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Inhaber von DSL- oder Kabelanschlüssen mit Telefon und Internet müssen nach einem Umzug noch mindestens drei Monate lang Gebühren zahlen, auch wenn ihr Internetanbieter am neuen Wohnort gar keinen Anschluss anbietet. Das haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München entschieden. Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig. Verbraucherschützer waren davon ausgegangen, dass die Kündigung in solchen Fällen bereits vor dem Umzug zulässig ist.
Im Grundsatz gilt: Vertrag ist Vertrag
Allgemein gilt: Wer einen auf Dauer angelegten Vertrag abschließt, ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit der Leistung etwas anfangen kann. Darum berechtigen Umstände, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, in der Regel nicht zur Kündigung. Fitnessstudio-Verträge zum Beispiel bleiben selbst bei Umzug wirksam (FAQ Fitnessstudio). Das gilt sogar dann, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Ausnahmen gelten bei Erkrankungen oder Schwangerschaften: Sie berechtigen zur Kündigung solcher Verträge.
DSL-Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Für DSL-Verträge gibt es eine besondere gesetzliche Regelung. Danach haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem ihr Telefon- und Internet-Anbieter ihnen keinen Anschluss bieten kann: „Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt“, heißt es im Telekommunikationsgesetz wörtlich.
Streit um Kündigungsfrist
Vodafone Kabel Deutschland interpretierte das Gesetz so: Die Kündigung wegen Umzugs ist erst zulässig, wenn Kunden auch wirklich umgezogen sind. Zur Überraschung von Verbraucherschützern bestätigten sowohl die Richter in Düsseldorf als auch die in München diese Rechtsauffassung jetzt, nachdem zuvor das Amtsgericht Köln und das Landgericht München I zugunsten von Verbrauchern geurteilt hatten.
Kritik an verbraucherfeindlichen Urteilen
Die Stiftung Warentest und Verbraucheranwälte hatten die beiden Oberlandesgerichtsurteile für falsch gehalten. Nach dem Wortlaut der Regelung im Telekommunikationsgesetz sollte die Sonderkündigung auch bereits vor dem Umzug möglich sein. Verbraucher sollten nach dem Umzug nichts mehr für den alten Vertrag bezahlen müssen, wenn sie mindestens drei Monate vorher kündigen. Zweck der Regelung ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht, den Anbietern einen Anspruch auf Bezahlung ohne Leistung zu geben. Tatsächlich sollen Verbraucher davor geschützt werden, dass sie Leistungen zahlen müssen, die sie gar nicht nutzen können. Gleichwohl: Die Urteile sind rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband, der gegen die Vodafone-Praxis vor Gericht gezogen war, hatte noch einen Anlauf unternommen, um eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen. Er nahm aber seine Beschwerde dort inzwischen wieder zurück. Es war wegen des bei Verbraucherschutzklagen geringen Streitwerts schon zweifelhaft, ob sie überhaupt zulässig ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017
Aktenzeichen: I – 20 U 77/17
Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 29 U 757/17
Verbraucherfreundlich hatten geurteilt:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.01.2016
Aktenzeichen: 142 C 408/15
Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 37 O 13495/16
(durch das genannte Urteil des OLG München aufgehoben)
Diese Meldung ist erstmals am 8. September 2016 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 10. Januar 2019.
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Jenseits des Einzelfalls Hinweise zur Rechtslage allgemein: Wenn Verbraucher nichts bestellt haben, müssen sie einen angeblichen Vertrag auch nicht widerrufen. Der Anbieter muss im Zweifel nachweisen, dass ein Vertragsschluss vorliegt. Ein Vertragsschluss liegt allerdings nicht unbedingt immer nur dann vor, wenn ein Kunde etwas schritlich bestellt hat. Auch mündlichen Äußerungen im Gespräch mit Servicemitarbeitern können zum Vertragsschluss führen, wenn sie etwa aus Sicht des Unternehmens als Bestellung einer Zusatzleistung zu verstehen sind. Stets ist ratsam: Wenn ein Unternehmen eine aus Verbrauchersicht unzutreffende Auftragsbestätigung mit Hinweis auf ein Widerrufsrecht schickt, sollten Verbraucher einmal deutlich signalisieren, dass sie diesen Vertrag nicht abschließen wollten und sie vorsorglich für den Fall, dass eine Äußerung als Vertragserklärung auszulegen sein sollte, den Widerruf erklären und dies möglichst so, dass es sich - etwa durch die Aussage eines zuverlässigen Bekannten als Zeugen - beweisen lässt.
Vodafone sendet mir einen Vertrag, Laufzeit ab 1. des Monats. Ich habe nichts bestellt, also antworte ich zunächst per Kundenkontakt - Schreiben im Internet. Keine Reaktion von Vodafone, keine Antwort auf meine Email. 2 Tage später bekomme ich per Post eine Auftragsbestätigung mit Vertrag.Demnach habe ich 14 Tage Widerrufsrecht. Muss ich den Vertrag widerrufen ? Oder antworte ich lediglich, dass ich keinen neuen Vertrag wollte ? Kann ich von Vodafone.verlangen, dass Vodafone eine Unterlassungserklärung unterschreibt, damit mir etwas ähnliches niemals wieder passiert ? Wie soll ich auf den offensichtliche Betrugsversuch reagieren ??? Vielen Dank im Voraus für alle Hinweise.
Im November 2020 hatte ich auf Einmal Probleme mit Internet, insbesondere waren einige geschäftlich benutzte Internetadressen betroffen. Alles hat vorher jahrelang funktioniert, dann von einem Tag auf den anderen nicht mehr. Vodafone Hotline könnte alles wunderbar technisch erklären, bis auf die Tatsache, dass es vorher funktionierte. Stundenlange Telefonate über mehrere Wochen, Emails mit Beschwerden an die Geschäftsleitung endeten mit einer Preiserhöhung um mehr als 100%. Zähneknirschend, weil ich auf das Internet angewiesen bin, musste ich zustimmen.
Vor einigen Tagen hat sich sogar Vodafone selbst übertroffen. Vodafone hat in meinem Namen eine überflüssige Tariferweiterung abgeschlossen. Zuerst kam eine Email, auf die ich geantwortet habe, dass ich nichts bei Vodafone bestellte. 2 Tage später kam dann ein Brief, Preiserhöhung um 80%. Ich habe nichts bestellt, wollte keinen neuen Vertrag oder Vertragserweiterung. Muss ich den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widersprechen ? Betrug !
@Roswitha.Stiegelmeier: Das tut mir leid, ich hoffe: Sie haben sich von der Katastrophe erholt und sind wieder gut untergebracht.
Bitte haben Sie Verständnis: Ihre Frage darf ich so nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von DSL-Verträgen: Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe,
auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners
liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Danach dürfte eine fristlose Kündigung berechtigt sein, wenn ein Haus von den Bewohnern unverschuldet zerstört wird.
Ich ergänze noch: Ausgeschlossen ist die Kündigung, wenn der DSL-Vertrag am neuen Wohnort fortgesetzt werden kann.
Ich hoffe, meine Hinweise helfen Ihnen weiter. Bitte entschuldigen Sie auch, dass ich erst jetzt antworte. Ich habe Ihre Frage aus mir unklaren Gründen erst heute gesehen.
@EuroIce: Bitte um Verständnis: So darf ich die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
Wenn Unternehmen mehr fordern, als Ihnen zusteht, ist richtig, einmal klar zu sagen: Das steht Ihnen nicht zu. Das zahle ich nicht und werde Lastschriften stornieren lassen, wenn Sie trotzdem abbuchen. Der Zugang dieses Schreibens sollte bestätigt oder nachweisbar sein. Klar: Das sollte stimmen. Wenn Betroffene sich irren und dem Unternehmen der geforderte Betrag doch zusteht, kann es auch Schadenersatz und insbesondere Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten fordern.
Wenn Verbraucher sich sicher sind, empfehlen wir, keine weiteren Schreiben zu beantworten und auch keine E-Mails zu schreiben oder Hotlines anzurufen. Das kostet nur Zeit und Nerven und bringt in der Regel nichts. Betroffene sollten beachten: Normalerweise kommen trotzdem noch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder sogar auch Post von Inkassounternehmen. Eine Reaktion ist erst nötig, wenn das Unternehmen gerichtliche Schritte einleitet und das zuständige Amtsgericht zum Beispiel einen Mahnbescheid schickt. Nach unserer Erfahrung geschieht das alles oft automatisiert und ohne das jemand sich den Fall überhaupt anschaut. Erst wenn das zuständige Gericht eine ausführliche Anspruchsbegründung anfordert oder eine Klage erhoben werden soll, schaut sich ein Anwalt den Fall an und sieht von weiteren Schritten ab, wenn sie aussichtslos sind.