Verträge per E-Mail Formsache

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Die Geschäfte des täglichen Lebens gehen per Handschlag. Für andere braucht es eine Unterschrift oder sogar einen Notar. Nun gibt es Regeln für den Vertragsschluss per E-Mail.

Vertragsrecht kann so einfach sein: Beim Autohändler zeigt ein Kunde auf einen Wagen und legt wortlos Geld auf den Tisch. Ebenso stumm greift der Händler zu und überreicht Schlüssel und Papiere. Bereits jetzt gibt es kein Zurück. Kunde und Händler haben einen gültigen Vertrag geschlossen. Ohne Worte, ohne Unterschriften, nur durch schlüssiges Handeln. Der Händler muss für Mängel haften und der Kunde ist verpflichtet, den Wagen vom Hof zu fahren. Für alles, was die beiden nicht geregelt haben, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wichtiges schwarz auf weiß

Die meisten Geschäfte des täglichen Lebens können so abgewickelt werden. Meist ist es aber besser, die Dinge schriftlich und mit Unterschrift zu regeln. "Schwarz auf weiß" zählt vor Gericht oft mehr als eine Zeugenaussage. Für manches sieht das BGB deshalb doch Formalitäten vor, um vor unüberlegten Schnellschüssen zu schützen. So müssen Verträge über Grundstücke oder Wohnungen immer notariell beglaubigt werden.

Der Notar stellt die Identität der Vertragspartner fest, erklärt den Vertragsinhalt und beurkundet das Geschäft. Vor Gericht gibt es dann keine Probleme. Die Beweiskraft eines notariellen Vertrags ist kaum zu erschüttern.

Zumindest Schriftform ist vorgeschrieben für die Bürgschaftserklärung eines Verbrauchers, die Kündigung eines Mietvertrags und seit neuestem auch für die Kündigung vom Chef.

Erklärungen oder Vereinbarungen, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind ungültig. Gibt der Chef also dem Angestellten zwar lautstark, aber nur mündlich den Laufpass, kann dieser vorerst bleiben, auch wenn die ganze Belegschaft mithören konnte und es Kündigungsgründe gab.

Für den Rausschmiss zählt allein eine Urkunde. Dafür reicht allerdings ein Notizzettel vom Chef mit hingeschmierter Unterschrift. Sogar ein Brett mit eingeritzter Kündigung wäre eine gültige Urkunde. Eine einfache E-Mail scheidet für die Kündigung und alle anderen zwingend schriftlichen Erklärungen aber aus.

Einfache E-Mail ist keine Urkunde

Doch alle Geschäfte, die grundsätzlich ohne Einhaltung besonderer Formalien abgewickelt werden können, dürfen auch mittels E-Mail vereinbart werden. Kommt es später zum Streit, ist die elektronische Post zumindest besser als der Handschlag: Auch wenn der Inhalt einer einfachen Mail grundsätzlich verfälscht werden kann und E-Mails im Prozess nur eine sehr geringe Beweiskraft haben, spricht doch einiges für den, der einen schlüssigen E-Mail-Schriftwechsel vorlegen kann.

Eingeordnet werden einfache E-Mails jetzt unter dem Begriff "Textform", also irgendwo zwischen den Kategorien "Formfrei" und "Schriftlich". Für alle formfreien Geschäfte und darüber hinaus für einige im Gesetz extra benannte Geschäfte reicht Textform nun ausdrücklich aus. So ist es etwa Banken erlaubt, ihre Bestätigung der Konditionen eines Überziehungskredits in Textform zum Kunden zu schicken.

Eine eingescannte Unterschrift ist entbehrlich. Es muss nur klar werden, wer hier etwas mitteilt, die Mitteilung muss aus Buchstaben bestehen und es muss ersichtlich sein, wo die Erklärung endet. Mit einer E-Mail, einem Text auf Diskette oder einem maschinell erstellten Schreiben ohne Unterschrift kann die Textform also gewahrt werden.

Schriftform nur mit Signatur

Geschäfte und Erklärungen, die nur schriftlich gültig sind oder für die Schriftform vereinbart wurde, dürfen auch über das Netz abgewickelt werden. Eine einfache E-Mail reicht dafür aber nicht. Als Ersatz für die Schriftform taugt jetzt jedoch die "elektronische Form". Standardfall ist die elektronisch signierte E-Mail, bei der sicher ist, dass die Mail wirklich von dem stammt, der als Absender angegeben ist und der Inhalt nicht zwischenzeitlich verändert wurde.

Wer Wert darauf legt, zum Beispiel seinen Mietvertrag statt schriftlich einmal online zu kündigen, der muss sich von einer Zertifizierungsstelle wie etwa "Signtrust" von der Deutschen Post Software, eine Chipkarte, ein Lesegerät und eine Pin besorgen. Das kostet rund 60 Euro und ab dem zweiten Jahr eine Jahresgebühr. Mit einer entsprechend signierten E-Mail könnte auch der Chef seinem Mitarbeiter wirksam kündigen.

Nur für Interneteinkäufer

Auch wenn die elektronische Signatur bereits für jeden erhältlich ist: Für den Hausgebrauch lohnt der Aufwand bisher nicht. Nur wer wirklich oft teure Waren im Netz einkaufen will, braucht die elektronischen Hilfsmittel für sichere Geschäfte. Wer nur gelegentlich eine CD oder ein Buch online bestellt, kann sich den Aufwand sparen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bestimmt:

Für viele Geschäfte wie Bürgschaften, Verbraucherkredite, Schuldversprechen oder Timesharingverträge müssen die Vertragspartner trotz neuer Techniken immer noch die Feder zücken.

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