Versicherungs­antrag

Gesund­heits­fragen: Das müssen Sie der Versicherung sagen

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Versicherungs­antrag - Mit Gesund­heits­fragen optimal umgehen

Nicht schummeln. Wer sich durch falsche Angaben in den Gesund­heits­fragen zum Vertrag mogelt, riskiert seinen Versicherungs­schutz. © Getty Images / Digital Vision

Wer eine Versicherung abschließen will, muss im Antrag oft Auskunft über seine Gesundheit geben. Schon kleinste Ungenauigkeiten können gravierende Folgen haben.

Auf keinen Fall schlampig sein

Versicherer sind neugierig. Bevor sie mit einem Neukunden einen Vertrag eingehen, muss der sich offen­baren. Sie verlangen Auskunft über seine Gesundheit. Versucht der Antrag­steller zu schummeln, kann das fatale Folgen haben. Im schlimmsten Fall wird der Vertrag nichtig. Dann erhält der Kunde keine Leistung, und jahre­lang einge­zahlte Beiträge sind weg.

Interes­sieren sich alle Versicherer für meine Krankheiten?

Nein. Den Gesund­heits­zustand eines Antrag­stel­lers erfragen Versicherer nur für Policen rund um Leben und Gesundheit, nicht aber für Sach­versicherungen wie Hausrat- oder Kfz-Police. Aber alle, die ihre Person oder ihr Leben versichern möchten, müssen ihren Gesund­heits­zustand offenlegen. Je gesünder der Kunde, desto wahr­scheinlicher ist es, dass er die gewünschte Versicherung erhält, ohne Leistungs­ausschlüsse hinnehmen oder Risiko­aufschläge zahlen zu müssen. Gesund­heits­fragen gibt es nicht nur bei der privaten Krankenvoll­versicherung, sondern auch bei Zusatz­policen, etwa für Zahnersatz oder Brillen. Das gilt ebenso für Krankentagegeldpolice und Pflegezusatzversicherungen, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Kinderinvaliditätsversicherungen, für Kapitallebensversicherungen und Risikolebenspolicen sowie für Unfallversicherungen.

Gibt es Fragen, die die Assekuranzen nicht stellen dürfen?

Die Gesell­schaften dürfen nach allem fragen, was sie brauchen, um das Krank­heits­risiko eines Neukunden einzuschätzen. Nur die Frage nach Gentests ist teils verboten. Laut Gendiagnostikgesetz dürfen Versicherer nicht verlangen, dass sich jemand auf erblich bedingte Krank­heits­risiken testen lässt. Die Ergeb­nisse von Tests, die der Kunde hat machen lassen, sind zumindest für private Kranken­versicherer tabu. Für eine Lebens-, Berufs- oder Erwerbs­unfähigkeits- oder eine Pflegerenten­versicherung müssen Kunden vorhandene Tests dagegen häufig ab einer bestimmten Versicherungs­höhe offen­baren.

Muss ich sagen, dass mich ein anderer Versicherer schon abge­lehnt hat?

Wenn der Versicherer danach fragt, ja. Gleiches gilt, wenn man Sie nach weiteren laufenden Anträgen fragt oder wissen will, welche Policen Sie bereits besitzen.

Was passiert, wenn ich Fragen im Antrag durch­streiche oder offen lasse?

Auch wenn Ihnen bestimmte Fragen unangenehm sind, sollten Sie sie nicht auslassen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer den Antrag nicht bearbeitet. Und selbst wenn Sie die gewünschte Police erhalten, kann Ihnen die fehlende Antwort später zum Verhäng­nis werden, wenn Sie Leistungen von der Versicherung wollen. Allerdings müssen Sie nur offenlegen, was ausdrück­lich von Ihnen verlangt wird. Fragt der Versicherer etwa nach ambulanten Unter­suchungen und Behand­lungen der vergangenen fünf Jahre, brauchen Sie eine ambulante Ultra­schall­unter­suchung vor sechs Jahren nicht anzu­geben – voraus­gesetzt, es gab seitdem keine Nach­unter­suchung oder Folgebe­hand­lung.

Muss ich jeden Schnupfen angeben?

Bagatel­lerkrankungen brauchen Sie nicht zu nennen. Jedoch sollten Sie sich nicht auf Ihre eigene Einschät­zung verlassen. Beschwerden, die Ihnen belang­los erscheinen, können aus medizi­nischer Sicht bedeut­sam sein. So hat etwa das Ober­landes­gericht Karls­ruhe kürzlich einem Bauschlosser die Berufs­unfähigkeits­rente wegen eines Rückenleidens aberkannt. Er hatte im Versicherungs­antrag unter anderem eine drei­tägige Krank­schreibung wegen Schulter­beschwerden verschwiegen (Az. 12 U 140/12).

Fällt es über­haupt auf, wenn ich schummle oder etwas vergesse?

Davon müssen Sie ausgehen. Sie sind verpflichtet, Ihre Ärzte, andere Versicherer und Ihre Krankenkasse von der Schwei­gepflicht zu entbinden. Wenn Sie eine Leistung von der Assekuranz wollen, fragt diese dort nach und kann auch Ihre Patienten­akten anfordern. Sie können lediglich verlangen, dass der Versicherer Sie vor jeder einzelnen Anfrage um Erlaubnis bittet.

Zudem haben die Gesell­schaften Zugriff auf alle Informationen, die in einer gemein­samen Daten­bank der Versicherer hinterlegt sind, im „Hinweis- und Informations­system“ (HIS). Dort landen Namen von Kunden, die schon einmal eine Versicherung beantragt haben, aber abge­lehnt wurden. Die privaten Kranken­versicherer besitzen ein eigenes System, über das sie solche Informationen austauschen.

Was passiert, wenn Falsch­angaben heraus­kommen?

Kann der Versicherer einem Kunden nach­weisen, dass er absicht­lich gelogen hat, um eine Police zu bekommen oder sich nied­rigere Beiträge zu sichern, darf er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Kunden verlieren dann ihren Vertrag und müssen bereits erhaltene Leistungen zurück­zahlen. Ihre Beiträge behält der Versicherer ein. Mit dieser Vorgeschichte wird es schwierig bis unmöglich, noch einmal eine neue Versicherung zu bekommen. Ähnlich sind die Folgen, wenn jemand zwar nicht betrügen wollte, aber grob fahr­lässig gehandelt hat.

Was gilt, wenn ich nur vergesse, etwas anzu­geben?

Auch versehentliche Falsch­angaben können nach­teilige Folgen haben. Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, er kann rück­wirkend ab Vertrags­beginn höhere Beiträge verlangen oder die Versicherungs­leistungen zusammen­streichen. Wie gravierend die Sanktionen sind, hängt vom Grad der Fahr­lässig­keit ab und davon, ob der Versicherer über­haupt einen Vertrag geschlossen hätte, wenn er von der verschwiegenen Krankheit gewusst hätte. In der Berufs­unfähigkeits­versicherung spielt es auch eine Rolle, ob die verschwiegene Krankheit mit der inzwischen einge­tretenen Berufs­unfähigkeit zu tun hat.

Wie lange kann ich für falsche Angaben belangt werden?

Wenn jemand mit Absicht oder grob fahr­lässig die Unwahr­heit gesagt oder etwas verschwiegen hat, muss er zehn Jahre lang damit rechnen, seinen Versicherungs­schutz zu verlieren. Die Frist läuft ab Vertrags­schluss. Hat jemand in betrügerischer Absicht gehandelt, kann der Versicherer unter bestimmten Umständen sogar noch Jahr­zehnte später Geld zurück­fordern. Wer einfach etwas verschusselt hat – Juristen sprechen von „einfacher Fahr­lässig­keit“ –, kann bis zu fünf Jahre nach Vertrags­schluss Ärger bekommen. In der Kranken­versicherung allerdings gilt eine Frist von drei Jahren, sowohl für grob fahr­lässige Falsch­angaben als auch für schlichte Vergess­lich­keit.

Was ist von Angeboten ohne Gesund­heits­fragen oder mit „vereinfachter Gesund­heits­prüfung“ zu halten?

Wer wegen einer schweren Krankheit sonst gar keinen Vertrag bekäme, hat so vielleicht eine Chance. Top-Konditionen sind auf diesem Weg eher nicht zu ergattern. Manchmal preisen die Unternehmen das höhere Risiko in die Beiträge ein, oder sie reduzieren die Leistungen oder sichern sich über längere Warte­zeiten ab. Mitunter schließen sie auch eine Liste von Krankheiten von der Leistung aus. Dann haben Kunden nur einen lückenhaften Versicherungs­schutz. Häufig treffen die Gesell­schaften zudem eine Vorauswahl, welche Kunden sie mit solchen Angeboten ansprechen wollen. Oder sie sieben mit dem vereinfachten Fragebogen mögliche Risikopatienten heraus: Wenn die bestimmte Fragen mit „ja“ beant­worten, müssen sie doch das ausführ­liche Formular ausfüllen.

Welche Formulierungen im Antrag sind für Kunden besonders heikel?

Kritisch sind Fragen, die sich nicht eindeutig oder nicht objektiv beant­worten lassen. Für Kunden ist es zum Beispiel besser, konkret nach Unter­suchungen, Behand­lungen, fehlenden Zähnen oder vom Arzt verschriebenen Medikamenten gefragt zu werden als etwa nach „Beschwerden“ oder „Gebrechen“. Skeptisch sollten sie auch werden, wenn der abge­fragte Zeitraum nicht klar definiert ist. Das erhöht das Risiko, etwas zu vergessen. Wer mehrere gleich gute Angebote zur Auswahl hat, sollte daher die Anträge mit den konkreten und zeitlich begrenzten Fragen bevor­zugen.

Wie reagiere ich richtig, wenn mir erst nach Vertrags­schluss auffällt, dass ich etwas vergessen habe?

Wenn im Antrag danach gefragt war, sollten Sie die Information nach­reichen. Dann kann es zwar sein, dass Sie höhere Beiträge zahlen müssen. Das ist aber immer noch besser, als im Nach­hinein den Versicherungs­schutz zu verlieren. Stichtag ist in der ­Regel allerdings das Datum des Antrags. Manchmal kann es ein paar Wochen dauern, bis ein Vertrag geschlossen ist. In einem Fall erhielt ein Mann nach dem Antrag – jedoch vor Vertrags­schluss – die Diagnose für eine schwere Erkrankung. Sie war mit­ursächlich für seine spätere Berufs­unfähigkeit. Da der Versicherer bei Vertrags­schluss nichts davon wusste, verweigerte er die Monats­rente von 1 500 Euro. Das Ober­landes­gericht Thüringen sah das anders: In den ­Bedingungen war geregelt, dass keine Anzeige­pflicht besteht, wenn nach dem Antrag weitere Krankheiten hinzukommen (Az. 4 U 740/13).

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Mortyr am 11.12.2022 um 17:51 Uhr
Gesundheitsfragen und deren Prüfung

Ich bin vor dem Abschluss einer PKV. Laut Fragebogen ist für einen Zeitraum bis 10 Jahren zurück anzugeben, ob eine psychiatrische Behandlung erfolgt ist. Diese waren vor ca. 4,5 Jahren. Der Vermittler meinte, man kann diese Frage auch verneinen, wenn man später auf Nummer sicher geht und nie solche Rechnungen bei der PKV einreicht. Dann würde keiner prüfen. Ist das seriös bzw. machbar???

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2021 um 15:59 Uhr
Familienanamnese

@kunuub: Uns liegen keine Anträge mit solchen Gesundheitsfragen vor. Sie können uns Ihr Antragsformular gern zusenden. Dann schauen wir uns das an. finanztest@stiftung-warentest.de
(maa)

kunuuub am 24.06.2021 um 20:26 Uhr
Familienanamnese

Mir stellt sich die gleiche Frage nach der Familienanamnese, können Sie die Antwort auch mir per Mail schicken?

Profilbild Stiftung_Warentest am 14.06.2021 um 14:12 Uhr
Familienanamnese

@Moditest: Pauschal kann man das nicht sagen. Wir haben Ihnen per Mail geantwortet. (PH)

Moditest am 07.06.2021 um 19:34 Uhr
Familienanamnese

In manchen Versicherungsanträgen wird auch nach Krankheiten von Familienangehörigen gefragt. Allerdings kann ich doch solche Auskünfte nicht ohne deren Einwilligung geben. Muss ich solche Fragen trotzdem wahrheitsgemäß beantworten?