Richtig kündigen
Art der Kündigung | Kündigungstermin | Frist |
Art der Kündigung | Kündigungstermin | Frist |
Privathaftpflichtversicherung, Hausrat- und Unfallversicherung, Glasversicherung, Tierhalter-, Gewässerschäden-, Wassersport- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Wohngebäudeversicherung 1 | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. | Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost. 2 |
Kündigung im Schadensfall | Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. 3 | Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung |
Sonderfall Rechtsschutzversicherung 1: Kündigung nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten. | Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab der Deckungszusage mit Monatsfrist. | |
Sonderfall Rechtsschutzversicherung 2: Wenn der Versicherer trotz Leistungspflicht die Leistung ablehnt, Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. | Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung. | |
Kündigung wegen Beitragserhöhung4 | Vertragsabschluss ab 29. Juli 1994: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. | Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
Kraftfahrzeugversicherung | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Ende des Versicherungsjahres, in der Regel zum Ende des Kalenderjahres. | Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate. |
Kündigung im Schadensfall | Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. 3 | Binnen eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung4 | Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. | Binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung. |
Berufsunfähigkeitsversicherung | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. Für eine Zusatzversicherung gilt die Frist der Hauptversicherung. |
Lebensversicherung | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Auslandsreise-Krankenversicherung | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Private Krankenzusatzversicherung | ||
Ordentliche Kündigung | Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. | Drei Monate. |
Außerordentliche Kündigung | Bei Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen wie zum Beispiel bei Beitragserhöhung ohne besseren Versicherungsschutz oder bei Erhöhung des Selbstbehalts. | Ein Monat. |
- 1 Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich. Ordentliche Kündigung und Kündigung im Versicherungsfall werden nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.
- 2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
- 3 Besser zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, da kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Beitrags besteht. Achtung: Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz zum 1. Januar 2008 wird es hier Änderungen geben.
- 4 Erhöhung ohne Verbesserung der Leistung. Achtung: Die Erhöhung der Versicherungsteuer ab Januar 2007 gilt nicht als Beitragserhöhung.