
Der Kontoinhaber entscheidet, ob die Vollmacht mit dem Tod erlischt oder darüber hinaus gilt. Letzteres ist sinnvoll, da der Bevollmächtigte nach einem Todesfall oft hohe Rechnungen bezahlen muss, beispielsweise für eine Wohnungsauflösung und -renovierung, für die Beerdigung oder einen Sarg.
Vertrauen ist Grundvoraussetzung
Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht ist absolutes Vertrauen zur bevollmächtigten Person Grundvoraussetzung. Je nach Familienkonstellation eignen sich der Ehepartner oder erwachsene Kinder, aber auch andere Verwandte oder Freunde.
Widerruf der Bankvollmacht möglich
Der Vollmachtgeber kann die Bankvollmacht jederzeit widerrufen. Am besten tut er das schriftlich, damit für die Bank ersichtlich wird, dass das Dokument ungültig ist.
Wenn die Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert
Zwar verlangen viele Banken und Sparkassen eine besondere Bankvollmacht oder eine notarielle beurkundete Vollmacht. Doch eigentlich reicht jede Vorsorgevollmacht. Einzige Voraussetzung: Bevollmächtigte müssen auf Anforderung die Original-Vollmachtsurkunde vorlegen. Sonst dürfen Banken und Sparkassen die Ausführung von Aufträgen zurückweisen. Gerichte verurteilen Banken und Sparkassen immer wieder, weil sie die Ausführung von Aufträgen von Angehörigen mit Vorsorgevollmacht verweigern.
Beispiel: Eine Sparkasse verweigerte dem von seiner Mutter in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Sohn den Zugriff auf ihr Konto. Der Sohn zog vor Gericht. Das verurteilte die Sparkasse dazu, ihm den Zinsschaden und seine Anwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 2 580 Euro zu ersetzen.
Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015
Aktenzeichen: 10 S 110/14
Kontokarte und Geheimzahl
Sogar ganz ohne schriftliche Vollmacht ist es möglich, Angehörigen oder Vertrauten durch Übergabe der Bankkarte mit Geheimnummer Zugriff aufs Konto zu verschaffen. Das ist riskant und verstößt gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, aber es funktioniert.
Beispiel: Ein todkranker Kunde der Sparda Bank Hamburg bat seinen Bruder, sich um die Beerdigung zu kümmern und gab ihm dafür seine Kontokarte und die Geheimnummer. Nachdem die Bank bemerkt hatte, dass nach dem Tod des Kontoinhabers dessen Bruder Bargeld abgehoben hatte, warf sie diesem Computerbetrug vor und forderte ihn auf, das abgehobene Geld zu erstatten. Als es ausblieb, zog die Bank vom Konto des Bruders Geld ein, um das Soll auf dem überzogenen Konto des Verstorbenen zu verringern. Außerdem meldete sie den Fall der Schufa.
Amts- und Landgericht Hamburg verurteilten die Bank zu Schadenersatz. Soweit der Kontoinhaber sie dazu beauftragt hat, dürfen Angehörige Bargeld abheben. Es liege dann auch kein Computerbetrug vor. Die Sparda Bank Hamburg muss jetzt Schadenersatz zahlen. Auf dem Soll auf dem Konto des Verstorbenen bleibt die Bank zunächst ebenfalls sitzen. Sein Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen und haftet deshalb nicht für die Schulden des Verstorbenen.
Die Sparda Bank Hamburg wollte den Fall mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis nicht kommentieren. Die Darstellung des Falls sei nicht ganz richtig, sagte ein Sprecher der Bank, ohne weitere Details zu nennen.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.11.2019
Aktenzeichen: 7 C 110/19
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020
Aktenzeichen: 318 S 15/20
Verbrauchervertreter Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Aber Achtung: Jemanden durch Übergabe der Bankkarte mit Geheimzahl zu bevollmächtigten, ist besonders riskant. Zu Unrecht abgehobenes Bargeld wird sich oft nicht wiederbeschaffen lassen. Entsteht der Bank durch den Missbrauch der Kontokarte ein Schaden, haften dafür sowohl Kontoinhaber als auch Bevollmächtigter.
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