Niemand hat im Alltag seine Dokumente für die rechtliche Vorsorge dabei. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung liegen vielleicht zu Hause in der Schublade, im Ordner oder bei Angehörigen. Wer eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung hat, sollte sie daher beim zentralen Vorsorgeregister (ZVR) melden. So sind die Daten immer verfügbar.
Patientenverfügung verschafft Ärzten Klarheit und Rechtssicherheit
Plötzlich auf der Intensivstation und nicht mehr ansprechbar – zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder einer Krankheit. In solch einer Situation benötigen Ärzte schnell einen Ansprechpartner, der die Interessen des Patienten vertritt. In der Regel ist das ein in einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter, der für die Gesundheitssorge zuständig ist. Auch ein Betreuer, den der Patient zuvor eingesetzt hat, kommt infrage. Wichtig ist dann auch die Patientenverfügung: Sie verschafft Ärzten Klarheit und Rechtssicherheit für die Behandlung, etwa, wenn es beim Patienten um Leben und Tod geht.
Wichtige Dokumente in der Schublade
Das Problem in der Praxis: Niemand hat im Alltag seine Dokumente für die rechtliche Vorsorge dabei. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung liegen vielleicht zu Hause in der Schublade, im Ordner oder bei Angehöri
gen. Im Notfall wissen die Ärzte im Krankenhaus davon nichts und haben auch keinen Zugriff.
Ratgeber mit allen Formularen
Viele Menschen möchten für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest hilft dabei.
Rechtzeitig regeln. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Das Vorsorge-Set informiert, welche Verfügung was leistet und wo die Fallstricke liegen. Außerdem erklären wir, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie man den digitalen Nachlass regelt.
Richtig regeln. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält die wichtigsten Formulare zum Heraustrennen und Abheften. Die Formulare sind aktuell und entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die in verständlichem Deutsch abgefasst sind. Das Buch hat 144 Seiten und ist im test.de-Shop für 14,90 Euro erhältlich (PDF/E-Book: 11,99 Euro).
Betreuungsgericht hat Zugriff auf ZVR
Haben Ärzte keine Informationen über Kontakte des Patienten und ist niemand zu ermitteln, rufen sie das Betreuungsgericht an, eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts. Es hat Zugriff auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Bei diesem Register können alle, die ihre rechtliche Vorsorge regeln, melden, wer ihr Bevollmächtigter oder vorgeschlagener Betreuer ist. Auch geben sie den Umfang der Vorsorgevollmacht an, die im Amtsdeutsch „Vorsorgeurkunde“ heißt. Vermerkt ist auch, ob es zusätzlich eine Betreuungs- oder Patientenverfügung gibt (siehe Grafik unten).
Mehr als 3,4 Millionen Einträge
Seit Gründung des Registers im Jahr 2005 haben mehr als 3,4 Millionen Menschen hier ihre Daten hinterlegt. Vor allem Notare nutzen diese Möglichkeit der Registrierung. Auch wer seine Vorsorge selbst regelt, sollte seine Dokumente dort melden . Wichtig: Die Registrierung ist kein Ersatz für die Dokumente, sie verweist nur darauf. Weiteres Missverständnis: „Viele schicken ihre komplette Vorsorgemappe an das Vorsorgeregister“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Das ist falsch. „Die Dokumente schicken wir ungeprüft wieder zurück.“
Wer darf für den Patienten handeln?
Wer im Register Daten hinterlegt hat, kann damit rechnen, dass das Betreuungsgericht in einem Notfall schnell ermittelt, wer für den Patienten handeln kann. Im Idealfall weiß der Bevollmächtigte dann, wo die Originaldokumente, also Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, liegen und kann sie im Krankenhaus übergeben.
Rund 20 000 Abfragen pro Monat
Rund 20 000 Mal im Monat fragen Gerichte aus dem ganzen Bundesgebiet beim Register nach, ob ein Patient Daten gemeldet hat. Ergibt die Abfrage beim Vorsorgeregister, dass keine Daten hinterlegt sind, und ist kein Bevollmächtigter oder Betreuer auffindbar, beauftragt das Betreuungsgericht eine „fremde“ Person als Betreuer. Er entscheidet im Notfall mit den Ärzten im Interesse des Patienten.
Unser Rat
Vorsorgeregister. Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht, eine Patienten- oder Betreuungsverfügung (im Amtsdeutsch Vorsorgeurkunden)? Dann sollten Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) melden. Im Notfall fragen Gerichte beim Register nach, ob Sie Daten hinterlegt haben. Das Gericht erfährt so den Namen und die Anschrift Ihres Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers. Haben Sie Ihre Vorsorge mithilfe eines Notars geregelt, übernimmt dieser – sofern gewünscht – die Registrierung.
Änderung. Einen Eintrag können Sie jederzeit ändern oder löschen lassen, teils gebührenpflichtig.
Kosten. Die dauerhafte Registrierung der Daten kostet – je nach Umfang – ab 13 Euro.
Kontakt. Das Register erreichen Sie online (vorsorgeregister.de) oder per Post: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin. Tel.: 0 800/3 55 05 00 (kostenlos).
Einsichtsrecht von Ärzten
Um das Vorsorgeregister bürgernäher und im medizinischen Notfall effizienter zu gestalten, gibt es Überlegungen, in gewissem Umfang auch Ärzten ein unmittelbares Einsichtsrecht in das Vorsorgeregister zu gewähren. Die Bundesnotarkammer ist mit der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium der Justiz im Gespräch darüber, ob und wie das Zentrale Vorsorgeregister sinnvoll erweitert werden kann, damit sich Ärzte im Notfall schnell die erforderlichen Informationen verschaffen können.
„Einsichtsrecht sinnvoll erweitern“
Jan-Frederic Worring, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters: „Es geht darum, das Einsichtsrecht sinnvoll zu erweitern. Im Notfall könnten dann auch Ärzte schnell und sicher Informationen darüber erhalten, ob eine Patientenverfügung existiert und wer berechtigt ist, für den Patienten zu entscheiden.“
Als Bevollmächtigter registriert
Niemand muss befürchten, ohne sein Wissen als Bevollmächtigter oder vorgeschlagener Betreuer registriert zu sein: Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung informiert das Vorsorgeregister jede im Formular genannte Person über die Eintragung und das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen.
Infokarte oder Zettel im Geldbeutel
Ob mit oder ohne Vorsorgeregister: Eine kleine Infokarte oder ein Zettel in der Brieftasche kann im Notfall Ärzten schon weiterhelfen. Das ZVR und oft auch Sozial- oder Betreuungsvereine bieten „Notfallkarten“ im Scheckkartenformat an. Vermerkt sollte sein: „Ich habe eine Vorsorgevollmacht. Im Notfall Person xx, Rufnummer xx informieren.“
Vorhandene Vorsorgedokumente melden

- Datum der Urkunde: Hier tragen Sie das Datum Ihrer Vorsorgevollmacht ein. Haben Sie nur eine Betreuungsverfügung, tragen Sie das Datum dieser Verfügung ein.
- Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevollmacht sind freiwillig, erleichtern dem Betreuungsgericht jedoch, den Inhalt Ihrer Vollmacht frühzeitig zu beurteilen. Hier übertragen Sie die Daten aus Ihrer Vorsorgevollmacht und kreuzen an, für welche Bereiche der Bevollmächtigte zuständig ist. Es geht vor allem um Vermögensfragen, die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Hier kreuzen Sie an, ob Sie eine Betreuungsverfügung haben, in der Sie eine Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht prüft, ob diese Person als Betreuer geeignet ist. Falls nicht, darf es auch eine andere Person benennen. Ebenfalls kreuzen Sie an, ob Sie eine Patientenverfügung haben.

Eintrag ins Register: Per Papier-Meldeverfahren oder Onlineregistrierung.