Versicherungen. Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen ist Eile geboten. Die Unternehmen müssen innerhalb von ein bis drei Tagen über den Todesfall informiert werden. Unfallversicherer geben dafür nur 48 Stunden Zeit. Ansonsten gilt: Personenbezogene Versicherungen enden mit dem Tod, Sachversicherungen müssen gekündigt werden.
Bankkonten. Wer eine Bankvollmacht „über den Tod hinaus“ hat, kann das Konto des Verstorbenen ohne Weiteres schließen. Anderenfalls dürfen nur Erben über Bankkonten verfügen. Zum Nachweis der Erbenstellung brauchen sie einen Erbschein, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag oder ein handschriftliches Testament mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts.
Kreditvertrag. Hat der Verstorbene ein Darlehen aufgenommen, so haben Erben bei seinem Tod kein Sonderkündigungsrecht. Die Raten müssen sie weiter bedienen. Wer den Vertrag vorzeitig beendet, muss meist eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Andersrum dürfen Banken aber auch nicht einfach so den Vertrag beenden und vom Erben verlangen, dass er den Kredit vorzeitig zurückzahlt.
Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Waren Familienmitglieder mitversichert, sollten sie sich an die Krankenkasse wenden, um ihre Weiterversicherung sicherzustellen. Das Gleiche gilt für Versicherte in der privaten Krankenversicherung. Mitversicherte können die Versicherung übernehmen. Überbezahlte Beiträge werden erstattet.
Versorgung der Wohnung. Auch die Belieferung mit Strom, Wasser und Gas muss beendet werden. Der Erbe muss unter Hinweis auf den Auszug mit einer zweiwöchigen Frist kündigen. Für die Schlussrechnung zählt der Zählerstand bei Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Der Erbe sollte bei der Kündigung die Sterbeurkunde und den Zählerstand zusammen mit der Kundennummer des Verstorbenen vorlegen.
Telefon und Internet. Die Kündigung ist zwar nur zum Ende der Vertragslaufzeit möglich – die meisten Unternehmen sind aber kulant und erlauben den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag. Wollen Erben einen Anschluss übernehmen, müssen sie sich als neuer Inhaber in den Vertrag eintragen lassen.
Abos. Darunter fallen Zeitschriften- und Zeitungsverträge, Pay TV und die Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr. Oft sind Firmen bei Todesfällen kulant und akzeptieren ein vorzeitiges Vertragsende.
Spendendienste. Hat der Verstorbene einen Dauerauftrag für eine Spendenorganisation eingerichtet, kann dieser in der Regel jederzeit, ohne eine Frist, gelöscht werden.
Verein und Partei. Mit dem Tod endet in der Regel die Mitgliedschaft. Hinterbliebene sollten den Tod des Mitglieds unter Vorlage der Sterbeurkunde melden. Überzahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Eine Einzugsermächtigung sollte widerrufen werden.
Alten- und Pflegeheim. Stirbt ein Heimbewohner, geht der Heimvertrag nicht auf die Erben über. Er endet mit dem Tod des Bewohners. Hinterbliebene müssen ihn nicht kündigen. Das gilt auch für Verträge mit ambulanten Pflegediensten.
Fitnessstudio. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio endet nicht mit dem Tod des Mitglieds. Die Kündigung ist zwar nur zum Ende der Vertragslaufzeit möglich, Hinterbliebene sollten dennoch über ein früheres Vertragsende mit dem Studio verhandeln.
Autoversicherung. Der Tod des Versicherten muss dem Versicherer gemeldet werden. Die Versicherung läuft weiter, solange ein Erbe das versicherte Fahrzeug behält. Der Versicherer darf aber die Beiträge neu berechnen, etwa im Hinblick auf die Schadenfreiheit des Erben.
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