Vorfälligkeits­entschädigung bei Immobilien­kredit

So wehren Sie sich: Die sechs Tricks der Banken

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1. Die Unterlagen der Bank sind unvoll­ständig.

Gegen­strategie: Prüfen Sie, ob die Pfand­briefrenditen mit Quelle angegeben sind. Die Daten sollten mit dem Zeit­punkt über­einstimmen, zu dem Sie den Kredit zurück­bezahlt haben. Ebenso sollte die Bank die Zins­abschläge für die ersparten Risiko- und Verwaltungs­kosten und Sondertilgungs­rechte beziffern. Die Verbraucherzentrale Rhein­land-Pfalz hat ein Muster verfasst, mit dem Sie die Daten einfordern können. Sie finden es im Internet: www.vz-rlp.de, Such­wort „Vorfälligkeit“.

2. Die Bank ignoriert Ihre Sondertilgungs­rechte.

Gegen­strategie: Mit unserem Internet­rechner können Sie über­schlagen, wie viel die Bank maximal verlangen darf: www.test.de/rechner-vorfaelligkeit. Hat die Bank Ihnen Sondertilgungs­rechte gewährt, sollte die Entschädigung geringer sein. Lassen Sie im Zweifel die korrekte Höhe der Entschädigung von Experten ermitteln (siehe „Unser Rat“). Fordern Sie die Bank auf, die Differenz zu erstatten.

3. Im Kredit­vertrag steht, dass Sondertilgungs­rechte nicht berück­sichtigt werden.

Gegen­strategie: Schreiben Sie der Bank, dass Sie die Klausel für unzu­lässig halten und fordern Sie zu viel Bezahltes zurück. Eine solche Klausel verwendet zum Beispiel die Allianz. Die Verbraucherzentrale Hamburg will den Konzern verklagen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

4. Die Bank rechnet nicht mit Pfand­briefrenditen, sondern nennt eigene Zins­sätze.

Gegen­strategie: Vergleichen Sie die Angaben mit den von der Bundes­bank ermittelten Pfand­briefrenditen: www.bundesbank.de, „Veröffent­lichungen“, „Statistische Beihefte“: Die Daten stehen in der Kapitalmarkt­statistik auf Seite 38. Falls die Zins­sätze der Bank nach Abzug der Marge unter den Pfand­briefrenditen liegen, verlangen Sie einen Beweis, dass die Forderung angemessen ist. Das Land­gericht Laufen meint: Trägt der Kunde begründete Zweifel an den Rechengrößen vor, muss die Bank den Beweis antreten (Az. 2 C 25/11).

5. Die Bank stellt einen hohen Bearbeitungs­preis in Rechnung.

Gegen­strategie: Die Bank darf nur den tatsäch­lichen Aufwand berechnen. Fordern Sie eine Begründung, falls sie sehr viel verlangt, zum Beispiel mehr als 150 Euro. Sehen Sie in die allgemeinen Geschäfts­bedingungen und im Preis- und Leistungs­verzeichnis nach, ob ein Pauschal­preis für alle Kunden vorgesehen ist. Das ist unzu­lässig, urteilt das Land­gericht Frank­furt am Main (Az. 2–21 O 324/11). Die beklagte Commerz­bank ist in Berufung gegangen. Auch über dieses Verfahren werden wir berichten.

6. Der Zins­abschlag für das entfallende Risiko ist sehr gering.

Gegen­strategie: Wie hoch der Abschlag für das entfallende Risiko sein sollte, ist umstritten. Berufen Sie sich auf die Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hält 0,15 Prozent­punkte für angemessen. Höher sollte der Abschlag sein, wenn die Kreditsumme im Verhältnis zum Immobilien­wert sehr hoch ist. Die entfallenden Verwaltungs­kosten beziffern die Verbraucherschützer mit 60 Euro pro Jahr.

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