Gleich im ersten Kundengespräch müssen gewerbsmäßige Vermittler ihren Namen nennen, ihre betriebliche Anschrift und ihren Status – Makler, Vertreter oder Berater – inklusive ihrer Nummer im Register der Versicherungsvermittler. Und jeder Kunde muss erfahren, wie er diese Angaben überprüfen kann. Deshalb muss der Vermittler auch mitteilen, wie die Registrierungsstelle zu erreichen ist. Zu nennen ist ferner die Adresse des Versicherungsombudsmanns, an den sich der Kunde bei Streit mit dem Vermittler wenden kann.
Ist ein Vermittler zu mehr als 10 Prozent an einem Versicherer beteiligt, muss er dies offenlegen. Das Gleiche gilt umgekehrt, wenn der Versicherer in diesem Umfang an der Firma des Vermittlers Anteile hält.
Alle Angaben müssen in Textform vorgelegt werden. Das geht per Visitenkarte, Informationsblatt oder Datenträger.
Macht ein Vermittler falsche oder unvollständige Angaben, droht ihm eine Geldbuße bis zu 2 500 Euro.
Beratungsgrundlage
Vor dem Vermittlungsgespräch müssen Vermittler ihre Kunden darüber aufklären, wessen Produkte sie vermitteln. Vertreter, die nur für einen oder wenige Versicherer tätig sind, müssen offenlegen, welche das sind.
Makler sind grundsätzlich verpflichtet, eine hinreichende Zahl von Angeboten im Programm zu haben, um geeignete Verträge empfehlen zu können. In Ausnahmefällen ist eine begründete Auswahl von Anbietern zulässig. Der Makler muss sagen, welche das sind.
Ablauf des Gesprächs
Alle Vermittler müssen ihre Kunden ausgiebig beraten. Das beginnt mit Fragen nach deren Wünschen und Bedürfnissen. Je komplizierter der angestrebte Versicherungsschutz ist, desto genauer müssen sich die Vermittler ein Bild über die persönlichen Verhältnisse eines Interessenten machen.
Drohen gefährliche Lücken im Schutz, muss ein Vermittler auch bei preiswerten Policen genau nachfragen. Außerdem ist bei Kunden, die eindeutig wenig über Versicherungen wissen, der Bedarf immer ausgiebig zu prüfen.
Die erfragten Wünsche, den ermittelten Versicherungsbedarf und seinen Rat mit Begründung muss der Vermittler protokollieren. Das Protokoll ist dem Kunden vor Vertragsschluss auszuhändigen.
Verzichtserklärungen
Vermittler dürfen all diese Unterlagen ausnahmsweise mit der Police nachliefern, wenn sie einem Kunden im Anschluss an das Verkaufsgespräch eine vorläufige Deckungszusage machen. Der Kunde ist dann zunächst sofort versichert. Der Versicherer kann den Antrag später aber trotzdem ablehnen.
Unterlagen, die der Kunde nicht will, muss der Vermittler nicht aushändigen. Der Interessent verzichtet dann jeweils in entsprechenden Erklärungen schriftlich darauf, Informationen über den Vermittler zu erhalten oder sogar darauf, überhaupt beraten zu werden. Im Beratungsverzicht muss er gegenzeichnen, dass er weiß, dass dies bei Schadenersatzansprüchen ungünstig sein kann.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Das sind sehr alamierende Daten! Diese Daten liegen zwar schon 3 Jahre zurück, aber ich nehme mal an, dass sich das nicht gravierend verbessert hat, da die Versicherer ja verkaufen wollen und dann lieber nicht zu viele Informationen preisgeben.
Die Antwort ist ganz einfach - siehe Titel zu Kommentar. Aber Finanztest ist ja auch nur Zeitungsverkäufer und nicht geprüfter und zugelassener Versicherungsmakler.
Aus dem Artikel geht leider nicht klar hervor wer hier genau getestet wurde. Was sind Versicherungsvermittler? Der Begriff ist nicht definiert. Versicherungen vermitteln darf ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler. Warum macht Test hier keine eindeutige Unterscheidung.
1. Ein Versicherungsvertreter ist der Erfüllungsgehilfe einer Versicherung (siehe hierzu § 84 HGB, Handelsvertreter). Er arbeitet in der Regel für eine oder mehrere Versicherungen (Mehrfachagenten). Es gibt ca. 208.000 Versicherungsvertreter in Deutschland
2. Ein Versicherungsmakler ist ein Erfüllungsgehilfe bzw. Sachverwalter des Kunden. (siehe hierzu § 93 HGB; Handelsmakler). Er ist unabhängig von allen Versicherungen. Hat gegenüber dem Kunden eine höhere Haftung als ein Versicherungsvertreter. Es gibt ca. 40.768 Versicherungsmakler.