Verträge kündigen für Verstorbene

Check­liste: Was mit den Verträgen passiert, wenn jemand stirbt

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Versicherungen. Bei Lebens- und Ster­begeld­versicherungen ist Eile geboten. Die Unternehmen müssen inner­halb von ein bis drei Tagen über den Todes­fall informiert werden. Unfall­versicherer geben dafür nur 48 Stunden Zeit. Ansonsten gilt: Personenbezogene Versicherungen enden mit dem Tod, Sach­versicherungen müssen gekündigt werden.

Bank­konten. Wer eine Bank­voll­macht „über den Tod hinaus“ hat, kann das Konto des Verstorbenen ohne Weiteres schließen. Anderenfalls dürfen nur Erben über Bank­konten verfügen. Zum Nach­weis der Erben­stellung brauchen sie einen Erbschein, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag oder ein hand­schriftliches Testament mit dem Eröff­nungs­vermerk des Nach­lass­gerichts.

Kredit­vertrag. Hat der Verstorbene ein Darlehen aufgenommen, so haben Erben bei seinem Tod kein Sonderkündigungs­recht. Die Raten müssen sie weiter bedienen. Wer den Vertrag vorzeitig beendet, muss meist eine Vorfälligkeits­entschädigung bezahlen. Andersrum dürfen Banken aber auch nicht einfach so den Vertrag beenden und vom Erben verlangen, dass er den Kredit vorzeitig zurück­zahlt.

Krankenkasse. Die gesetzliche Kranken­versicherung endet mit dem Tod des Versicherungs­nehmers. Waren Familien­mitglieder mitversichert, sollten sie sich an die Krankenkasse wenden, um ihre Weiterversicherung sicher­zustellen. Das Gleiche gilt für Versicherte in der privaten Kranken­versicherung. Mitversicherte können die Versicherung über­nehmen. Überbezahlte Beiträge werden erstattet.

Versorgung der Wohnung. Auch die Belieferung mit Strom, Wasser und Gas muss beendet werden. Der Erbe muss unter Hinweis auf den Auszug mit einer zweiwöchigen Frist kündigen. Für die Schluss­rechnung zählt der Zählerstand bei Über­gabe der Wohnung an den Vermieter. Der Erbe sollte bei der Kündigung die Ster­beurkunde und den Zählerstand zusammen mit der Kunden­nummer des Verstorbenen vorlegen.

Telefon und Internet. Die Kündigung ist zwar nur zum Ende der Vertrags­lauf­zeit möglich – die meisten Unternehmen sind aber kulant und erlauben den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag. Wollen Erben einen Anschluss über­nehmen, müssen sie sich als neuer Inhaber in den Vertrag eintragen lassen.

Abos. Darunter fallen Zeit­schriften- und Zeitungs­verträge, Pay TV und die Monats­karte im öffent­lichen Nahverkehr. Oft sind Firmen bei Todes­fällen kulant und akzeptieren ein vorzeitiges Vertrags­ende.

Spenden­dienste. Hat der Verstorbene einen Dauer­auftrag für eine Spenden­organisation einge­richtet, kann dieser in der Regel jeder­zeit, ohne eine Frist, gelöscht werden.

Verein und Partei. Mit dem Tod endet in der Regel die Mitgliedschaft. Hinterbliebene sollten den Tod des Mitglieds unter Vorlage der Ster­beurkunde melden. Über­zahlte Beiträge können zurück­gefordert werden. Eine Einzugs­ermächtigung sollte widerrufen werden.

Alten- und Pfle­geheim. Stirbt ein Heimbe­wohner, geht der Heim­vertrag nicht auf die Erben über. Er endet mit dem Tod des Bewohners. Hinterbliebene müssen ihn nicht kündigen. Das gilt auch für Verträge mit ambulanten Pflege­diensten.

Fitness­studio. Die Mitgliedschaft im Fitness­studio endet nicht mit dem Tod des Mitglieds. Die Kündigung ist zwar nur zum Ende der Vertrags­lauf­zeit möglich, Hinterbliebene sollten dennoch über ein früheres Vertrags­ende mit dem Studio verhandeln.

Auto­versicherung. Der Tod des Versicherten muss dem Versicherer gemeldet werden. Die Versicherung läuft weiter, solange ein Erbe das versicherte Fahr­zeug behält. Der Versicherer darf aber die Beiträge neu berechnen, etwa im Hinblick auf die Schadenfreiheit des Erben.

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