Versicherungsvermittler

Zeitenwende vor zwei Jahren: Mehr Ordnung bei Versicherungsvermittlern

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Einfach so Versicherungen vermitteln – das geht in Deutschland heute nicht mehr. Seit dem 22. Mai 2007 braucht man dafür eine offizielle Erlaubnis. Die Genehmigung für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung muss bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt werden.

Antragsteller müssen nachweisen:

  • mit polizeilichem Führungszeugnis, dass sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden,
  • dass sie nicht verschuldet sind – ein laufendes Insolvenzverfahren oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wären beispielsweise ein Indiz für schlechte finanzielle Verhältnisse,
  • dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben,
  • dass sie eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer bestanden haben oder eine anerkannte Berufsqualifikation besitzen.

So weit die Theorie, denn in der Praxis betrifft dieses strikte Verfahren gerade die allergrößte Gruppe der Vermittler nicht. „Einfirmenvertreter“ benötigen nämlich keine persönliche Erlaubnis für ihren Beruf, und die meisten Vermittler sind solche auch „Ausschließlichkeitsvertreter“ genannten Vermittler. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für ein Unternehmen oder mehrere Versicherer eines Konzerns tätig.

Ausschließlichkeitsvertreter unterliegen nur indirekt einer Kontrolle. Das Unternehmen, für das sie vermitteln, ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine persönliche Berufserlaubnis wie Qualifikation und ordentliche Vermögensverhältnisse seiner Vertreter sicherzustellen. Und es haftet uneingeschränkt für ihre Vermittlertätigkeit.

Versicherungen nebenbei

Von der Erlaubnispflicht befreien lassen können sich Gewerbetreibende, die andere Waren verkaufen und dabei nur nebenbei eine Versicherung anbieten. Fahrradhändler sind beispielsweise gemeint, die eine Fahrradversicherung beim Verkauf eines Rades offerieren, oder Autoverkäufer, die eine Kfz-Police mitliefern. Wie bei Einfirmenvertretern muss deren Auftraggeber – ein Versicherungsunternehmen – dafür einstehen, dass sie als Vermittler zuverlässig und nicht insolvent sind und dass für sie eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Fachwissen benötigen sie jedoch nur für ihren begrenzten Vermittlungsbereich.

Register aller Vermittler

Alle Vermittler müssen sich seit 2009 unmittelbar ab Beginn ihrer Tätigkeit registrieren lassen, auch die, die keine offizielle Erlaubnis brauchen. Das Register, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführt wird, ist eine zentrale, öffentlich übers Internet zugängliche Datenbank. Verbraucher können über www.vermittlerregister.info ­herausfinden, ob und wie ein Vermittler registriert ist. Die Arten von Vermittlern werden dort umfassend erklärt.

Werden Vermittler als „gebunden“ eingetragen, arbeiten sie als Exklusivvertreter für nur ein Unternehmen, von dem sie Provisionen bekommen. Sie ­leben also vom Verkauf der Versicherungen dieses Anbieters und erhalten von ihm auch laufende Provisionen für die bestehenden Verträge.

Ebenfalls auf Provisionsbasis arbeiten Mehrfachagenten. Sie vermitteln Verträge für einige ausgewählte Versicherungsunternehmen. Im Register heißen sie „Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 1 Gewerbeordnung“.

Vom Verkauf lebt auch der Versicherungsmakler, der im Register als solcher bezeichnet wird. Seine Provision nennt sich Courtage. Er ist jedoch verpflichtet, als „Sachwalter“ seines Kunden Produkte aller wichtigen Anbieter zu vermitteln.

Versicherungsberater

Die dritte Gruppe ist die der Versicherungsberater, im Register erkennbar als „Versicherungsberater nach § 34 e, Absatz 1 Gewerbeordnung“. Versicherungsberater beraten Kunden gegen Bezahlung über Versicherungen. Mit einer Vollmacht dürfen sie Versicherungen für sie abschließen, ändern, prüfen oder Kunden im Schadensfall außer­gerichtlich beraten, aber keinerlei Provisionen von Versicherern annehmen.

Beratung gegen Honorar bieten auch sogenannte Honorarberater an. Ihre Geschäftsidee ist es, Kunden gegen Honorar zu beraten und ihnen dann unter anderem Versicherungsverträge ohne Abschlusskosten zu vermitteln.

In der Praxis kassieren solche Vermittler für laufende Verträge oft Bestandsprovisionen. Im Unterschied zum Versicherungsberater sind sie daher nicht unabhängig. Der Begriff „Honorarberater“ ist nicht geschützt. Im Register ­firmieren diese Vermittler als Versicherungsvertreter oder als Makler.

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VBGI am 10.11.2013 um 16:43 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

ElviraF am 09.09.2012 um 18:03 Uhr
erschreckend...

Das sind sehr alamierende Daten! Diese Daten liegen zwar schon 3 Jahre zurück, aber ich nehme mal an, dass sich das nicht gravierend verbessert hat, da die Versicherer ja verkaufen wollen und dann lieber nicht zu viele Informationen preisgeben.

bloßkeinabo am 19.10.2011 um 15:49 Uhr
Finanztest kennt den Unterschied nicht

Die Antwort ist ganz einfach - siehe Titel zu Kommentar. Aber Finanztest ist ja auch nur Zeitungsverkäufer und nicht geprüfter und zugelassener Versicherungsmakler.

Gelöschter Nutzer am 25.07.2011 um 22:17 Uhr
Wer wurde getestet?

Aus dem Artikel geht leider nicht klar hervor wer hier genau getestet wurde. Was sind Versicherungsvermittler? Der Begriff ist nicht definiert. Versicherungen vermitteln darf ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler. Warum macht Test hier keine eindeutige Unterscheidung.
1. Ein Versicherungsvertreter ist der Erfüllungsgehilfe einer Versicherung (siehe hierzu § 84 HGB, Handelsvertreter). Er arbeitet in der Regel für eine oder mehrere Versicherungen (Mehrfachagenten). Es gibt ca. 208.000 Versicherungsvertreter in Deutschland
2. Ein Versicherungsmakler ist ein Erfüllungsgehilfe bzw. Sachverwalter des Kunden. (siehe hierzu § 93 HGB; Handelsmakler). Er ist unabhängig von allen Versicherungen. Hat gegenüber dem Kunden eine höhere Haftung als ein Versicherungsvertreter. Es gibt ca. 40.768 Versicherungsmakler.