Erstaunlich: Über 1,5 Millionen Arbeitnehmer – fast sechs Prozent – haben vor, Urlaub auf Krankenschein zu machen. Das jedenfalls wollen Meinungsforscher im Auftrag des Portals Ab-in-den-Urlaub.de herausgefunden haben. test.de warnt: Wer blau macht, kann fristlos rausfliegen.
Ohne Abmahnung
Wenn der Chef eine vorgetäuschte Krankmeldung nachweisen kann, darf er sofort eine fristlose Kündigung schicken. Arbeitsgerichte werten die absichtliche Täuschung über die Arbeitsfähigkeit als so schweren Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, dass vor dem Rauswurf keine Abmahnung mehr nötig ist.
Attest als Beweis
Auf der sicheren Seite ist, wer eine Krankschreibung vom Arzt hat. Der „gelbe Zettel“ gilt als Beweis für Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert des Attests kann allerdings verloren gehen. So hatte ein Schweißer während seiner Krankschreibung angeboten, einen Schwarzarbeitsauftrag zu übernehmen. Was er nicht wusste: Der angebliche Interessent war ein vom Arbeitgeber angeheuerter Privatdetektiv. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die fristlose Kündigung.
Risiko Sport
Generell gilt: Wer sich während einer Krankschreibung bei Tätigkeiten erwischen lässt, die seine Arbeitsunfähigkeit widerlegen, riskiert die Kündigung. Wer Freitags im Büro fehlt, macht sich verdächtig, wenn er am Samstag schon wieder uneingeschränkt Sport treibt. Klar aber auch: Sich Bewegung zu verschaffen, kann auch bei Krankheit vernünftig sein und ist dann selbstverständlich erlaubt. Wer Zweifel hat, sollte seinen Arzt fragen und auf dessen Rat hören. Wenn es doch Ärger gibt, kann der Arzt seine Empfehlung bezeugen.
Pflicht zu sofortiger Krankschreibung
Oft auch unbekannt: Eine ärztliche Krankschreibung kann der Arbeitgeber schon vom ersten Tag an verlangen. Üblich ist: Erst bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss eine ärztliche Bescheinigung her. Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes steht, darf der Arbeitgeber allerdings ohne weitere Begründung sofort einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Einzige Ausnahme: Die Forderung erscheint als bloße Schikane. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 886/11
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