Eine Fahrerin, die beim Ausparken aus einer Parkbox gleich zweimal ihr Auto beschädigt hat, muss trotzdem nur einmal die Selbstbeteiligung ihrer Vollkaskoversicherung bezahlen. Der Versicherer darf auch nur einmal den Schadenfreiheitsrabatt kürzen.
Die Fahrerin hatte beim Ausparken mit dem hinteren Stoßfänger eine Säule gerammt. Sie fuhr noch einmal vor und stieß beim Zurücksetzen erneut an – diesmal mit dem vorderen Kotflügel. Sie hatte zu früh eingeschlagen.
Der Versicherer war bereit, den Schaden von 3 300 Euro zu regulieren. Er ging aber von zwei Unfällen aus, berechnete zweimal die Selbstbeteiligung und kürzte zweimal den Schadensfreiheitsrabatt. Die Fahrerin wehrte sich und bekam recht. Die Sichtweise des Versicherers sei „vollkommen lebensfremd“ (Amtsgericht Traunstein, Az. 311 C 1104/13).