
Inhaber von DSL- oder Kabelanschlüssen mit Telefon und Internet müssen nach einem Umzug noch mindestens drei Monate lang Gebühren zahlen, auch wenn ihr Internetanbieter am neuen Wohnort gar keinen Anschluss anbietet. Das haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München entschieden. Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig. Verbraucherschützer waren davon ausgegangen, dass die Kündigung in solchen Fällen bereits vor dem Umzug zulässig ist.
Im Grundsatz gilt: Vertrag ist Vertrag
Allgemein gilt: Wer einen auf Dauer angelegten Vertrag abschließt, ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit der Leistung etwas anfangen kann. Darum berechtigen Umstände, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, in der Regel nicht zur Kündigung. Fitnessstudio-Verträge zum Beispiel bleiben selbst bei Umzug wirksam (FAQ Fitnessstudio). Das gilt sogar dann, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Ausnahmen gelten bei Erkrankungen oder Schwangerschaften: Sie berechtigen zur Kündigung solcher Verträge.
DSL-Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Für DSL-Verträge gibt es eine besondere gesetzliche Regelung. Danach haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem ihr Telefon- und Internet-Anbieter ihnen keinen Anschluss bieten kann: „Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt“, heißt es im Telekommunikationsgesetz wörtlich.
Streit um Kündigungsfrist
Vodafone Kabel Deutschland interpretierte das Gesetz so: Die Kündigung wegen Umzugs ist erst zulässig, wenn Kunden auch wirklich umgezogen sind. Zur Überraschung von Verbraucherschützern bestätigten sowohl die Richter in Düsseldorf als auch die in München diese Rechtsauffassung jetzt, nachdem zuvor das Amtsgericht Köln und das Landgericht München I zugunsten von Verbrauchern geurteilt hatten.
Kritik an verbraucherfeindlichen Urteilen
Die Stiftung Warentest und Verbraucheranwälte hatten die beiden Oberlandesgerichtsurteile für falsch gehalten. Nach dem Wortlaut der Regelung im Telekommunikationsgesetz sollte die Sonderkündigung auch bereits vor dem Umzug möglich sein. Verbraucher sollten nach dem Umzug nichts mehr für den alten Vertrag bezahlen müssen, wenn sie mindestens drei Monate vorher kündigen. Zweck der Regelung ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht, den Anbietern einen Anspruch auf Bezahlung ohne Leistung zu geben. Tatsächlich sollen Verbraucher davor geschützt werden, dass sie Leistungen zahlen müssen, die sie gar nicht nutzen können. Gleichwohl: Die Urteile sind rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband, der gegen die Vodafone-Praxis vor Gericht gezogen war, hatte noch einen Anlauf unternommen, um eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen. Er nahm aber seine Beschwerde dort inzwischen wieder zurück. Es war wegen des bei Verbraucherschutzklagen geringen Streitwerts schon zweifelhaft, ob sie überhaupt zulässig ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017
Aktenzeichen: I – 20 U 77/17
Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 29 U 757/17
Verbraucherfreundlich hatten geurteilt:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.01.2016
Aktenzeichen: 142 C 408/15
Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 37 O 13495/16
(durch das genannte Urteil des OLG München aufgehoben)
Diese Meldung ist erstmals am 8. September 2016 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 10. Januar 2019.