
Die Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern ist nur zulässig, wenn alle Bewohner einverstanden sind. Das hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden (Az. 19 C 166/12). Schon wenn ein Mieter nicht zustimmt, darf der Vermieter keine Kamera installieren lassen. Sogar eine Anlage, die noch gar nicht in Betrieb ist, können Betroffene gerichtlich per Eilverfahren verbieten lassen. „Durch die Kameras kann sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen“, begründete der Richter sein Urteil. Auch eine noch nicht aktivierte Kamera verletze daher schon das allgemeine Persönlichkeitsrecht.