Banken und Sparkassen müssen auch formlos erteilte Vorsorgevollmachten akzeptieren. Sie dürfen einem Bevollmächtigten nicht die Ausführung von Aufträgen verweigern, weil keine gerichtliche Bestellung oder kein offizieller Betreuerausweis vorliegt. So hat das Landgericht Detmold entschieden (Az. 10 S 110/14). Wichtig: Bevollmächtigte müssen die Originalvollmacht vorlegen. Sonst dürfen Banken und Sparkassen die Ausführung von Aufträgen verweigern. Oft verlangen Kreditinstitute dennoch auf ihren Formularen erteilte Vollmachten. Kunden bleibt nichts übrig, als sich darauf einzustellen. Vor Gericht zu ziehen, dauert im Ernstfall viel zu lange.
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