Versicherungs­leistung durch­setzen

Interview: Verweigerung mit System

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Jürgen Hennemann ist Fach­anwalt für Versicherungs­recht. Er sagt, es sei die Regel, dass Versicherungen Zahlungen verzögern und Kunden unter Druck setzen.

Sie vertreten seit etwa 20 Jahren Kunden gegen­über Versicherungs­gesell­schaften, häufig Unfall­geschädigte. Was ärgert Sie am meisten?

Hennemann: Am meisten ärgert mich nicht dieser oder jener Einzel­fall, sondern die Strategie, die Durch­gängig­keit und die Systematik, mit der die Versicherer begründete Leistungs­ansprüche verweigern oder verkürzen.

Gibt es ein Muster, nach dem Versicherer die Schadens­regulierung verweigern?

Hennemann: Ja, das gibt es. In der ersten Stufe verweigern Versicherer die Zahlung unter Hinweis auf Formalitäten wie fehlende Unterlagen, Gutachten oder amtliche Ermitt­lungs­akten. Bleiben Versicherte hartnä­ckig, bekommen sie nach einer erheblichen Zeit zunächst eine banale Abschlagzahlung angeboten. Selbst wenn es um Millionen­beträge geht, zahlen Versicherer beispiels­weise lediglich Beträge zwischen 20 000 und 50 000 Euro. In einer weiteren Stufe und nach weiterer Verzögerung zahlen sie dann vielleicht noch einmal so viel.

Wenn der Betroffene das Pilgertempo leid ist, eindringlich auf Regulierung besteht und sogar eine Klage androht, bietet der Versicherer vielleicht eine Gesamt­abfindung an: Zum Beispiel 10 oder 15 Prozent der Summe, die dem Geschädigten zusteht. Wenn ich als Fach­anwalt dann empfehle, eine angemessene Entschädigung einzuklagen, versuchen Unternehmen, den Mandanten einzuschüchtern.

Wann sollen sich Versicherungs­nehmer zur Wehr setzen?

Hennemann: Wenn eine fach­anwalt­liche Prüfung einen begründeten Anspruch ergibt und der Versicherer die Leistung ganz oder teil­weise verweigert, kann ich Versicherungs­nehmer nur ermutigen, sich zu wehren. Sie müssen Versicherungs­leistungen dann notfalls gericht­lich durch­setzen.

Versicherte haben auch die Möglich­keit, sich an den Versicherungs­ombuds­mann zu wenden. Er vermittelt kostenlos zwischen den streitenden Parteien. Werden Rechts­streite damit über­flüssig?

Hennemann: Nein, der Ombuds­mann ist nur berechtigt, bis zu einer Summe von 10 000 Euro verbindliche Entscheidungen zu treffen. Bei höheren Summen spricht er Empfehlungen aus, die für Versicherer nicht verbindlich sind.

Müsste der Gesetz­geber handeln, damit Kunden schneller zu ihrem Recht kommen?

Hennemann: Ja. Im amerikanischen Recht wird zum Beispiel ethisch-mora­lisches Fehl­verhalten des Versicherers durch einen Strafschaden („punitive damages“) sanktioniert. Dieser Strafschaden wird Geschädigten über ihren Schaden hinaus zuerkannt.

Wenn ein Versicherter zum Beispiel schwerst geschädigt ist und der Versicherer drastisch unter den Zahlungen für Schmerzens­geld, Pflege­leistungen, Verdienst­ausfall oder unfall­bedingte Mehr­kosten bleibt, muss der Betroffene die Leistungen einklagen. Das ist ethisch-mora­lisch verwerf­lich. In Deutsch­land gibt es keine gesetzliche Lösung für dieses Problem.

Ebenso werden die haftungs­recht­lichen Gesetzes­vorschriften Unfall­opfern nicht gerecht. Andere Rechts­ordnungen kennen eine Gesamt­abfindung, an die in Deutsch­land sehr hohe Hürden geknüpft sind. Es ist für Opfer eine Zumutung, Jahre oder Jahr­zehnte über jede Entschädigungs­leistung streiten zu müssen. Mit einer Gesamt­abfindung könnten sie zumindest finanziell einen Schluss­strich ziehen.

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