Die OneCoin Ltd. aus Dubai und die OneLife Network Ltd. aus Belize dürfen nicht mehr für den Vertrieb und Verkauf der virtuellen Währung OneCoin in Deutschland werben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verbot ihnen außerdem, im Internet ein öffentlich zugängliches System für Geschäfte mit OneCoins anzubieten. Ihnen fehle die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Der One Network Services Ltd. aus Bulgarien untersagte die Bafin unterstützende Tätigkeiten.
Bafin lässt Konten sperren
Bevor die Bafin am 27. April 2017 das Verbot aussprach, hatte die Behörde Konten mit 29 Millionen Euro beim Zahlungsdienstleister IMS International Marketing Services GmbH sperren lassen. OneCoin-Kunden hatten zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 über diese Konten 360 Millionen Euro transferiert. Geld für OneCoin-Schulungspakete, das IMS noch nicht weitergeleitet hat, muss zurücküberwiesen werden. Ein OneCoin-Anwalt kündigte rechtliche Schritte von OneCoin und IMS gegen die Verfügungen an.
Auch Geschäfte mit SwissCoin erlaubnispflichtig?
Die OneCoin Ltd. steht seit 2016 auf unserer Warnliste Geldanlage, ebenso wie die Euro Solution GmbH als Anbieterin der virtuellen Währung SwissCoin. Wir wiesen damals darauf hin, dass die Bafin auch Geschäfte mit SwissCoin als erlaubnispflichtig einschätzen könnte. Im Impressum der SwissCoin-Webseite steht mittlerweile die Direktvertriebsberatungsgesellschaft Veto Concept AG aus Leipzig. Ihre Tochter Euro-Invest Consult GmbH kennen wir als Zahlungsdienstleister für SwissCoin-Kunden. Daher setzen wir auch diese beiden auf unsere Warnliste Geldanlage. Euro Solution ging Ende 2016 rechtlich gegen die Ex-Partnerfirmen vor. Veto-Concept bezeichnete das Geschäftsmodell 2016 gegenüber Finanztest als legal, antwortete aber auf unsere neue Anfrage nicht. (Mehr zum Thema in unserem Special Riskante virtuelle Währungen.)
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