
Bei einer Trennung müssen die Partner Rentenansprüche aufteilen und den Versicherungsschutz prüfen. Sonst drohen oft Lücken.
Kinder und Geld: „Daran denken die meisten Paare als Erstes, wenn sie sich scheiden lassen wollen“, sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht aus Berlin.
Dass die Trennung auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, hätten die Partner oft nicht gleich im Kopf – obwohl gerade hier wichtige Änderungen anstehen: „Plötzlich muss sich die Frau selbst krankenversichern und dafür auch zahlen, während sie vorher beitragsfrei über die Krankenkasse ihres Mannes geschützt war. Und nach der Scheidung reicht die eine Haftpflichtversicherung nicht mehr für beide Partner.“
Ende der Familienversicherung
Lässt sich ein Paar scheiden, sollte es zunächst die Krankenkasse informieren, wenn zum Beispiel die Frau beitragsfrei über den Mann mitversichert war. Denn diese Familienversicherung endet mit der Scheidung.
Ist die Frau weiter nicht berufstätig, hat sie drei Monate Zeit, um sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro im Monat. Erfährt die Kasse nicht gleich von der Scheidung, müssen Beiträge nachgezahlt werden.
Sobald die Frau eine Stelle annimmt und höchstens 50 850 Euro im Jahr verdient, wird sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Macht sie sich selbstständig, kann sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder aber zu einem privaten Versicherer wechseln.
Für Ehepartner, die schon vor der Scheidung selbst Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren, ändert sich nichts.
Neue Rechnung für Privatpatienten
Auch manche Privatversicherte brauchen neuen Schutz. Das ist der Fall, wenn ihr Partner ein Beamter war und sie über ihn Anspruch auf Beihilfen zu Gesundheitsausgaben hatten.
Hat der Dienstherr während der Ehe für beide Partner zum Beispiel 70 Prozent der Gesundheitsausgaben übernommen, benötigten sie nur für die restlichen Ausgaben privaten Versicherungsschutz. Nach der Scheidung braucht der Partner ohne Beihilfeanspruch eine komplette Absicherung.
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kommt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Hat zum Beispiel eine Frau vor der Scheidung nicht gearbeitet und deshalb über ihren Mann eine private Krankenversicherung abgeschlossen, kann sie sich nach der Trennung nicht gesetzlich versichern, solange sie weiter ohne Job bleibt.
Nimmt sie eine Stelle an und verdient höchstens 50 850 Euro im Jahr, wird sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist sie aber bereits älter als 55 Jahre und war mindestens fünf Jahre privat versichert, kann sie selbst bei niedrigem Einkommen nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Ihr bleibt nur, sich weiter privat zu versichern. Als Mindestabsicherung kommt im Notfall der Basistarif infrage, dessen Leistungen etwa denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Monatsbeitrag dafür liegt derzeit bei etwa 590 Euro.
Rentenansprüche teilen
Genau rechnen müssen Paare und ihre Rechtsanwälte schon vor dem Scheidungstermin, um die Rentenansprüche zu regeln. Ist nichts anderes vereinbart, werden über den Versorgungsausgleich sämtliche in der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner je zur Hälfte aufgeteilt. Über den Ausgleich entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren.
Der Versorgungsausgleich gilt unter anderem für die gesetzliche Rente. Hat der Mann während der Ehe mehr verdient als die Frau und sich dadurch für später mehr Rente gesichert, bekommt die Frau dafür einen Ausgleich auf ihrem Rentenkonto.
Auch andere Vorsorgeverträge wie private Rentenversicherung, Betriebsrente oder Riester-Vertrag werden aufgeteilt. Hat die Frau Anspruch auf einen Ausgleich aus einer privaten Rentenpolice, muss der Versicherer das Rentenkonto des Mannes teilen und für die Frau ein eigenes Konto einrichten. Dafür fallen allerdings Gebühren an.
„Gerade wenn beide Partner mehrere Vorsorgeverträge haben, kann der Ausgleich schwierig und teuer werden“, weiß Rechtsanwältin Eva Becker „Dann werden zunächst die gegenseitigen Rentenansprüche bewertet und gegenübergestellt.“
Häufig ist es besser, nicht alle Policen aufzuteilen: So kann zum Beispiel die Frau als Ausgleich für Ansprüche aus mehreren Verträgen eine Rentenversicherung des Mannes komplett für sich bekommen.
Möglich sind aber auch ganz andere Vereinbarungen, auf die sich Paare bereits in einem Ehevertrag oder im Zuge der Scheidung einigen. Beispielsweise können sie auch ganz auf den Versorgungsausgleich verzichten. Der Mann behält dann etwa seine privaten Rentenansprüche für sich, die Frau übernimmt im Gegenzug allein die Eigentumswohnung.
Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung fallen nicht unter den Versorgungs-, sondern unter den Zugewinnausgleich. Wenn Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte wie Sparguthaben, Wertpapiere und Kapitallebensversicherungen aufgeteilt.
Leistungen im Notfall
Für viele andere Versicherungsverträge ändert sich mit der Trennung erstmal nichts. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung läuft ebenso weiter wie eine Risikolebensversicherung oder eine Unfallversicherung. Die Partner sollten aber klären, wer künftig als Bezugsberechtigter vertraglich vereinbarte Leistungen im Todesfall erhält. Soll es statt des Expartners künftig die Tochter sein, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer schriftlich informieren.
Teurer Neustart für Autofahrer
Zum Streitpunkt unter Expartnern kann auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Autoversicherung werden. Er wächst mit der Zeit an. Dadurch sinkt der Beitrag, solange die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss. „Häufig lief die Autoversicherung auf den Ehemann. Der Rabatt, den das Paar im Laufe der Ehe erzielt hat, fällt damit formal ihm zu“, sagt Rechtsanwältin Eva Becker. „Für die Frau heißt das, sie muss eine neue, eigene Autoversicherung meist teuer bezahlen, weil ihr wertvolle Jahre für den Rabatt fehlen.“
Ein Streit über den Schadenfreiheitsrabatt landete im vergangenen Jahr vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. II-8 WF 105/11). Eine geschiedene Frau verlangte von ihrem Ex, ihr den erzielten Schadenfreiheitsrabatt abzutreten, da sie überwiegend das Auto gefahren hatte. Versicherungsnehmer war ihr Mann.
Den Antrag der Frau wiesen die Richter aber zurück. Sie habe den Wagen während der Ehe zwar überwiegend gefahren, aber nicht ausschließlich. Nur wenn ausschließlich sie allein das Fahrzeug genutzt hätte, sei der Ehemann verpflichtet, seiner Exfrau den Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt abzutreten, der sich während ihrer Ehe angesammelt hatte.
Nicht ohne Haftpflichtversicherung
Anlass zum Streit liefern andere Policen wie Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die während der Ehe in der Regel für beide Partner gelten, dagegen kaum. Trotzdem müssen sie ihren Versicherungsschutz überprüfen.
Den Schutz der Privathaftpflichtversicherung benötigen beide Partner. Bis zur Scheidung reicht ein Vertrag, auch wenn das Paar nicht mehr zusammen wohnt. Danach kann der Versicherungsnehmer den bisherigen Vertrag allein weiterführen.
Es kann aber sinnvoll sein, dass der andere Partner schon früher einen eigenen Vertrag abschließt, um unnötigen Streit zu vermeiden. Denn bei einem gemeinsamen Vertrag kommt der Versicherer nicht für Schäden auf, die der eine Partner dem anderen ersetzen müsste. Auch ohne böse Absicht kann daraus leicht ein neuer Konflikt entstehen.
Was passiert, wenn die Frau beim Auszug zum Beispiel aus Versehen eine teure Stehlampe des Mannes zerstört? Hat sie bereits eine eigene Haftpflichtversicherung, kann sie den Schaden dort melden. Existiert nur der gemeinsame Vertrag, muss sie aus eigener Tasche zahlen.
Übergangsschutz für Hausrat
Die Hausratversicherung ist kein Muss, aber bei hochwertiger Einrichtung sinnvoll. Verlässt der Partner, der den bisherigen Versicherungsvertrag unterschrieben hat, die gemeinsame Wohnung, nimmt er den Schutz mit.
Trotzdem ist auch der Hausrat des Expartners vorübergehend geschützt. Denn bis zu drei Monate nach der nächsten Beitragszahlung ist das Hab und Gut in beiden Wohnungen versichert.
Sucht sich hingegen der Partner, der nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Bleibe, muss er sich in der Regel von Anfang an um eine eigene Absicherung kümmern, wenn ihm der Schutz wichtig ist.
Rechtsschutz hilft nicht bei Trennung
Auch eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung endet für einen Partner mit der Scheidung. Bei den Kosten für den Scheidungsanwalt hilft diese Police den Versicherten kaum. Oft zahlen die Versicherer dafür gar nichts oder begrenzen den Schutz, etwa auf eine Erstberatung.
In Deutschland lassen sich jedes Jahr etwa 190 000 Paare scheiden.
-
- Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.
-
- Scheitert eine Ehe wider Erwarten, ist dies schmerzhaft genug. Ein guter Ehevertrag kann verhindern, dass die Ehe auch finanziell bitter endet.
-
- Ob Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung oder Rechtsschutzversicherung – versichert sind viele, das Kleingedruckte kennen nur wenige. Menschen geben...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.