
In der Vorsorgevollmacht legen Sie schriftlich fest, wer handeln darf, wenn Sie es selbst nicht können. Alles zum Thema rechtliche Vorsorge.
Vorsorgevollmacht: Bestimmen, wer entscheiden darf
In einer Vorsorgevollmacht beauftragt der Vollmachtgeber einen anderen Menschen, als Vertreter in seinem Interesse zu handeln, falls er selbst nicht mehr entscheiden kann. Eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll für alle Erwachsenen, für Minderjährige entscheiden ohnehin die gesetzlichen Vertreter. Meist sind das die Eltern. Liegt keine Vollmacht vor, bestimmt ein Gericht, wer für den Betroffenen entscheiden darf. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch ein Berufsbetreuer.
Auch für Ehe- und eingetragene Lebenspartner ist eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar, denn sie dürfen – anders als viele glauben – nicht automatisch füreinander handeln. Ausnahme: Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein gesetzliches Notvertretungsrecht. Das heißt, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner darf in einem medizinischen Notfall für den anderen maximal sechs Monate lang die Gesundheitssorge übernehmen.
Sinnvoll schon ab 18 Jahren
Warum eine Vorsorgevollmacht für alle ab 18 Jahren sinnvoll ist, erklärt die Juristin und Referentin für Pflegerecht Verena Querling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Interview mit test.de.
Wichtigste Voraussetzung: Vertrauen
Die wichtigste Voraussetzung für eine Vorsorgevollmacht ist, dass der Bevollmächtigte das Vertrauen des Vollmachtgebers hat. Er muss unter Umständen wichtige Entscheidungen treffen, zum Beispiel in medizinische Behandlungen einwilligen, ein Pflegeheim auswählen oder sich um die Kontoüberweisungen und das Bankdepot kümmern. Dem Bevollmächtigten sollte klar sein, dass die Aufgabe mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein kann.
Patientenverfügung: Die eigene Vorstellung vom Lebensende
Mehr als jeder vierte Erwachsene in Deutschland hat nach eigenen Angaben eine Patientenverfügung, in der er schriftlich für bestimmte Behandlungssituationen festgelegt hat, in welche medizinischen Maßnahmen er einwilligt und welche er ablehnt.
Die Angaben sollten so konkret wie möglich sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Gerichtsurteil klargestellt (Az. XII ZB 61/16). Laien ohne medizinische Fachkenntnis fühlen sich schnell überfordert, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen wollen. Musterformulare, die den Anforderungen des BGH entsprechen, finden Sie in unserem Vorsorge-Set.
Rechtlich vorsorgen – so hilft die Stiftung Warentest
Die wichtigsten Infos zum Thema rechtliche Vorsorge finden Sie hier im kostenlosen Bereich des Specials. Vertiefende Informationen, Fallbeispiele und Formulare bieten die folgenden Produkte:
- Heft-Artikel aus Finanztest.
- Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie das 12-seitige PDF „Vorsorgevollmacht: Frühe Vorsorge für den Notfall“ aus Finanztest 5/2022 sowie das 10-seitige PDF „Patientenverfügung: Keine Angst vorm Festlegen“ aus Finanztest 12/2020 (Schwerpunkt: „Palliativversorgung am Lebensende“) sowie unsere Veröffentlichung „Patientenverfügung – 9 Irrtümer“ aus Finanztest 10/2021 (zu den PDF).
- Ratgeber “Das Vorsorge-Set“.
- Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Das Vorsorge-Set informiert umfassend. Es erklärt auch, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie Sie Ihren digitalen Nachlass regeln. Es enthält die wichtigsten Formulare zum Heraustrennen und Abheften. Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest: 144 Seiten, 14,90 Euro (kostenlose Lieferung). Die PDF/E-Book-Version kostet 11,99 Euro.
- Ratgeber „Meine Patientenverfügung“.
- Wenn Sie sich umfassend mit dem Thema Patientenverfügung beschäftigen möchten hilft der Ratgeber "Meine Patientenverfügung" mit den weiteren Schwerpunkten Palliativmedizin, Sterbehilfe und Organspende. Rechtsanwälte, Ärzte, Psychiater und Ethikbeauftragte kommen zu Wort. Der Ratgeber enthält außerdem alle Formulare für die rechtliche Vorsorge: 144 Seiten, 14,90 Euro (kostenlose Lieferung). Die PDF/E-Book-Version kostet 11,99 Euro.
Betreuungsverfügung: Ergänzung zur Vorsorgevollmacht
In einer Betreuungsverfügung legt ein Mensch fest, wer ihn im Notfall vertreten soll. Ein Gericht entscheidet, ob der eingesetzte Betreuer geeignet ist (Gericht ordnet Betreuung an). Eine Betreuungsverfügung kann eine Alternative oder eine Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht sein.
Kontovollmacht: Banken verwenden oft eigene Vorlagen
Sollen Dritte Zugriff aufs Bankkonto haben, reicht eine einfache Vorsorgevollmacht meist nicht aus. Banken und Sparkassen bieten hierfür eigene Formulare an, die Vollmachtgeber und Bevollmächtigter gemeinsam unterschreiben (Special Bankvollmacht).
Öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung muss niemand zum Notar. Es reicht, wenn die Dokumente schriftlich vorliegen, mit Datum und Unterschrift. In einigen wenigen Fällen reicht jedoch eine „einfach“ unterschriebene Vorsorgevollmacht nicht aus, etwa wenn der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten beauftragt, eine Immobilie zu übertragen.
Die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht muss in diesem Fall öffentlich beglaubigt sein. Dann erkennt sie in der Regel auch das Grundbuchamt an (Immobilie übertragen). Grundsätzlich sind Notare für öffentliche Beglaubigungen zuständig. Jedoch dürfen seit dem Jahr 2005 auch Betreuungsbehörden und -stellen eine Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen (Kosten: maximal 10 Euro).
Tipp: Wollen Sie die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen und suchen Ihre zuständige Betreuungsbehörde oder -stelle? Nutzen Sie unseren Betreuungsbehördenfinder!
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Zum Notar nur in besonderen Fällen
Sinnvoll kann auch eine von einem Notar beurkundete Vorsorgevollmacht sein, wenn es um eine Immobilienübertragung, Geschäftsvermögen oder komplizierte Familienverhältnisse geht. Eine notariell beurkundete Vollmacht bietet eine hohe Rechtssicherheit. Auch Banken erkennen sie in der Regel an. Soll der Bevollmächtigte einen Kredit aufnehmen dürfen, ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht Pflicht.
Zentrales Vorsorgeregister
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügung können im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden (Vorsorgeregister: So melden Sie Verfügungen und Vollmachten). Dort fragen Gerichte im Notfall nach, welche Dokumente es gibt und wer Bevollmächtigter ist, bevor sie einen Betreuer einsetzen. Die Vollmachten selbst werden nicht hinterlegt. Rund 5 Millionen Menschen nutzen aktuell diesen Service. Die Onlineregistrierung kostet einmalig ab 20,50 Euro. Je nach Zahlweise und Anzahl der Vertretungspersonen kann es etwas teurer werden. Kontakt: Tel. 0 800 / 3 55 05 00 (kostenfrei) oder unter www.vorsorgeregister.de.
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- Wie können Menschen würdevoll sterben? Welche Hilfen bekommen Menschen, die den Zeitpunkt ihres Todes selbst bestimmen wollen? Die wichtigsten Information zum Thema...
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- Hier finden Sie die Formulare zu unserem Vorsorge-Set: Die Vorsorgevollmacht, die Regelung des Innenverhältnisses, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung –...
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@MarkRad: Wir haben zwar an verschiedenen Stellen Verdeutlichungen vorgenommen und in der 5. Auflage die Texte aktualisiert. Wir sprechen hier von einer Aktualisierung der statistischen Zahlen, Zitate, Links, Grafiken, … . Daraus ergibt sich kein Grund, ältere Vorsorgevollmachten zu verwerfen. Die Formulare und Ausführungen aus den alten Auflagen sind nach wie vor aktuell. Die Formulare entsprechen nach wie vor den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wir senden Ihnen Anmerkungen zu den Änderungen per Mail zu. (TK)
Die Vorlagen sind großartig. Es wäre hilfreich, wenn Sie die wesentlichen Unterschiede in den Auflagen kenntlich machen würden oder schreiben, dass es ggf. keine wesentlichen Neuerungen in der Auflage 5 gibt. Ich habe beim Vergleich nichts Wesentliches gefunden - es sind meist nur Formierungsunterschiede oder Felder, die statt 2 in einer Zeile Platz finden. Leider haben Sie in Auflage 5 einige Felder im PDF weggelassen, so dass man sie nicht vor dem Ausdruck ausfüllen kann.
@sunshine2021: Um Rechtsgeschäfte für die Vollmachtgebenden vornehmen zu können, muss sich die Vorsorgevollmacht in den Händen der bevollmächtigten Person befinden.
Das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Vollmacht besteht ab dem Moment der Unterschrift / Aushändigung der Vollmacht an die Bevollmächtigte. Deswegen sollte eine solche Vollmacht nur erteilt werden, wenn unter den Beteiligten ein sehr großes Vertrauensverhältnis besteht.
Sollten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Bevollmächtigten bestehen, erteilt man keine Generalvollmacht und überlässt im Zweifel die Entscheidung der Beauftragung dem Gericht. In der Betreuungsverfügung kann man dann festlegen, wem nicht vertraut wird, bzw. wem man nicht als gesetzlichen Betreuer wünscht.
Auch die Betreuungsvollmacht kann der Beauftragten übergeben werden.
Bei der Patientenverfügung kann es Sinn machen, diese selbst oder durch den Ehepartner dem behandelnden Rettungsarzt / Krankenhaus zu übergeben. (maa)
Hallo,
ich habe für meine Eltern und mich eine Vorsorgevollmacht inkl. Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ausgefüllt. Alles unterschrieben und unter Dach und Fach.
Nun stellen sich aber weitere praktische Fragen:
Ist es sinnvoll, dass es die Vollmachten/Patienverfügungen meiner Eltern in doppelter Ausführung gibt (komplett unterschrieben- einmal in ihrer Wohnung, einmal bei mir)?
Da ich nicht bei meinen Eltern wohnen, hätte ich, sollte Ihnen etwas zustoßen, die Vorsorgevollmacht bei mir und wäre sofort handlungsfähig. Im Falle eines Brands bei Ihnen gingen die wichtigen Dokumente nicht verloren, da es quasi 2 "Originale" gäbe.
Allerdings: ist es nicht auch ein Sicherheitsrisiko für meine Eltern da ich allein durch "räumlichen Besitz" der Vollmachten damit Mißbrauch betreiben könnte?
Was also tun?
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