
Richten Kinder unter zehn Jahren im Verkehr Schäden an, zahlt die Privathaftpflichtversicherung in der Regel nicht. © Roman Klonek
Ob Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung oder Rechtsschutzversicherung – versichert sind viele, das Kleingedruckte kennen nur wenige. Menschen geben hierzulande pro Kopf und Jahr rund 2 400 Euro für Versicherungen aus, um im Schadensfall nicht selbst zahlen zu müssen. Doch manchmal bleiben Versicherte überrascht auf ihrem Schaden sitzen. Wir stellen die zehn häufigsten Irrtümer richtig.
So finden Sie heraus, ob Sie gut versichert sind
Vertragscheck. Wollen Sie wissen, was genau versichert ist, schauen Sie bei Ihrem Versicherungsvertrag ins Kleingedruckte – auch wenn es mühsam ist. Haben Sie Fragen oder wollen Sie den Schutz erweitern, rufen Sie bei Ihrem Versicherer an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
Bedarf. Haben Sie alle empfehlenswerten Versicherungen oder fehlt Ihnen Schutz? Haben Sie Verträge abgeschlossen, die Sie vielleicht nicht brauchen? Ermitteln Sie Ihren persönlichen Bedarf mithilfe unserer Tabelle im Bedarfscheck Versicherungen. Dort finden Sie auch unsere Versicherungstests. Prüfen Sie Ihre Verträge alle fünf bis zehn Jahre und spätestens, wenn sich Ihre Lebensumstände geändert haben – etwa nach der Geburt eines Kindes oder einer Heirat.
Leistung. Die Preise für Versicherungen ändern sich. Unsere Tests zeigen, dass Sie in vielen Fällen durch einen Tarif- oder Versichererwechsel mehrere Hundert Euro im Jahr sparen können. Außerdem bieten neue Tarife oft besseren Schutz als alte, zum Beispiel bei Privathaftpflicht- und Hausratpolicen.
Internet. Nutzen Sie die individuellen Tarifrechner auf test.de, um günstige Versicherungen zu finden oder zu überprüfen, ob Ihr Vertrag gut schützt, zum Beispiel unseren Vergleich privater Haftpflichtversicherungen, unseren Kfz-Versicherungsvergleich oder den Hausratversicherungs-Vergleich.
Ratgeber „Gut versichert“ der Stiftung Warentest

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1. Nur ich kann den Vertrag kündigen, der Versicherer nicht.
Das stimmt nicht. Auch Versicherer können viele Verträge kündigen, zum Beispiel, wenn die Laufzeit der Versicherung zu Ende ist. Was aber oft viel schwerer wiegt und für manche aus heiterem Himmel kommt: Das Unternehmen kann Ihren Vertrag oft auch nach einem oder mehreren Schadensfällen lösen – je nachdem, was im Kleingedruckten steht.
Eine Kündigung kann Sie zum Beispiel treffen, wenn Sie kurz hintereinander zwei Fahrraddiebstähle melden oder nach einem Autounfall eine besonders aufwendige Reparatur erstattet haben wollen. Der Rauswurf nach einer Schadenmeldung ist unter anderem bei der Hausrat-, Wohngebäude-, Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherung möglich. Versicherer prüfen regelmäßig, ob sie ein gutes oder schlechtes Geschäft mit Verträgen und Versicherten machen. Nach einem Schaden schauen sie besonders streng hin. Kündigt der Versicherer ordentlich zum Ende der Laufzeit, muss er sich an die reguläre Kündigungsfrist halten, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages steht. Es sind oft drei Monate.
Nach einem Schadensfall dürfen Unternehmen und Versicherte außerordentlich kündigen und kommen so schneller aus der vertraglichen Verantwortung. Möglich ist das bis spätestens einen Monat, nachdem der Versicherer mit Ihnen abschließend über die Regulierung des Schadens verhandelt hat. Kein einseitiges Kündigungsrecht gibt es etwa bei Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
2. Nach Abschluss der Versicherung bin ich sofort komplett geschützt.
Das ist oft so, aber nicht immer. Bei einigen Versicherungen setzt der komplette Schutz erst nach der Wartezeit ein. Üblich sind Wartezeiten zum Beispiel bei der Rechtsschutzversicherung, bei Zahnzusatzversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Krankenzusatzversicherungen. Mit der Wartezeit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die erwartbar waren oder die entstanden sind, bevor Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Dauer der Wartezeit hängt von der Versicherung oder der Leistung ab. Oft beträgt sie drei Monate, zum Beispiel für den Bereich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht oder für Sozialgerichtsrechtsschutz. Für Zahnzusatzversicherungen sind Wartezeiten bis zu acht Monaten üblich. Unter bestimmten Bedingungen können sie erlassen werden. Haben Sie einen Unfall, muss das Unternehmen auch zahlen, wenn die Wartezeit noch nicht verstrichen ist.
3. Die Privathaftpflichtversicherung zahlt auch für Schäden, die kleine Kinder verursachen.
Nein, in der Regel tut sie das nicht. Die private Haftpflichtversicherung schützt zwar oft nicht nur den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch seine Familie. Was aber viele Eltern überrascht: Für Schäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, zahlt sie nicht.
Kinder unter sieben haften selbst nie. Sie gelten als deliktunfähig, weil davon ausgegangen wird, dass sie die Tragweite ihrer Handlungen nicht erkennen. Dann springt auch die Versicherung nicht ein und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Bei Schäden im fließenden Straßenverkehr liegt die Altersgrenze sogar noch höher: Kinder haften hier nicht, bis sie zehn sind. Bei ruhendem Straßenverkehr gilt etwas anderes. Zerkratzt ein Kind zum Beispiel ein geparktes Auto, muss es auch Schadenersatz zahlen, wenn es sieben, acht oder neun Jahre alt ist.
Wollen Sie als Versicherungsnehmer nicht, dass Geschädigte bei einem von Ihren kleinen Kindern verursachten Schaden leer ausgehen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungspolice darauf, dass deliktunfähige Kinder einbezogen sind.
Im Einzelfall können Eltern für einen Schaden, den ihr Kind verursacht hat, zur Rechenschaft gezogen werden – nämlich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann haften sie aber nicht „für ihre Kinder“, sondern für ihr eigenes Fehlverhalten – dafür, dass sie ihren Nachwuchs nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Folge: Die Versicherung zahlt.
4. Die private Haftpflichtversicherung ersetzt den Neupreis.
Das ist falsch. Wenn möglich, werden beschädigte Dinge repariert. Die Haftpflichtversicherung ersetzt dann die Reparaturkosten. Nur wenn eine Reparatur unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist, zahlt das Unternehmen eine Entschädigung. Bei der privaten Haftpflichtversicherung richtet sich dieser Betrag grundsätzlich nach dem Zeitwert, also dem Wert der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Schadens. Der wird berechnet, indem vom Neuwert oder dem Wiederbeschaffungswert Gebrauch, Verschleiß und eventuelle Beschädigungen abgezogen werden. Häufig ist das aufwendig, manchmal sogar unmöglich. Deshalb legen Versicherungen oft eine durchschnittliche Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstands zugrunde, um den Zeitwert zu bestimmen. Für den Geschädigten hat die Sache mit dem Zeitwert oft einen Haken: Er bekommt nicht genug Geld, um sich die beschädigte Sache neu zu kaufen.
5. Einen Schaden, den ich bei einem Umzug eines Freundes verursache, gleicht meine Haftpflicht aus.
Das stimmt nicht, was vielleicht erstaunlich klingt. Denn normalerweise zahlt sie ja, wenn Sie die Sache eines anderen beschädigt haben. Bei einem Umzug sieht das anders aus. Denn freiwillige Umzugshelfer wie Familienmitglieder und Freunde müssen nicht für den Schaden geradestehen, wenn sie aus reiner Gefälligkeit beim Umzug mitmachen und ihnen dabei aus Versehen etwas kaputtgeht. Gefälligkeit heißt, jemandem zu helfen, ohne dafür Geld oder eine andere Gegenleistung zu bekommen. Bei einer Gefälligkeit gehen alle Beteiligten davon aus, dass stillschweigend die Haftung des Helfers ausgeschlossen wurde. Das heißt: Weder der tollpatschige Umzugshelfer muss zahlen noch seine Haftpflichtversicherung.
Ausnahme: Der freiwillige Umzugshelfer muss den Schaden ausgleichen, wenn er grob fahrlässig handelt, also seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt. Beispiele: Eine Frau lässt aus Versehen den Computer des umziehenden Freundes fallen – sie haftet nicht. Ist sie aber betrunken und lässt beim Umzug seinen Computer fallen – haftet sie selbst, weil sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Gut zu wissen: Viele neuere Tarife springen auch bei Gefälligkeitsschäden ein. Wenn die Umzugshelferin einen unbeteiligten Dritten schädigt, kommt ihre Privathaftpflichtversicherung dafür auf. Beispiel: Sie zerkratzt beim Tragen des Lattenrostes aus Unachtsamkeit das Auto eines neuen Nachbarn.
6. Die von einer Freundin geliehene Kamera fällt mir herunter – nicht schlimm, denn meine Haftpflichtversicherung zahlt.
Nicht unbedingt. Ob die Versicherung zahlt, wenn eine geliehene Sache kaputtgeht, hängt vom Tarif ab. In der Regel werden Schäden an Leihgaben wie Schäden am eigenen Eigentum behandelt. Und wem eine eigene Sache kaputtgeht, der kann sich schließlich auch nicht an seine Privathaftpflichtversicherung wenden. In solchen Fällen muss der Schädiger den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Es gibt aber Tarife, die Schutz für geliehene Sachen bieten. Mitunter ist dieser in der Höhe begrenzt oder die Versicherung sieht eine Selbstbeteiligung vor. Das heißt: Sie müssen einen Teil des Schadens selbst zahlen, wenn Sie eine geliehene Sache beschädigt haben.
7. Bei einem Einbruch zahlt mir die Hausratversicherung den ganzen Schaden.
Das stimmt oft, aber nicht immer. Kann die Hausratversicherung Ihnen nachweisen, dass Sie eine Mitschuld am Schaden tragen, darf sie die Leistung kürzen. Zum Beispiel, wenn Sie aus dem Haus gehen und Ihre Terrassentür nicht verschlossen, sondern gekippt haben. Bricht in dieser Zeit jemand ein, begleicht die Versicherung nicht den ganzen Schaden, weil Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Sie hätten den Schaden durch mehr Achtsamkeit verhindern können.
Das Unternehmen zahlt oft auch dann weniger, wenn die Wohnungs- oder Haustür nur zugezogen und nicht abgeschlossen wurde. Je größer die eigene Mitschuld von Hausbesitzern oder Mietern ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen.
Oft müssen Sie den Versicherer informieren, wenn sich die Gefahr eines Einbruchs erhöht, etwa, wenn Sie sich mehrere Monate nicht in Ihrer Wohnung aufhalten oder ein Baugerüst aufgestellt wurde. Welche Obliegenheiten, also Pflichten, Sie treffen, finden Sie mit Blick in die Versicherungsbedingungen heraus – und zwar am besten, bevor es zu einem Einbruch kommt.
Ob Sie sich grob fahrlässig verhalten haben und die Hausratversicherung die Leistung kürzen darf, hängt vom Einzelfall ab. Gut zu wissen: Es gibt Policen, die auch dann greifen, wenn Sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Die Hausratversicherung übernimmt auch in anderen Fällen nicht den gesamten Schaden, zum Beispiel dann, wenn der Schaden höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. Oder bei Wertsachen: Da gibt es eine Entschädigungsgrenze, die oft 20 Prozent der Versicherungssumme beträgt.
8. Bei einem Fahrraddiebstahl zahlt die Hausratversicherung.

Wie das Fahrrad gesichert sein muss, steht in den Versicherungsbedingungen. © Roman Klonek
Es kommt darauf an, wie und wo das Fahrrad abgestellt war. Wird das Fahrrad bei einem Einbruch aus der Wohnung, der Garage oder dem eigenen Keller, also einem abgeschlossenen Raum gestohlen, zahlt jede Hausratversicherung den Schaden. Da der Hausflur im Mietshaus nicht zum Wohnraum gehört, ist er vom Schutz ausgenommen. Geht es um Diebstähle, die woanders passieren, kommt es auf den Tarif an.
Manche Hausratversicherungen zahlen auch ganz ohne Zusatzvereinbarungen, wenn ein Dieb das abgeschlossene Fahrrad zum Beispiel vor der Haustür, am Bahnhof oder bei der Arbeitsstelle entwendet. Aber längst nicht alle. Auch hier lohnt ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen. Wer einen solchen Schutz wünscht, kann sein Fahrrad gegen einen Mehrbeitrag in seine Hausratversicherung aufnehmen. Voraussetzung dafür, dass die Versicherung den Schaden übernimmt: Sie müssen Ihr Fahrrad gut schützen. Es genügt nicht, nur das Speichenschloss zu nutzen. Die Versicherung greift nur, wenn das Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert war. Wer eine gesonderte Fahrradversicherung unabhängig von der Hausrat abschließt, hat sogar noch strengere Pflichten.
Achtung: Bei einigen Hausrattarifen ist der Schutz zwischen 22 und 6 Uhr * ausgeschlossen – es sei denn, das Rad stand in einem verschlossenen Raum oder war in Gebrauch und stand etwa vor der Arbeitsstelle, während Sie Nachtschicht hatten.
9. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten bei einer Scheidung.
Nein, das stimmt nicht. Geht es um eine Scheidung, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nur die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung. Sie können sich im Rahmen eines solchen Termins über die eigenen Rechte und Pflichten informieren. Die Scheidung als solche sowie alle weiteren vor Gericht ausgetragenen familienrechtlichen Streitigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Wenn Sie eine Erstberatung in Anspruch nehmen und den Anwalt dann beauftragen, Sie vor Gericht zu vertreten, muss der Anwalt die Erstberatung gesondert abrechnen, damit der Rechtsschutzversicherer die Kosten erstattet.
Es gibt allerdings Versicherer, die Rechtsschutz auch in Scheidungssachen anbieten und für Anwalt und Gerichtskosten aufkommen. Diese Komponente müssen Sie allerdings zur Privat-Rechtsschutzversicherung mit dazu abschließen. Natürlich wird die Police dadurch teurer. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Haken: Für den Rechtsschutz in Ehesachen besteht eine Wartezeit von drei Jahren nach Abschluss der Versicherung. Erst dann zahlt der Versicherer die Kosten.
10. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt alle Behandlungskosten während meines Urlaubs im Ausland.

Krankheit oder Unfall im Ausland sind oft nicht voll versichert. © Roman Klonek
Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt einige, aber nicht alle Kosten, und das auch nur in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Das sind zum Beispiel Israel und die Türkei. Sie zahlt für Leistungen, die Ihnen als gesetzlich krankenversicherter Person im jeweiligen Urlaubsland zustehen. Das ist oft weniger als in Deutschland. Auch Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Reiseland üblich sind, müssen Sie im Urlaub aus eigener Tasche zahlen.
Brauchen Reisende in anderen Ländern ärztliche Hilfe, zahlen die Krankenkassen gar nicht. Ebenso wenig sind Rücktransporte des Kranken nach Deutschland erfasst – egal, aus welchem Land der Transport erfolgen soll. Bei Privatversicherten hängt der Versicherungsumfang vom Vertrag ab. Wollen Sie im Urlaub umfassend abgesichert sein, schließen Sie eine Auslandskrankenversicherung ab zum Vergleich Reisekrankenversicherung.
* Passage korrigiert am 19. Juni 2019
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- Online-Vergleichsportale müssen Nutzerinnen und Nutzer deutlich darauf hinweisen, wenn ein Versicherungsvergleich nur eine eingeschränkte Marktauswahl enthält.
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- Heftige Unwetter, Stürme und Starkregen treffen immer häufiger viele Regionen in Deutschland. Wir erklären, welche Versicherungen einspringen, wenn ein Schaden entsteht.
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- Welche Versicherungen wichtig sind, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Hier lesen Sie, worauf es ankommt – und wie Sie durch Aussortieren sparen können.
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Ich entnehme ihrer Antwort, dass sie keine Einmalzahlung oder Unfallrente aufgrund der beiden Unfälle von der Versicherung bezogen haben, sondern stattdessen Leistungen im Bereich Haushaltshilfe in Anspruch nahmen. Ist das so korrekt?
Das ist selbstverständlich von der Summe der Kosten her, ein gewaltiger Unterschied. Da gebe ich ihnen recht.
Ich arbeite weder bei noch für eine Versicherung. Dennoch kann ich die Entscheidung der Versicherung nachvollziehen. Sie hatten mit Sicherheit eine Menge Schmerzen (Rippenprellungen sind richtig krass), aber keine wirklichen Verletzungen oder gar bleibende Schäden (zum Glück). Auch wenn ihre Unfallversicherung Haushaltsleistungen enhielt, gedacht (kalkuliert) sind diese doch eher für "echte" Unfälle. Dass sie die Leistungen bei solch geringen Unfällen in Anspruch nahmen, lässt die Versicherung wohl vermuten, dass sie dies auch weiterhin tun werden. Somit stellen sie leider ein Kostenrisiko dar.
Hallo GuessWhat ,
von "bleibenden Schäden kann keine Rede sein Ich habe mir beide Male
jeweils nur den Thorax (Rippen) und die Kniescheiben geprellt.Dies tat zwar
höllisch weh,ist aber wieder verheilt.
Anbetracht dessen,daß ich vor den Unfällen 11 1/2 Jahre unfallfrei in die
Versicherung einbezahlt habe,erscheint es mir nicht zuviel ,wenn 3Wochen lang für 2x2 Stunden pro Woche jemand kommt um die Wohnung zu reinigen und einzukaufen!
remus4romulus: Vielen Dank für die Anregung, die wir an die Redaktion weiterleiten. Die Links aus den Newslettern, leiten Sie in der Regel auf die Seite test.de, auf der Sie den Artikel wie diesen hier finden. Fahren Sie mit dem Cursor über das PDF-Symbol erscheint in einen Pop-Up neben der Artikel-ID auch ein Hinweis auf die Fundstelle: f201907088.pdf; heißt: Der Artikel erscheint auch in der Finanztest 07/2019 auf Seite 88. Handelt es sich um einen Artikel, der in der Zeitschrift test zu finden ist, steht dort t2019....... Finden Sie diese Hinweise nicht, handelt es sich um einen Artikel, der ausschließlich hier auf test.de veröffentlicht wurde. (TK)
Es wäre sehr hilfreich, beim newsletter gleich zu erfahren, in welchem der beiden Hefte dieser Test erscheint, im Heft der Stiftung Warentest oder im Finanztest.
Könnten Sie das bitte entsprechend erwähnen, ebenso den Erscheinungstermin?
Das erspart die lästige Suche in beiden Medien.
Also bei zwei Unfällen innerhalb eines Jahres, wäre es geradezu unglaublich, würde ihnen die Versicherung danach NICHT kündigen. Zwei Unfälle, bei der ein bleibender Schaden bleibt (was ja normalerweise Voraussetzung für eine Zahlung nach der Gliedertaxe ist) ist sehr ungewöhnlich und lässt ein außergewöhnlich hohes Risiko vermuten.
Was sie machen können: Bitten sie die Versicherung um Rücknahme der Kündigung und sagen sie gleichzeitig zu, selbst zu kündigen. Andernfalls werden sie nur sehr schwer eine neue Versicherung finden.