Einem zehnjährigen Kind dürfen keine Videospiele zugänglich gemacht werden, die nach dem Jugendschutzgesetz mit „keine Jugendfreigabe“ beziehungsweise „USK 18“ eingestuft worden sind. Sie gefährden das geistige und seelische Wohl von Minderjährigen, befand das Amtsgericht Bad Hersfeld. Mutter und Vater eines Jungen stritten um die Ausrichtung der elterlichen Sorge. Ihr Sohn besaß eine Playstation-Konsole, auf der er Titel wie „Grand Theft Auto 5“ und „Call of Duty“ spielte. Laut Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), der zuständigen Stelle für die Altersfreigabe, eignen sie sich erst ab 18 Jahre. Eltern dürfen dem Kind die Spiele auch dann nicht überlassen, wenn es geltend macht, dass gleichaltrige Freunde sie spielen und es sonst zum Außenseiter wird (Az. 63 F 290/17 SO).
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