
Wo war der Verstorbene versichert? Zahlte er für laufende Kredite? In seinen Unterlagen finden Hinterbliebene Hinweise. © Getty Images
Erben treten mit dem Tod eines Angehörigen auch in dessen Verträge ein. Manche enden automatisch. Die meisten müssen gekündigt werden.
Unser Rat
- Überblick.
- Haben Sie einen Angehörigen verloren und müssen sich um den Nachlass kümmern? Verschaffen Sie sich einen Überblick über seine Verträge. Die meisten gehen im Todesfall auf Erben über: Checkliste.
- Kontoauszüge.
- Informationen zu Verträgen finden Sie auf den Kontoauszügen des Verstorbenen. Anhand der Umsätze können Sie zum Beispiel Rückschlüsse auf Versicherungen ziehen, für die Beiträge abgebucht wurden, und auf laufende Kredite. Daten zu Aktien, Anleihen und sonstigen Wertpapieren finden Sie in Depotauszügen.
- Entscheiden.
- Wollen Sie nicht für überflüssige Verträge zahlen, sollten Sie möglichst schnell kündigen. Auch Einzugsermächtigungen sollten Sie widerrufen.
- Sterbeurkunde.
- Informieren Sie den Vertragspartner über den Todesfall und teilen Sie ihm mit, dass Sie Erbe geworden sind. Für Kündigungen wird eine Sterbeurkunde benötigt. Diese beantragt meist der Bestatter beim Standesamt.
Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes sofort auf seinen Erben über. Dieser wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen, ohne dass er etwas dafür tun muss. Was Juristen Gesamtrechtsnachfolge nennen, hat weitreichende Konsequenzen. Wer erbt, übernimmt alles: Immobilien, Barvermögen, Verträge und Schulden.
Der Erbe tritt in die rechtlichen Fußstapfen eines Verstorbenen. Zum Nachlass gehören auch Versicherungen, Energieverträge, Internetanschluss und Zeitungsabos. Anders als vielleicht gedacht, endet nicht jeder Vertrag automatisch. Wir sagen, was zu tun ist und welchen Vertrag Angehörige wie beenden.
Nicht zögern bei Lebensversicherung
Nach einem Todesfall stehen Erben meist unter Schock und haben anderes im Kopf als den Mietvertrag des Verstorbenen (Grafik Wer bekommt die Wohnung, wenn der Mieter stirbt?) oder seine Handyrechnung.
Und doch ist es wichtig, Prioritäten zu setzen. Denn bei zwei Verträgen ist wirklich Eile angesagt: Hatte der Verstorbene eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung, haben Angehörige 24 bis 72 Stunden Zeit, den Tod des Versicherungsnehmers zu melden, zum Beispiel per E-Mail oder Fax an das Unternehmen.
Nur 48 Stunden lassen Unfallversicherer den Hinterbliebenen Zeit. Ist der Verstorbene bei einem Unfall ums Leben gekommen, wird das Unternehmen die Umstände des Unfalls untersuchen und, wenn es erforderlich ist, eine Obduktion durchführen.
Einige Versicherer geben keine genauen Fristen vor. Angehörige sollten dennoch nicht allzu lange zögern und sich sofort melden. Tun sie das nicht, kann es passieren, dass die Versicherung die Todesfallsumme nicht zahlt.
Höchstpersönliche Verträge enden
Dem Erben stehen zwei Wege offen, mit den Verträgen des Verstorbenen umzugehen: Entweder er übernimmt sie oder er kündigt sie.
Es gibt aber eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. „Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte“ erlöschen mit dem Tod. Eine Mitgliedschaft im Verein etwa endet, wenn das Mitglied stirbt.
Ein anderes Beispiel ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Die kann der Erbe so nicht erbringen. Ähnliches gilt für die Ehe. Genau genommen ist sie eine Geschäftsbeziehung. Auch in diese kann der Erbe natürlich nicht eintreten.
Papiere sichten, Konten prüfen
Zunächst müssen sich Hinterbliebene einen Überblick über bestehende Verträge verschaffen. Das gilt auch für Versicherungen. Möglicherweise hat der Verstorbene einen Versicherungsordner hinterlassen, in dem sich alle Informationen zu seinen Policen befinden. Helfen können auch Kontoauszüge. Hatte der Verstorbene einen Versicherungsvermittler und ist er den Angehörigen bekannt, sollten sie sich auch bei ihm erkundigen.
Sachversicherungen kündigen
Ob Hinterbliebene Versicherungspolicen kündigen müssen, ist abhängig von der Art der Versicherung. Unterschieden wird zwischen den personenbezogenen und den sachgebundenen Versicherungen. Personenbezogene wie Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen enden in der Regel mit dem Tod. Eine Kündigung ist nicht nötig. Anders ist es bei sachgebundenen Versicherungen. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude-, Auto- und Hausratversicherung. Sie bleiben zunächst bestehen.
Beispiel: Übernimmt ein Erbe die Wohnung des Verstorbenen mitsamt der Einrichtung, ist der Hausrat weiterhin versichert. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es in diesem Fall nicht, sondern nur dann, wenn der Erbe bereits selbst eine Hausratversicherung besitzt. Doppelt versichern muss er sich nicht. Ersetzt der Erbe den Hausrat oder nutzt er die Wohnung nicht weiter, endet der Versicherungsvertrag zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Dasselbe gilt für die Privathaftpflicht. Ist nur der Tote dort versichert, zahlt die Versicherung bezahlte Beträge zurück. Sind weitere Personen mitversichert, können diese den Vertrag übernehmen.
Versicherer brauchen Nachweise
In jedem Fall benötigen Versicherungsunternehmen eine Reihe von Unterlagen. Nachdem Hinterbliebene den Todesfall gemeldet haben, müssen sie in der Regel den Versicherungsschein im Original einreichen. Für ihre eigenen Unterlagen sollten sie eine Kopie machen. Außerdem erwarten Versicherungen in der Regel eine Kopie der Sterbeurkunde. Je nach Vertragswerk möchten Lebensversicherer darüber hinaus ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache und die Geburtsurkunde haben.
Firmen reagieren bei Todesfall kulant
Übernehmen weder Mitbewohner noch Erben die Wohnung des Verstorbenen (Grafik Wer bekommt die Wohnung, wenn der Mieter stirbt?), enden auch die Energieverträge mit Strom- und Gasversorgern. Erben müssen sie aber kündigen.
Bei anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa Zeitungsabos oder Monatskarten, gelten grundsätzlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Laufzeiten. Manchmal finden sich im Kleingedruckten Sonderregelungen für den Todesfall. Auch wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, entlassen viele Unternehmen Erben aus Kulanz früher aus dem Vertragsverhältnis. Es ist aber möglich, dass der Vertragspartner dafür eine Entschädigung von den Hinterbliebenen will.
Wir empfehlen, nicht mehr benötigte Verträge „mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen. So endet der Vertrag spätestens zum Ende der vereinbarten Laufzeit und verlängert sich nicht auch noch automatisch.
Oft reicht die Sterbeurkunde
Ob Hausratversicherung oder Gasvertrag – oft ist es ausreichend, dem Vertragspartner den Todesfall schriftlich anzuzeigen und eine Kopie der Sterbeurkunde beizulegen. Gleichzeitig sollte der Erbe erklären, dass er Erbe ist und die Rechtsnachfolge angetreten hat.
Bei bestimmten Nachlassgeschäften aber ist ein Erbschein notwendig. Erbt ein Hinterbliebener zum Beispiel ein Grundstück, muss er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden. Dafür muss er in der Regel einen Erbschein vom Nachlassgericht anfordern. Die Kosten dafür richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 250 000 Euro kommt ein Erbe schon auf Kosten von 1 070 Euro. Nur wenn ein notarielles Testament vorliegt, ist ein Erbschein meist nicht erforderlich.
Wie Erben ans Geld kommen
Auch beim Nachlass rund ums Konto kann ein Erbschein wichtig sein. Hinterbliebene ohne Bankvollmacht des Verstorbenen können über seine Konten erst verfügen, wenn sie nachweisen, dass sie Erben sind. Das geht mit einem beglaubigten Testament, einem Erbvertrag oder einem Erbschein. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 311/04). Es genügt sogar ein handschriftliches Testament mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts (Az. XI ZR 440/15).
Besteht die Bank dennoch auf einem Erbschein, hat sie den Erben die Kosten dafür zu ersetzen. Nur bei konkret begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Testaments dürfen Banken und Sparkassen einen Erbschein verlangen.
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- Schulzeugnis, Geburtsurkunde, Grundbuchauszug – es gibt zwei Arten von Beglaubigungen: die amtliche und die öffentliche. Was Sie zum Thema wissen müssen.
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- Wer ein Testament schreibt, möchte, dass es im Todesfall gefunden wird. Sicher ist es beim Nachlassgericht. Wir sagen, wie Sie das Dokument dort hinterlegen können.
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- Eine Erbschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wir sagen, was auf Hinterbliebene zukommt, welche Fristen gelten, vor allem auch beim Erbe ausschlagen.
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