Vodafone Kabel Deutsch­land Kunden sollen auch nach Umzug zahlen

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Vodafone Kabel Deutsch­land - Kunden sollen auch nach Umzug zahlen

© Vodafone, obs / Kabel Deutschland GmbH (M)

Inhaber von DSL- oder Kabel­anschlüssen mit Telefon und Internet müssen nach einem Umzug noch mindestens drei Monate lang Gebühren zahlen, auch wenn ihr Internetanbieter am neuen Wohn­ort gar keinen Anschluss anbietet. Das haben die Ober­landes­gerichte Düssel­dorf und München entschieden. Die Urteile sind inzwischen rechts­kräftig. Verbraucher­schützer waren davon ausgegangen, dass die Kündigung in solchen Fällen bereits vor dem Umzug zulässig ist.

Im Grund­satz gilt: Vertrag ist Vertrag

Allgemein gilt: Wer einen auf Dauer angelegten Vertrag abschließt, ist selbst dafür verantwort­lich, dass er mit der Leistung etwas anfangen kann. Darum berechtigen Umstände, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, in der Regel nicht zur Kündigung. Fitness­studio-Verträge zum Beispiel bleiben selbst bei Umzug wirk­sam (FAQ Fitnessstudio). Das gilt sogar dann, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Ausnahmen gelten bei Erkrankungen oder Schwangerschaften: Sie berechtigen zur Kündigung solcher Verträge.

DSL-Sonderkündigungs­recht bei Umzug

Für DSL-Verträge gibt es eine besondere gesetzliche Regelung. Danach haben Verbraucher ein Sonderkündigungs­recht, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem ihr Telefon- und Internet-Anbieter ihnen keinen Anschluss bieten kann: „Wird die Leistung am neuen Wohn­sitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender­monats berechtigt“, heißt es im Tele­kommunikations­gesetz wörtlich.

Streit um Kündigungs­frist

Vodafone Kabel Deutsch­land interpretierte das Gesetz so: Die Kündigung wegen Umzugs ist erst zulässig, wenn Kunden auch wirk­lich umge­zogen sind. Zur Über­raschung von Verbraucherschützern bestätigten sowohl die Richter in Düssel­dorf als auch die in München diese Rechts­auffassung jetzt, nachdem zuvor das Amts­gericht Köln und das Land­gericht München I zugunsten von Verbrauchern geur­teilt hatten.

Kritik an verbraucherfeindlichen Urteilen

Die Stiftung Warentest und Verbraucher­anwälte hatten die beiden Ober­landes­gerichts­urteile für falsch gehalten. Nach dem Wort­laut der Regelung im Tele­kommunikations­gesetz sollte die Sonderkündigung auch bereits vor dem Umzug möglich sein. Verbraucher sollten nach dem Umzug nichts mehr für den alten Vertrag bezahlen müssen, wenn sie mindestens drei Monate vorher kündigen. Zweck der Regelung ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht, den Anbietern einen Anspruch auf Bezahlung ohne Leistung zu geben. Tatsäch­lich sollen Verbraucher davor geschützt werden, dass sie Leistungen zahlen müssen, die sie gar nicht nutzen können. Gleich­wohl: Die Urteile sind rechts­kräftig. Der Verbraucherzentrale Bundes­verband, der gegen die Vodafone-Praxis vor Gericht gezogen war, hatte noch einen Anlauf unternommen, um eine Revision vor dem Bundes­gerichts­hof zu erzwingen. Er nahm aber seine Beschwerde dort inzwischen wieder zurück. Es war wegen des bei Verbraucher­schutz­klagen geringen Streit­werts schon zweifelhaft, ob sie über­haupt zulässig ist.

Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 21.12.2017
Aktenzeichen: I – 20 U 77/17

Ober­landes­gericht München, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 29 U 757/17

Verbraucherfreundlich hatten geur­teilt:
Amts­gericht Köln
, Urteil vom 25.01.2016
Aktenzeichen: 142 C 408/15

Land­gericht München I, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 37 O 13495/16
(durch das genannte Urteil des OLG München aufgehoben)

Diese Meldung ist erst­mals am 8. September 2016 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 10. Januar 2019.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 04.02.2021 um 08:04 Uhr
    Re: Vodafone schließt für mich Verträge ab

    Jenseits des Einzelfalls Hinweise zur Rechtslage allgemein: Wenn Verbraucher nichts bestellt haben, müssen sie einen angeblichen Vertrag auch nicht widerrufen. Der Anbieter muss im Zweifel nachweisen, dass ein Vertragsschluss vorliegt. Ein Vertragsschluss liegt allerdings nicht unbedingt immer nur dann vor, wenn ein Kunde etwas schritlich bestellt hat. Auch mündlichen Äußerungen im Gespräch mit Servicemitarbeitern können zum Vertragsschluss führen, wenn sie etwa aus Sicht des Unternehmens als Bestellung einer Zusatzleistung zu verstehen sind. Stets ist ratsam: Wenn ein Unternehmen eine aus Verbrauchersicht unzutreffende Auftragsbestätigung mit Hinweis auf ein Widerrufsrecht schickt, sollten Verbraucher einmal deutlich signalisieren, dass sie diesen Vertrag nicht abschließen wollten und sie vorsorglich für den Fall, dass eine Äußerung als Vertragserklärung auszulegen sein sollte, den Widerruf erklären und dies möglichst so, dass es sich - etwa durch die Aussage eines zuverlässigen Bekannten als Zeugen - beweisen lässt.

  • Gregor am 03.02.2021 um 22:43 Uhr
    Vodafone sendet nicht bestellte Verträge

    Vodafone sendet mir einen Vertrag, Laufzeit ab 1. des Monats. Ich habe nichts bestellt, also antworte ich zunächst per Kundenkontakt - Schreiben im Internet. Keine Reaktion von Vodafone, keine Antwort auf meine Email. 2 Tage später bekomme ich per Post eine Auftragsbestätigung mit Vertrag.Demnach habe ich 14 Tage Widerrufsrecht. Muss ich den Vertrag widerrufen ? Oder antworte ich lediglich, dass ich keinen neuen Vertrag wollte ? Kann ich von Vodafone.verlangen, dass Vodafone eine Unterlassungserklärung unterschreibt, damit mir etwas ähnliches niemals wieder passiert ? Wie soll ich auf den offensichtliche Betrugsversuch reagieren ??? Vielen Dank im Voraus für alle Hinweise.

  • Gregor am 03.02.2021 um 22:22 Uhr
    Vodafone schließt für mich Verträge ab

    Im November 2020 hatte ich auf Einmal Probleme mit Internet, insbesondere waren einige geschäftlich benutzte Internetadressen betroffen. Alles hat vorher jahrelang funktioniert, dann von einem Tag auf den anderen nicht mehr. Vodafone Hotline könnte alles wunderbar technisch erklären, bis auf die Tatsache, dass es vorher funktionierte. Stundenlange Telefonate über mehrere Wochen, Emails mit Beschwerden an die Geschäftsleitung endeten mit einer Preiserhöhung um mehr als 100%. Zähneknirschend, weil ich auf das Internet angewiesen bin, musste ich zustimmen.
    Vor einigen Tagen hat sich sogar Vodafone selbst übertroffen. Vodafone hat in meinem Namen eine überflüssige Tariferweiterung abgeschlossen. Zuerst kam eine Email, auf die ich geantwortet habe, dass ich nichts bei Vodafone bestellte. 2 Tage später kam dann ein Brief, Preiserhöhung um 80%. Ich habe nichts bestellt, wollte keinen neuen Vertrag oder Vertragserweiterung. Muss ich den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widersprechen ? Betrug !

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 28.12.2020 um 10:14 Uhr
    Re: zahlen trotz abgebrand

    @Roswitha.Stiegelmeier: Das tut mir leid, ich hoffe: Sie haben sich von der Katastrophe erholt und sind wieder gut untergebracht.
    Bitte haben Sie Verständnis: Ihre Frage darf ich so nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von DSL-Verträgen: Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
    Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
    unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
    der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe,
    auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners
    liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Danach dürfte eine fristlose Kündigung berechtigt sein, wenn ein Haus von den Bewohnern unverschuldet zerstört wird.
    Ich ergänze noch: Ausgeschlossen ist die Kündigung, wenn der DSL-Vertrag am neuen Wohnort fortgesetzt werden kann.
    Ich hoffe, meine Hinweise helfen Ihnen weiter. Bitte entschuldigen Sie auch, dass ich erst jetzt antworte. Ich habe Ihre Frage aus mir unklaren Gründen erst heute gesehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 28.12.2020 um 09:44 Uhr
    Re: Vertrag oder Sonderkündigung?

    @EuroIce: Bitte um Verständnis: So darf ich die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
    Wenn Unternehmen mehr fordern, als Ihnen zusteht, ist richtig, einmal klar zu sagen: Das steht Ihnen nicht zu. Das zahle ich nicht und werde Lastschriften stornieren lassen, wenn Sie trotzdem abbuchen. Der Zugang dieses Schreibens sollte bestätigt oder nachweisbar sein. Klar: Das sollte stimmen. Wenn Betroffene sich irren und dem Unternehmen der geforderte Betrag doch zusteht, kann es auch Schadenersatz und insbesondere Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten fordern.
    Wenn Verbraucher sich sicher sind, empfehlen wir, keine weiteren Schreiben zu beantworten und auch keine E-Mails zu schreiben oder Hotlines anzurufen. Das kostet nur Zeit und Nerven und bringt in der Regel nichts. Betroffene sollten beachten: Normalerweise kommen trotzdem noch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder sogar auch Post von Inkassounternehmen. Eine Reaktion ist erst nötig, wenn das Unternehmen gerichtliche Schritte einleitet und das zuständige Amtsgericht zum Beispiel einen Mahnbescheid schickt. Nach unserer Erfahrung geschieht das alles oft automatisiert und ohne das jemand sich den Fall überhaupt anschaut. Erst wenn das zuständige Gericht eine ausführliche Anspruchsbegründung anfordert oder eine Klage erhoben werden soll, schaut sich ein Anwalt den Fall an und sieht von weiteren Schritten ab, wenn sie aussichtslos sind.