
Für private Berufsunfähigkeits- und Altersrenten aus Presseversorgungsverträgen müssen Rentner keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Rentner mit zusätzlicher Presseversorgung können jetzt die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge beantragen. test.de erklärt, wie es geht.
Betriebsrente vs. private Rente
Das Versorgungswerk der Presse zahlte im Jahr 2016 insgesamt fast 350 Millionen Euro an Renten aus. Es hat zwei Pfeiler: Bei der obligatorischen betrieblichen Vorsorge (gut 20 Prozent der Verträge) zahlen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger die Beiträge für ihre Redakteure. Für Renten aus solchen Verträgen sind stets Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Bei der freiwilligen Vorsorge (knapp 80 Prozent) vermittelt das Unternehmen günstige Renten- und Berufsunfähigkeitsverträge. Von denen entfallen knapp ein viertel auf krankenkassenbeitragspflichtige betriebliche Altersvorsorge etwa durch freiwillige Gehaltsumwandlung und der Rest auf rein private Verträge. Auch für Renten aus diesen Verträgen forderten verschiedene Krankenkassen Beiträge und hatten sogar von verschiedenen Sozialgerichten Recht bekommen.
Privatrenten nicht beitragspflichtig
Doch jetzt hat das Bundessozialgericht entschieden: Bei den rein privaten Presseversorgungsverträgen handelt es sich um ganz normale Renten- und Berufunfähigkeitsversicherungsverträge, bei denen das Versorgungswerk der Presse nur günstige Gruppentarife organisiert hat. Die Beiträge dafür haben die heutigen Rentner früher aus voll versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen gezahlt. Es gibt daher keinen Grund, jetzt Krankenversicherungsbeiträge auf solche Renten zu kassieren. „Das Urteil ist gut und richtig so“, kommentiert Rechtsanwalt Martin Schafhausen, ein erfahrener Spezialist im Sozialrecht, das Urteil.
Tipp: Die Stiftung Warentest untersucht regelmäßig Berufsunfähigkeits- und private Rentenversicherungen.
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Auf Antrag Erstattung ab 2013
Gut für Betroffene: Auf Antrag müssen ihnen zumindest alle ab Anfang 2013 zu Unrecht gezahlten Krankenkassenbeiträge erstattet werden. Haben sie sich gegen die Beitragsbescheide von Anfang an gewehrt, sind sogar auch davor gezahlte Beiträge noch zu erstatten. Es reicht ein formloses Schreiben an die Krankenkasse: „Bitte erstatten Sie mir die von 1.1.2013 an gezahlten Krankenkassenbeiträge, soweit sie auf die Rente aus dem Presseversorgungsvertrag Nr. XY entfallen“.
Vierstellige Beträge sind drin
Der Aufwand lohnt. Es geht um viel Geld. Aktuell sind für Betriebsrenten Krankenkassenbeiträge in Höhe von mindestens 14,6 Prozent zu zahlen, oft kommen je nach Kasse noch Zusatzbeiträge hinzu. Erhalten Rentner also seit mindestens 2013 über das Presseversorgungswerk eine Privat- oder Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2 000 Euro pro Jahr und hat ihre Krankenkasse sie zu Beiträgen herangezogen, bekommen sie jetzt deutlich über 1 500 Euro zurück.
Die Frist läuft
Wer bereits im Jahr 2013 Krankenkassenbeiträge auf seine private Presseversorgungsrente gezahlt hat, sollte unbedingt noch in diesem Jahr die Erstattung der Krankenkassenbeiträge beantragen. Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch erhält er dann auch die Beiträge zurück, die er in den 48 Monaten vor Beginn des Jahres, in dem er die Erstattung beantragt hat, gezahlt hat. Von 1. Januar 2018 an ist dementsprechend nur noch die Erstattung ab 2014 gezahlter Beiträge erreichbar.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017
Aktenzeichen: B 12 KR 2/16 R
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Ich frage mich, warum die Klientel der Medien hier gepampert wird, während die anderen Arbeitnehmer außen vor bleiben! Ja, die Klagen auf "Ende der Doppelverbeitragung" aus betrieblichen Direktversicherungen werden von den Sozialgerichten nicht mehr angenommen. Es wurden sogar "Beugestrafen" von bis zu 1000€ verhängt, an Kläger, die hiergegen vorgehen wollten. Zur Erinnerung: den Arbeitnehmern wurde schon in den 70/80 Jahren angeraten, durch betriebliche Direktversicherungen für ihr Alter vorzusorgen. Viele zahlten SELBER, ohne Zuschüsse, ihre Versicherungsbeiträge aus dem "Brutto" oder "Netto" . Dann, entgegen aller Verträge wurde die Pauschalversteuerung von 10%, 15% heute auf 20% innerhalb der Vertragslaufzeit angehoben und 2004 das I-Tüpfelchen der Enteignung: §229 SGB, ab 2004 zahlen die Betrogenen weitere Sozialbeiträge bei Kapitalauszahlung und zwar diesmal den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil! Also wird das Kapital bei Beitragszahlung aus dem "Netto" um 46% GEKÜRZT!
Dann frage ich mich, wieso darauf Krankenkassenbeiträge auch dann erhoben werden, wenn die Beiträge aus einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stammen, also während der Einzahlungsphase keine Krankenkassenbeiträge gespart wurden.
Hier wurde gerichtlich entscheiden, dass die rückwirkende Gesetzesänderung legal war. Für mich war die Gesetzesänderung und die nachfolgenden Urteile der Grund keinerlei Geld mehr in staatliche geförderte Altersversorgung zu stecken, sondern alles per ETF anzulegen.
Ja, schon. Es ist aber ja in der Regel eine von hoffentlich mehreren privaten Zusatzrenten und bekommt der Betroffene hoffentlich vor allem eine anständige gesetzliche Rente oder Pension.
Ist das nicht ein bisschen wenig?