Versicherungen und Scheidung Trennen und teilen

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Versicherungen und Scheidung - Trennen und teilen

Bei einer Trennung müssen die Partner Renten­ansprüche aufteilen und den Versicherungs­schutz prüfen. Sonst drohen oft Lücken.

Kinder und Geld: „Daran denken die meisten Paare als Erstes, wenn sie sich scheiden lassen wollen“, sagt Eva Becker, Fach­anwältin für Familien­recht aus Berlin.

Dass die Trennung auch Auswirkungen auf den Versicherungs­schutz hat, hätten die Partner oft nicht gleich im Kopf – obwohl gerade hier wichtige Änderungen anstehen: „Plötzlich muss sich die Frau selbst kranken­versichern und dafür auch zahlen, während sie vorher beitrags­frei über die Krankenkasse ihres Mannes geschützt war. Und nach der Scheidung reicht die eine Haft­pflicht­versicherung nicht mehr für beide Partner.“

Ende der Familien­versicherung

Lässt sich ein Paar scheiden, sollte es zunächst die Krankenkasse informieren, wenn zum Beispiel die Frau beitrags­frei über den Mann mitversichert war. Denn diese Familien­versicherung endet mit der Scheidung.

Ist die Frau weiter nicht berufs­tätig, hat sie drei Monate Zeit, um sich freiwil­lig gesetzlich zu versichern. Der Mindest­beitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro im Monat. Erfährt die Kasse nicht gleich von der Scheidung, müssen Beiträge nachgezahlt werden.

Sobald die Frau eine Stelle annimmt und höchs­tens 50 850 Euro im Jahr verdient, wird sie Pflicht­mitglied der gesetzlichen Kranken­versicherung. Macht sie sich selbst­ständig, kann sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder aber zu einem privaten Versicherer wechseln.

Für Ehepartner, die schon vor der Scheidung selbst Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren, ändert sich nichts.

Neue Rechnung für Privatpatienten

Auch manche Privatversicherte brauchen neuen Schutz. Das ist der Fall, wenn ihr Partner ein Beamter war und sie über ihn Anspruch auf Beihilfen zu Gesund­heits­ausgaben hatten.

Hat der Dienst­herr während der Ehe für beide Partner zum Beispiel 70 Prozent der Gesund­heits­ausgaben über­nommen, benötigten sie nur für die restlichen Ausgaben privaten Versicherungs­schutz. Nach der Scheidung braucht der Partner ohne Beihilfe­anspruch eine komplette Absicherung.

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Kranken­versicherung kommt aber nur unter bestimmten Voraus­setzungen infrage. Hat zum Beispiel eine Frau vor der Scheidung nicht gearbeitet und deshalb über ihren Mann eine private Kranken­versicherung abge­schlossen, kann sie sich nach der Trennung nicht gesetzlich versichern, solange sie weiter ohne Job bleibt.

Nimmt sie eine Stelle an und verdient höchs­tens 50 850 Euro im Jahr, wird sie versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Ist sie aber bereits älter als 55 Jahre und war mindestens fünf Jahre privat versichert, kann sie selbst bei nied­rigem Einkommen nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Ihr bleibt nur, sich weiter privat zu versichern. Als Mindest­absicherung kommt im Notfall der Basis­tarif infrage, dessen Leistungen etwa denen der gesetzlichen Kranken­versicherung entsprechen. Der Monats­beitrag dafür liegt derzeit bei etwa 590 Euro.

Renten­ansprüche teilen

Genau rechnen müssen Paare und ihre Rechts­anwälte schon vor dem Scheidungs­termin, um die Renten­ansprüche zu regeln. Ist nichts anderes vereinbart, werden über den Versorgungs­ausgleich sämtliche in der Ehe erworbenen Renten­ansprüche beider Partner je zur Hälfte aufgeteilt. Über den Ausgleich entscheidet das Familien­gericht im Scheidungs­verfahren.

Der Versorgungs­ausgleich gilt unter anderem für die gesetzliche Rente. Hat der Mann während der Ehe mehr verdient als die Frau und sich dadurch für später mehr Rente gesichert, bekommt die Frau dafür einen Ausgleich auf ihrem Renten­konto.

Auch andere Vorsorgever­träge wie private Renten­versicherung, Betriebs­rente oder Riester-Vertrag werden aufgeteilt. Hat die Frau Anspruch auf einen Ausgleich aus einer privaten Renten­police, muss der Versicherer das Renten­konto des Mannes teilen und für die Frau ein eigenes Konto einrichten. Dafür fallen allerdings Gebühren an.

„Gerade wenn beide Partner mehrere Vorsorgever­träge haben, kann der Ausgleich schwierig und teuer werden“, weiß Rechts­anwältin Eva Becker „Dann werden zunächst die gegen­seitigen Renten­ansprüche bewertet und gegen­überge­stellt.“

Häufig ist es besser, nicht alle Policen aufzuteilen: So kann zum Beispiel die Frau als Ausgleich für Ansprüche aus mehreren Verträgen eine Renten­versicherung des Mannes komplett für sich bekommen.

Möglich sind aber auch ganz andere Vereinbarungen, auf die sich Paare bereits in einem Ehevertrag oder im Zuge der Scheidung einigen. Beispiels­weise können sie auch ganz auf den Versorgungs­ausgleich verzichten. Der Mann behält dann etwa seine privaten Renten­ansprüche für sich, die Frau über­nimmt im Gegen­zug allein die Eigentums­wohnung.

Ansprüche aus einer Kapital­lebens­versicherung fallen nicht unter den Versorgungs-, sondern unter den Zugewinn­ausgleich. Wenn Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, gilt für sie der Güter­stand der Zugewinn­gemeinschaft. Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Vermögens­werte wie Spar­guthaben, Wert­papiere und Kapital­lebens­versicherungen aufgeteilt.

Leistungen im Notfall

Für viele andere Versicherungs­verträge ändert sich mit der Trennung erst­mal nichts. Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung läuft ebenso weiter wie eine Risiko­lebens­versicherung oder eine Unfall­versicherung. Die Partner sollten aber klären, wer künftig als Bezugs­berechtigter vertraglich vereinbarte Leistungen im Todes­fall erhält. Soll es statt des Expart­ners künftig die Tochter sein, muss der Versicherungs­nehmer den Versicherer schriftlich informieren.

Teurer Neustart für Auto­fahrer

Zum Streit­punkt unter Expart­nern kann auch der Schadenfrei­heits­rabatt in der Auto­versicherung werden. Er wächst mit der Zeit an. Dadurch sinkt der Beitrag, solange die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss. „Häufig lief die Auto­versicherung auf den Ehemann. Der Rabatt, den das Paar im Laufe der Ehe erzielt hat, fällt damit formal ihm zu“, sagt Rechts­anwältin Eva Becker. „Für die Frau heißt das, sie muss eine neue, eigene Auto­versicherung meist teuer bezahlen, weil ihr wert­volle Jahre für den Rabatt fehlen.“

Ein Streit über den Schadenfrei­heits­rabatt landete im vergangenen Jahr vor dem Ober­landes­gericht Hamm (Az. II-8 WF 105/11). Eine geschiedene Frau verlangte von ihrem Ex, ihr den erzielten Schadenfrei­heits­rabatt abzu­treten, da sie über­wiegend das Auto gefahren hatte. Versicherungs­nehmer war ihr Mann.

Den Antrag der Frau wiesen die Richter aber zurück. Sie habe den Wagen während der Ehe zwar über­wiegend gefahren, aber nicht ausschließ­lich. Nur wenn ausschließ­lich sie allein das Fahr­zeug genutzt hätte, sei der Ehemann verpflichtet, seiner Exfrau den Anspruch auf den Schadenfrei­heits­rabatt abzu­treten, der sich während ihrer Ehe ange­sammelt hatte.

Nicht ohne Haft­pflicht­versicherung

Anlass zum Streit liefern andere Policen wie Privathaft­pflicht- und Hausrat­versicherung, die während der Ehe in der Regel für beide Partner gelten, dagegen kaum. Trotzdem müssen sie ihren Versicherungs­schutz über­prüfen.

Den Schutz der Privathaft­pflicht­versicherung benötigen beide Partner. Bis zur Scheidung reicht ein Vertrag, auch wenn das Paar nicht mehr zusammen wohnt. Danach kann der Versicherungs­nehmer den bisherigen Vertrag allein weiterführen.

Es kann aber sinn­voll sein, dass der andere Partner schon früher einen eigenen Vertrag abschließt, um unnötigen Streit zu vermeiden. Denn bei einem gemein­samen Vertrag kommt der Versicherer nicht für Schäden auf, die der eine Partner dem anderen ersetzen müsste. Auch ohne böse Absicht kann daraus leicht ein neuer Konflikt entstehen.

Was passiert, wenn die Frau beim Auszug zum Beispiel aus Versehen eine teure Steh­lampe des Mannes zerstört? Hat sie bereits eine eigene Haft­pflicht­versicherung, kann sie den Schaden dort melden. Existiert nur der gemein­same Vertrag, muss sie aus eigener Tasche zahlen.

Über­gangs­schutz für Hausrat

Die Hausrat­versicherung ist kein Muss, aber bei hoch­wertiger Einrichtung sinn­voll. Verlässt der Partner, der den bisherigen Versicherungs­vertrag unter­schrieben hat, die gemein­same Wohnung, nimmt er den Schutz mit.

Trotzdem ist auch der Hausrat des Expart­ners vorüber­gehend geschützt. Denn bis zu drei Monate nach der nächsten Beitrags­zahlung ist das Hab und Gut in beiden Wohnungen versichert.

Sucht sich hingegen der Partner, der nicht Versicherungs­nehmer war, eine neue Bleibe, muss er sich in der Regel von Anfang an um eine eigene Absicherung kümmern, wenn ihm der Schutz wichtig ist.

Rechts­schutz hilft nicht bei Trennung

Auch eine gemein­same Rechts­schutz­versicherung endet für einen Partner mit der Scheidung. Bei den Kosten für den Scheidungs­anwalt hilft diese Police den Versicherten kaum. Oft zahlen die Versicherer dafür gar nichts oder begrenzen den Schutz, etwa auf eine Erst­beratung.

In Deutsch­land lassen sich jedes Jahr etwa 190 000 Paare scheiden.

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